Urteil des LSG Bayern vom 02.07.2003

LSG Bayern: beitragspflichtige beschäftigung, unternehmen, rücknahme, arbeitnehmereigenschaft, verwaltungsakt, beruf, krankenschwester, einfluss, unternehmer, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 43/99
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 95/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. November 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung einer Arbeitslosengeld (Alg)-Bewilligung vom 08.08.1996 bis
06.08.1997 und einer Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Bewilligung vom 24.11.1997 bis 12.11.1997 sowie die Rückforderung
überzahlter Leistungen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 38.145,53 DM.
Der am 1955 geborene Kläger war vom 01.06.1990 bis 31.03.1992 bei der A. Brand- und Objektschutzsysteme in E.
als Angestellter beschäftigt. Vom 01.04.1992 bis 28.11.1992 bezog er von der Beklagten Alg. Ab dem 01.05.1993 war
er erneut bei der A. Brand- und Objektschutzsysteme im Betrieb seiner Ehefrau als Objektberater im Innen- und
Außendienst beschäftigt.
Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers im Rechtstreit S 5 AL 252/97 sei seine Beschäftigung nicht aufgrund
familienhafter Mithilfe, sondern vertraglicher Vereinbarungen ausgeübt worden. Der Kläger sei wie eine fremde
Arbeitskraft eingegliedert gewesen, habe Weisungen der Betriebsinhaberin über die Ausführung der Arbeiten beachten
müssen und nach tariflichem bzw ortsüblichem Lohn monatlich gleichbleibend in Höhe von 6.877,- DM entlohnt
worden. Beiträge zur Lohn- bzw Kirchensteuer seien abgeführt und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht
worden. Das Unternehmen sei nach dem Konkurs der alten Firma von ihr und dem Kläger zur Gründung einer
gemeinsamen Existenz aufgebaut worden. Er habe seine Ehefrau, soweit es sich um spezielle Fragen des
Brandschutzes gehandelt habe, eingearbeitet. Diese habe Tätigkeiten in der Buchführung und der Kalkulation
ausgeübt, ihr Ehemann sei Hauptansprechpartner für das Unternehmen beim Finanzamt gewesen. Ab 1996 habe auch
der Kläger buchhalterische Arbeiten übernommen und für zwei bis drei Stunden täglich im Unternehmen geholfen. Die
Arbeitszeit sei flexibel gehandhabt worden, da wegen eines Anrufbeantworters kein Telefondienst notwendig gewesen
sei. Ab August 1996 seien im Unternehmen wegen der schlechten Auftragslage keine weiteren Mitarbeiter mehr
beschäftigt gewesen.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete wegen der prekären Auftragslage zum 31.07.1996.
Am 08.08.1996 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid
vom 17.09.1996 wurde seinem Antrag entsprochen. Auf seinen Antrag vom 22.11.1997 gewährte die Beklagte dem
Kläger ab dem 24.11.1997 Alhi (Bescheid vom 25.11.1997).
Nachdem vom SG Nürnberg im Urteil vom 09.06.1998 - S 5 AL 252/97 - die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers
bezweifelt worden war, hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X) am 09.12.1997 mit Bescheid vom 13.10.1998 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg vom 08.08.1996
bis 06.08.1997 auf, da der Kläger zuvor nicht die Anwartschaftszeit des § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt
habe. Die Beschäftigung im Betrieb seiner Ehefrau stelle keine beitragspflichtige Beschäftigung nach § 168 AFG dar.
Der Betrieb sei nur pro forma von der Ehefrau geführt worden, während der Kläger das Unternehmen im
Geschäftsleben nach außen vertreten habe und Hauptansprechpartner gewesen sei. Seine Ehefrau hätte als
Branchenfremde über keine speziellen Kenntnisse im Bereich Objekt und Brandschutz verfügt und dem Kläger die
komplette Büroeinrichtung des Unternehmens übertragen. Seine Angaben im Alg-Antrag vom 08.08.1996 habe der
Kläger, obwohl er aufgrund seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen
sei, unzutreffend gemacht. Da der Bewilligungsbescheid somit auf Angaben beruhe, die der Kläger grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des
Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vor. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom
gleichen Tag hob die Beklagte ferner die Bewilligung von Alhi an den Kläger vom 24.11.1997 bis 11.12.1997 gemäß §
45 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X und § 152 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf, weil der Kläger die
Voraussetzungen für den Bezug von Alhi nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 a AFG nicht erfüllt habe, nachdem er nicht
innerhalb der Vorfrist von einem Jahr rechtmäßig Alg nach § 100 ff AFG bezogen habe. Einschließlich der für die
Zeiträume entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (7.942,83 DM + 1.238,40 DM) forderte die
Beklagte den Kläger zur Erstattung der erbrachten Alg- bzw Alhi-Leistungen (28.548,30 DM + 7.942,83 DM) insgesamt
also 38.145,53 DM auf.
