Urteil des LSG Bayern vom 17.01.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 11 RA 105/03
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 234/05
Bundessozialgericht B 5 R 142/06 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin ist 1959 geboren. Sie hat zunächst die Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Kinderpflege absolviert
und dann eine zweijährige Ausbildung als Arzthelferin mit Erfolg durchlaufen.
Im Juni 1988 absolvierte sie mit Erfolg die Fachberufsausbildung als Fußpflegerin. Im März 1991 legte sie vor der IHK
R. die Prüfung als Fremdsprachenkorrespondentin ab.
Von Januar 1993 bis März 1995 war sie als Arzthelferin beschäftigt. Seit April 1995 arbeitete sie als
Kosmetikberaterin, zunächst selbständig, von Juli 1999 bis März 2005 als Angestellte, davon die letzten 1 1/2 Jahre
halbtags.
Ihr Versicherungsverlauf weist Versicherungszeiten seit August 1976 aus. Nach einer Kindererziehungszeit 1981/1982
war die Klägerin in der Folge bis September 1986 arbeitslos, versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitsunfähig.
Nach einer Lücke im Versicherungsverlauf war die Klägerin dann von März 1989 bis März 1996 versicherungspflichtig
beschäftigt sowie arbeitslos gemeldet. Nach einer weiteren Lücke im Versicherungsverlauf liegen dann wieder
Pflichtbeitragszeiten von Juli 1999 durchgehend bis März 2005 vor.
Am 27.05.2002 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung und begründete diesen mit ständigen
Magenproblemen nach einer 1998 erlittenen Lebensmittelvergiftung.
Die Beklagte veranlasste eine internistische Begutachtung durch Dr.M ... Dieser kommt in seinem Gutachten vom
19./27.06.2002 zu folgender Diagnosestellung: Kolon irritable sowie Reizmagensyndrom. Die Klägerin sei beruflich zur
Zeit sehr stark belastet (ca. 80 Arbeitsstunden wöchentlich). zusätzlich liege eine familiäre Problematik vor
(Scheidung vorgesehen). Der Sachverständige empfiehlt daher eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme. Im
Übrigen sei die Klägerin jedoch als Kosmetikfachberaterin wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens
sechs Stunden täglich belastbar.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2002 aus medizinischen Gründen ab.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Internisten Dr.W. ein, wo die Klägerin sich "gelegentlich" in
Behandlung befindet. Nachdem die beratende Ärztin keine Verschlechterung erkennen konnte, wies die Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2003 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.05.2003 Klage zum Sozialgericht Regensburg.
Die Beklagte gewährte der Klägerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Klinik Bad
N. , die dort vom 07.01. bis 18.02.2004 durchgeführt wurde. Die Klägerin wurde mit den Diagnosen "Somatoforme
autonome Funktionsstörung des oberen gastrointestinalen Systems" sowie "Hinterwandmyom" von dort - mit ihrem
Einverständnis - als arbeitsfähig entlassen. Sie hielt sich jedoch nur für unter sechs Stunden pro Tag für
leistungsfähig, im Gegensatz zur Einschätzung der Klinik. Diese sieht ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und
mehr für leichte und mittelschwere Tätigkeiten, auch im zuletzt ausgeübten Beruf.
Die Klägerin verwies auf die Magenbeschwerden, die sie auch in der Nacht habe und trug Sorgen über ihre künftige
Existenz vor.
Das Sozialgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. J. W ... Dieser
bestätigt in seinem Gutachten vom 06.12.2004 sowohl die Diagnosestellung als auch das Vorliegen eines
vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Arbeiten.
Hierauf gestützt wies das Sozialgericht Regensburg die Klage mit Urteil vom 09.12.2004 ab. Der
Heilverfahrensentlassungsbericht wie auch die Gutachter Dr.M. und Dr.W. hätten übereinstimmend ein mindestens
sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen bejaht. Die Klägerin befinde sich in einem sehr guten Allgemein- und
Ernährungszustand. Es habe sich kein klinisch relevanter pathologischer Befund erheben lassen. Die Klägerin leide
zweifellos in erster Linie unter hoher beruflicher Belastung. Durch das Heilverfahren sei das psychosomatische
Beschwerdebild offenbar gebessert worden. Auch Dr.W. sehe keine quantitative Leistungseinbuße.
Gegen das Urteil legte die Klägerin am 16.03.2005 Berufung ein.
Der Senat holte einen Befundbericht des behandelnden praktischen Arztes Dr.G. ein, der in seinem Bericht vom
02.05.2005 über seine Behandlung von Januar 2003 bis März 2004 berichtet und beauftragte die Ärztin für Psychiatrie
Dr.M. und den Internisten Dr.E. mit einer Begutachtung auf Grund ambulanter Untersuchung.
Dr.M. bestätigt in ihrem Gutachten vom 08./19.09.2005 die bisherige Diagnosestellung; die Klägerin könne auch in
ihrem bisherigen Beruf als Kosmetikfachberaterin noch vollschichtig tätig sein.
Unter Einbeziehung dieses Gutachtens stellt der Internist Dr.E. in seinem Gutachten vom 08.09/22.10.2005 ebenfalls
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zeitdruck oder Nacht- bzw.
Wechselschicht und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung fest, auch als Kosmetikfachberaterin.
