Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2001

LSG Bayern: dusche, gefahr, arbeitsunfall, behandlung, spaziergang, versicherungsschutz, wasser, hygiene, entschädigung, anerkennung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2001 (nicht rechtskräftig)
S 11 U 151/99
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 332/00
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2000 und der Bescheid der
Beklagten vom 14.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufgehoben. II. Die
Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. III. Die
Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Unfalles vom
05.05.1998 als Arbeitsunfall hat.
Die am ...1957 geborene Klägerin befand sich ab 14.04.1998 auf Veranlassung und Kosten der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in stationärer Behandlung wegen Asthma-Beschwerden in der
Kurklinik U ... auf der Insel F ...
Die Klägerin rutschte nach einem Abendspaziergang und anschließendem Duschen in ihrem Zimmer am 05.05.1998
gegen 22.00 Uhr wegen Nässe beim Aussteigen aus der Dusche aus und zog sich eine ulnare Bandteilruptur und
einen Kapselriss am rechten Daumen zu. Die Kurklinik teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 02.07.1998
mit, dass die Klägerin beim Aussteigen aus der Dusche auf dem Badezimmerboden ausgeglitten sei und die
unfallbringende Tätigkeit der persönlichen Hygiene gedient habe. Die Klägerin gab bei der Beklagten an, die Dusche
sei schadhaft gewesen, durch die Tür hindurch sei beim Duschen Wasser gelaufen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.1998 eine Entschädigung ab, da die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt
nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Das Duschen sei der persönlichen abendlichen Körperhygiene
zuzuordnen und habe nicht mit einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme in Zusammenhang gestanden. Ein
besonderes Gefahrenmoment der Kurklinik habe bei der Entstehung des Unfalls nicht wesentlich mitgewirkt, da Nässe
im Badezimmer kein Tatbestand sei, den man im häuslichen Bereich nicht antreffe. Der Widerspruch war erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 19.04.1999).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin die Anerkennung des
Unfalles vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall begehrt und vorgetragen, wegen ihres Asthma-Leidens habe man ihr
medizinisch angeraten, möglichst viel Bewegung an der frischen Luft zu haben. Aus diesem Grund sei sie während
des gesamten Aufenthalts sehr viel, auch in höherem Tempo spazieren gegangen, um die empfohlene Anregung der
Atmung zu erreichen. Aufgrund der ungewohnten körperlichen Betätigung sei sie bei den Spaziergängen regelmäßig
ins Schwitzen gekommen. Entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten habe sie sich daher veranlasst gesehen, nicht nur
morgens, sondern ausnahmsweise regelmäßig auch abends eine Dusche zu nehmen. Aus diesem Grund habe sie
auch am Abend des 05.05.1998 gegen 22.00 Uhr vor dem Zubettgehen geduscht. Beim Verlassen der Dusche habe
sie festgestellt, dass unmittelbar vor der Dusche eine Wasserlache gewesen sei. Jenseits der Wasserlache haben ein
von ihr zuvor bereitgelegtes Bodentuch gelegen. Sie habe versucht, mit einem großen Schritt über die Wasserlache
hinweg auf das Bodentuch zu treten. Dies sei in der Absicht geschehen, ein Ausrutschen auf dem nassen Boden zu
vermeiden. Rutschsicherungen seien nicht vorhanden gewesen. Um den Sturz abzufangen, habe sie sich am
Türrahmen zum Wohnbereich festhalten wollen, da andere Haltegriffe nicht vorhanden gewesen seien. Sie sei hierbei
mit voller Wucht mit der Hand gegen den Türrahmen geschlagen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
das Duschen habe keine zusätzliche Körperreinigung aufgrund der Behandlung dargestellt. Es seien auch keine
Gefahren zu erkennen, die gegenüber den allgemeinen häuslichen Verhältnissen erhöht gewesen seien. Bei den heute
in Privathaushalten, Hotelzimmern und Heilstätten vorhandenen Duschkabinen seien Haltegriffe nicht üblich. Die
Klägerin selbst habe ein Bodentuch zur Rutschsicherung vorgelegt, allerdings nicht wie zu erwarten gewesen sei,
unmittelbar vor der Duschkabine, sondern etwas weiter entfernt. Nachdem die Klägerin bereits seit 14.04.1998 in der
Kurklinik gewesen sei und die örtlichen Verhältnisse einschließlich der fehlenden Gummidichtung gekannt habe, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Bodentuch so weit vorgelegt habe. Nach dreiwöchigem Kuraufenthalt hätte
erwartet werden können, dass sie das Bodentuch unmittelbar vor die Dusche gelegt hätte. Eine erhöhte Gefahr wäre
dann anzunehmen, wenn überhaupt keine Tücher als Bodentuch zur Verfügung gestellt worden wären.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie hätte ohne den Spaziergang nicht
geduscht, sondern sich abends oberflächlich gewaschen. Auch seien die Gefahren gegenüber den häuslichen
Verhältnissen erhöht. Zwar sei es richtig, dass in Privathaushalten Haltegriffe in Duschkabinen nicht üblich seien.