Die hiergegen am 27.10.1998 und 28.10.1998 eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid
vom 22.12.1998).
Die dagegen vom Kläger am 14.01.1999 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom
06.11.2001 abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Rücknahmeentscheidungen zu Recht auf § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2
SGB X gestützt. Danach könne ein Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt
habe (begünstigender Verwaltungsakt), wenn er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten über Alg und
Alhi seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sich der Kläger zuvor nicht in einer abhängigen Beschäftigung
befunden habe. Die Ehefrau des Klägers habe das Unternehmen zwar 1989 als Einzelfirma gegründet, es sei jedoch
in der Folgezeit im Wesentlichen vom Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse selbst geführt worden. Seine Ehefrau sei
zwar ursprünglich von Beruf kaufmännische Angestellte gewesen, habe jedoch danach eine Ausbildung als
Krankenschwester absolviert und sodann in diesem Beruf gearbeitet bzw die beiden gemeinsamen Kinder erzogen.
Über spezielle Kenntnisse im Bereich des Objekt- und Brandschutzes habe sie nicht verfügt, so dass der Kläger im
Geschäftsleben weiterhin als Unternehmer auftreten sei. Nach den Angaben seiner Ehefrau habe er alle
Verhandlungen mit dem Finanzamt und anderen Behörden geführt und in geschäftlichen Dingen entscheidenden
Einfluss ausgeübt. Nachdem gegenüber dem Amtsgericht E. abgegebenen Vermögensverzeichnis wurde die
komplette Büroeinrichtung und Geschäftsausstattung zum 01.03.1997 von der Ehefrau des Klägers an diesen
übertragen. Der Kläger habe deshalb im Antrag vom 08.08.1996 gegenüber der Beklagten bewusst unzutreffende
Angaben gemacht. Die Beklagte habe ihre Rücknahmeentscheidungen vom 13.10.1998 auch innerhalb der Jahresfrist
des § 45 Abs 4 SGB X getroffen, nachdem sie die maßgeblichen Erkenntnisse, die die Rücknahme der
Leistungsbewilligung mW für die Vergangenheit gerechtfertigt hätte, erst durch die Einvernahme der Ehefrau des
Klägers als Zeugen vor Gericht am 27.11.1997 erfahren habe.
Gegen das ihm am 15.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 07.03.2002 beim Bayer.
Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Er rügt die rechtliche Würdigung durch das Erstgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 06.11.2000 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 13.10.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senates ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig
(§ 144 SGG). Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senates ohne mündliche Verhandlung
ergehen, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis damit erklärt haben (§§ 155 Abs 3 und 4, 124 Abs 2 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat im Urteil vom 06.11.2001 zu Recht
die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 13.10.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1998
abgewiesen, da der Kläger vom 08.08.1996 bis 06.08.1997 mangels Erfüllung der Anwartschaft nach § 104 AFG
keinen Anspruch auf Alg und vom 24.11.1997 bis 11.12.1997 mangels rechtmäßigen Bezuges von Alg innerhalb der
Vorfrist eines Jahres (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 a AFG) keinen Anspruch auf Alhi hatte.
Das SG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Kläger vom 01.05.1993 bis 31.07.1996 in
der Firma seiner Ehefrau keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung iS des § 168 AFG ausgeübt hat. Unter
Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) hat das
SG zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger in dieser Zeit keine Arbeitnehmereigenschaft vorlag. Zutreffend ist das
SG ferner davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Alg- bzw Alhi-Bewilligung §
45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X bildete, da der Kläger in den Anträgen vom 09.08.1996 bzw 22.11.1997 zumindestens
grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hatte. Die ihm gewährten Leistungen - einschließlich der Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherung -, die die Beklagte rechnerisch richtig festgestellt hat, waren deshalb von ihm
zurückzufordern, ohne dass der Beklagten ein Ermessensspielraum eingeräumt war (§ 330 Abs 2 SGB III). Nach der
Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Klägers am 27.11.1997, durch die die Beklagte von den die Rücknahme
rechtfertigenden Tatsachen erfahren hatte, war auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 SGB X gewahrt. Auf die
Ausführungen des SG im Urteil vom 06.11.2001 wird ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).