Er geht dabei von folgenden Diagnosen aus: 1. Funktionelle abdominelle Beschwerden im Sinne eines
Reizdarmsyndroms, 2. Verdacht auf saisonal allergische Rhinitis sowie Verdacht auf leicht allergische Disposition. Er
sieht auf seinem Fachgebiet keine wesentliche Leistungseinschränkung, "da keine organische Krankheit vorliegt".
Trotz des Gutachtens hielt die Klägerin an der Berufung fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
aufgrund ihres Antrages vom 27.05.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts
Regensburg und die Prozessakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Rente abgelehnt. Dieser besteht weder unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 des
Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI - siehe unten 1) noch unter dem Gesichtspunkt einer Berufsunfähigkeit gem.
§ 240 SGB VI (siehe unten 2).
1.
Die Klägerin ist weder teilweise (Abs.1) noch voll (Abs.2) erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI in der ab dem
Jahr 2001 geltenden Fassung. Denn sie ist gesundheitlich nach wie vor in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Darüber besteht Einigkeit in sämtlichen medizinischen
Stellungnahmen. Auch der behandelnde Hausarzt hat sich nicht abweichend geäußert. Die im Berufungsverfahren
noch durchgeführten Ermittlungen haben vollinhaltlich das Ergebnis des Klageverfahrens bestätigt. Für die von der
Klägerin geklagten abdominellen Beschwerden hat sich eine organische Ursache auch durch den Internisten Dr.E.
nicht finden lassen. Der gerichtliche Sachverständige sieht aufgrund dessen keine wesentliche
Leistungseinschränkung von Seiten der inneren Organe. Zuvor haben bereits - für die Beklagte - Dr.M. und - im
Auftrag des Sozialgerichts - Dr.W. eine entsprechende Einschätzung abgegeben. Auch das Heilverfahren in der
psychosomatischen Klinik Bad N. hat keine organische Grundlage gesehen, vielmehr eine somatoforme autonome
Funktionsstörung diagnostiziert.
Wegen der zu vermutenden psychischen Mitverursachung der Beschwerden der Klägerin hat das Gericht auf
nervenärztlichem Fachgebiet ermittelt. Die gerichtliche Sachverständige Dr.M. hat jedoch auch von Seiten der Psyche
keine erhebliche Leistungseinschränkung feststellen können. Dr.M. beschreibt die Klägerin als etwas fassadenhaft
distanziert mit eher eingeschränktem Zugang zu eigenen Gefühlen, ernst, etwas gedrückt, aber nicht eigentlich
depressiv. Affektiv war die Klägerin gut schwingungsfähig. Der formale Denkablauf ist unauffällig. Inhaltlich war die
Klägerin im Denken auf die Oberbauchbeschwerden fixiert. Psychomotorik und Antrieb sind unauffällig. Subjektiv
bestehen Konzentrationsstörungen, wohingegen nach Fremdeinschätzung mnestische oder kognitive Störungen nicht
festzustellen sind. Auch Dr.M. sieht keine arbeitszeitliche Einschränkung, ebensowenig wie in der Gesamtschau der
Internist Dr.E ...
Nachdem gegenteilige medizinische Auffassungen ohnehin nicht bekannt sind, bestand für den Senat keinerlei Anlass
für eine andere Beurteilung oder weitere Ermittlungen.
Wie die Sachverständigen so geht vielmehr auch der Senat davon aus, dass die gesundheitlichen Beschwerden der
Klägerin in engem Zusammenhang mit beruflicher Überforderung, eventuell auch einem Arbeitsplatzkonflikt stehen
bzw. gestanden haben. Das dauerhafte gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin ist zur Überzeugung des
Senats jedenfalls nicht erheblich eingeschränkt. Die Klägerin kann vielmehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch
mehr als sechs Stunden täglich tätig sein und ist daher gesundheitlich nicht erwerbsgemindert.
Erwerbsminderung besteht auch nicht aufgrund verschlossenen Arbeitsmarktes. Ob der Klägerin derzeit ein
Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil dieses Risiko nicht von der
Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung abgedeckt wird. Rentenrechtlich wird vielmehr in § 43
Abs.3 bestimmt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen ist.
Nach alledem besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. §
240 SGB VI. Auch diesbezüglich ist das Ermittlungsergebnis eindeutig. Alle Sachverständigen halten die Klägerin
noch für leistungsfähig als Kosmetikfachberaterin. Im Übrigen käme bei der umfassenden Vorbildung der Klägerin in
verschiedenen Berufen (Arzthelferin, Fußpflegerin, Fremdsprachenkorrespondentin) auch noch eine Verweisung auf
diese Tätigkeiten in Betracht, die allesamt sozial zumutbar sind. Diese entsprechen auch dem gesundheitlichen
Leistungsbild der Klägerin.
Nicht von Bedeutung ist bei alledem, ob die Klägerin eventuell an ihrem letzten, konkreten Arbeitsplatz gesundheitlich
überfordert gewesen sein könnte. Vielmehr stellt das Rentenrecht insoweit auf die Berufsbilder als Ganzes ab, nicht
dagegen auf konkrete Arbeitsplätze. Die Klägerin ist daher auch nicht berufsunfähig. Sie hat daher derzeit keinen
Rentenanspruch.
Ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.