Urteil des LSG Bayern vom 14.01.2009

LSG Bayern: dvd, vertretung, sänger, versendung, erstellung, form, arbeitslosigkeit, bestandteil, befangenheit, rechtsschutzversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 46 AS 1296/07
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 912/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Überspielung und Fertigung von berufsspezifischen
Bewerbungsmaterialien, insbesondere Übernahme der Kosten für die Überspielung von VHS-Bändern auf DVD sowie
die Bereitstellung von 100 DVD-Rohlingen. Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 25.01.2007 die
Kostenübernahme für die Überspielung der VHS-Bänder auf DVD und die Bereitstellung von 100 DVD-Rohlingen. Mit
Bescheid vom 30.01.2007 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der beantragten Kosten ab, da diese
nicht Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit sei und somit auch nicht Bestandteil von Bewerbungskosten im
eigentlichen Sinne. Die Kosten könnten nicht gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) i.V.m.
den §§ 45, 46 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) erstattet werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten
Widerspruch begründete der Bf damit, dass er sich als Schauspieler branchengerecht bewerben müsse und es sich
daher bei der Überspielung der eigenen Schauspielvideos von VHS auf DVD um berufsspezifische Kosten handle.
Diese Kosten seien auch erstattungsfähig. Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007
als unbegründet zurück, da von der Förderung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 ff. SGB III ausdrücklich die
Beschaffung von Hard- und Software ausgeschlossen sei. Der Bf erhob am 06.07.2007 Klage zum Sozialgericht
München und führte zur Klagebegründung aus, dass er Sänger und Schauspieler sei und die Kostenübernahme für die
Überspielung seiner Gesangs- und Schauspielvideos auf gängige Materialien wie DVD beantragt habe. Es würde sich
hierbei um berufsspezifische Bewerbungsmaterialien handeln, die er benötige. Gleichzeitig beantragte er die
Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C ... Der Bf nahm den am 13.03.2008
gestellten Antrag wegen Befangenheit gegen den Vorsitzenden der 46. Kammer mit Schreiben vom 28.05.2008
zurück. Das Sozialgericht lehnte daraufhin den Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss
vom 23.07.2008 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. den
§§ 45, 46 SGB III könnten Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden Bewerbungskosten und
Reisekosten erstattet werden. Der Bf sei jedoch selbstständiger Sänger, Entertainer, Moderator und Komponist und
gehöre nicht zu dem nach § 16 SGB II begünstigten Personenkreis. Die vom Bf geltend gemachten Kosten seien
möglicherweise Betriebsausgaben, nicht jedoch Bewerbungskosten zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Daher könne Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München hat der Bf
"sofortige Beschwerde" erhoben und sich dagegen gewandt, dass der Beschluss durch den abgelehnten Vorsitzenden
der 46. Kammer erlassen wurde und im Übrigen geltend gemacht, dass zu Bewerbungsmaterialien bei einem
Schauspieler und Sänger auch DVD´s und Musik-CD´s gehörten, um sich bei Arbeitgebern zu präsentieren. Daher
habe seine Klage Aussicht auf Erfolg. Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des
Sozialgerichts beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Die form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das vom Bf
als "sofortige Beschwerde" erhobene Rechtsmittel war als Beschwerde gemäß § 172 SGG auszulegen. Eine
Verletzung des Grundrechts aus Art. 101 Grundgesetz, wie vom Bf geltend gemacht, ist nicht ersichtlich, da der
erkennende Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht wegen Befangenheit abgelehnt war. Ein Beteiligter, der
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG,
§§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Unabhängig von der Prüfung, ob der Bf über einzubringendes Vermögen in Form einer
Rechtsschutzversicherung verfügt, hat die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags
auf Prozesskostenhilfe nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht und daher ist der Antrag
wegen fehlende Erfolgsaussicht abzulehnen. Der Bf begehrt die Erstattung von Bewerbungskosten gemäß § 16 Abs.
1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III. Nach § 45 SGB III könne Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte
Arbeitssuchende unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder
voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung
von Bewerbungsunterlagen übernommen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Bewerbungskosten im Sinne
des § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nur die Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, soweit
diese nicht von einem potentiellen Arbeitgeber erbracht werden. Dies bedeutet, dass eine Kostenübernahme
unabhängig von einer konkreten Bewerbung nicht möglich ist. Das ergibt sich auch aus der Anordnung des
Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom
10.04.2003, ANBA 2003 S. 731. Ziel der Förderung nach § 1 Anordnung UBV ist es, offene Stellen möglichst zügig zu
besetzen und durch entsprechende Leistungen eventuell bestehende Hindernisse zu beseitigen. Nach § 3 Abs. 2
Anordnung UBV können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Einen solchen Nachweis zu den konkret anfallenden Bewerbungskosten hat der Bf nicht erbracht. Er hat lediglich
pauschal gefordert, ihm 100 DVD-Rohlinge zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig beantragt, ohne Benennung eines
konkreten Bewerbungsanlasses VHS-Aufnahmen auf DVD zu kopieren. Einen Rechtsanspruch auf die gewünschten
Leistungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III ist nicht ersichtlich. Daher hat die Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei. Die Kostenentscheidung
beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.