Diese seien aber vor allem deshalb nicht erforderlich, da dort der Boden vor der Dusche trocken und daher weitgehend
ungefährlich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da unstreitig durch die fehlende Gummmidichtung Wasser in
großem Umfang ausgetreten sei. Dieser Umstand hätte entweder das Anbringen von Haltegriffen oder eine
Gummidichtung oder auch bei Nässe rutschfesten Boden erforderlich gemacht. Da keine dieser
Sicherungsmaßnahmen vorhanden gewesen seien, sei die Gefahr gegenüber einem Privathaushalt oder üblichen
Hotel- oder Sanatorienzimmern erhöht. Die Klägerin habe das Bodentuch ein Stück vor die Dusche gelegt, damit
dieses nicht vollkommen mit Wasser durchweicht und damit letztlich selbst rutschgefährdend würde. Mit Schreiben
vom 28.09.2000 hat die Klägerin ihre frühere Angabe dahingehend richtiggestellt, dass sie das Duschbad nicht nahm,
um anschließend ins Bett zu gehen, sondern um in einem Gemeinschaftsraum mit anderen Kurgästen zusammen zu
sein.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 21.06.2000 und den Bescheid der
Beklagten vom 14.07.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, den Unfall vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom
21.06.2000 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Der Unfall der Klägerin am 05.05.1998 ist ein Arbeitsunfall und die Beklagte hat wegen der Folgen dieses Unfalls
Entschädigung zu leisten. Der Unfall ist zwar nicht infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, er hat sich aber durch
das Wirksamwerden der mit dem Kuraufenthalt verbundenen Gefahr ereignet.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil der von ihr geltend gemachte Arbeitsunfall nach diesem Zeitpunkt
eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherung-Einordnungsgesetzes , § 212 SGB VII).
Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin war während der ihr von der BfA
gewährten stationären Behandlung nach § 2 Abs 1 Nr 15 a SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. § 8 Abs 1 SGB VII
definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei
das Wort "infolge" in Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck
bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (vgl Brackmann/Krasney, Handbuch der
Sozialversicherung, SGB VII, 12.Aufl, § 8 RdNr 26); Satz 2 des § 8 Abs 1 SGB VII übernimmt den von der
Rechtsprechung und Literatur (stellvertretend BSG SozR 2200 § 548 Nr 56 und Brackmann/Krasney aaO, § 8 RdNr 7
ff) entwickelten Unfallbegriff (siehe Begründung zum UVEG Bundestagsdrucksache 13/2204, S 77). Die zur RVO
ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens
von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden (so BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei
dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit
andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz
genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das
betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG
SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu
ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70;
BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur
Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im
Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Der Versicherungsschutz bei einer stationären Behandlung ist dadurch begründet, dass der Versicherte sich in einer
besonderen Einrichtung begeben muss und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt ist als zu Hause (so BSGE
46, 283, 285; 55, 10, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nr 56). Vorliegend fehlt es an dem nach § 2 Abs 1 Nr 15 a iVm § 8
Abs 1 SGB VII erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der stationären Behandlung.
Grundsätzlich ist erforderlich, dass sich ein Unfall bei einer Betätigung ereignet, die der Mitwirkung des Versicherten
an einer ärztlich angeordneten Behandlungsmaßnahme diente. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kann der von der
Klägerin am Abend vor dem Unfall durchgeführte Spaziergang als vom Versicherungsschutz mitumfasst angesehen
werden, wenn - wie hier anzunehmen ist - das Verhalten zur Förderung des Behandlungserfolges allgemein empfohlen
worden war (vgl BSG 59, 291). Das anschließende Duschen der Klägerin ist aber in jedem Fall als ein vom
Spaziergang losgelöster, gesondert zu wertender Vorgang anzusehen. Das Duschen diente i m W e s e n t - l i c h e n
allein von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interesse der Klägerin (vgl BSG SozR 2200 Nr 48, 72,
84). Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich wesentlich von dem vom BSG mit Urteil vom 26.03.1986 Az: 2
RU 51/85 entschiedenen Fall, wo das Duschen nach einem Thermalbad zum Abspülen der Badezusätze erforderlich
war. Dort bildete das Duschen mit dem vorhergehenden Thermalbad eine einheitliche Betätigung. Vorliegend diente
das Duschen aber der persönlichen Hygiene und somit nicht mehr w e s e n t l i c h dem von der stationären
Behandlung beeinflussten Belangen. Der Spaziergang als eine dem Heilungszweck dienende Verrichtung war mit
Erreichen des der Klägerin zur persönlichen Nutzung zugeteilten Zimmers abgeschlossen. Die körperliche Reinigung
erfolgte nach Abschluss der der stationären Unterbringung dienenden Verrichtung "Spaziergang". Egal ob die Klägerin
sich für das Zubettgehen körperlich reinigen wollte oder - wie sie im Berufungsverfahren nunmehr erstmals vorträgt -
sich nach dem Duschen noch mit anderen Kurgästen in einem Gemeinschaftsraum treffen wollte - in jedem Fall diente
das Duschen im Wesentlichen der üblichen persönlichen Hygiene am Ende eines Tagesablaufs im Kurbetrieb und
damit von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interessen. Eine starke Verschmutzung des Körpers,
die in einem inneren Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt stünde - wie etwa nach einem körperlich anstrengenden
Dauerlauf - war hier nicht zu besorgen (vgl BSGE 33, 141).
Dennoch ist der Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall zu entschädigen, da er sich durch das Wirksamwerden einer mit
dem Aufenthalt in der Kurklinik verbundenen (besonderen) Gefahr ereignet hat (siehe BSG SozR 2200 § 539 Nr 72;
Urteil des BSG vom 30.01.1985 Az: 2 RU 32/85). Die undichte Duschtüre bzw die Nässe des Duschraums stellten für
die Gesundheit der Klägerin ein erhöhtes Risiko dar, so dass unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz
auch bei Annahme einer eigenwirtschaftlichen Betätigung zu bejahen ist. Nach den glaubhaften und von der Beklagten
unbestrittenen Angaben der Klägerin fehlte an der Duschtüre die Dichtung, und es entstand beim Duschen vor der
Dusche eine Wasserlache. Die so entstandene Nässe und Glätte des Bodens stellte keine allgemeine Gefahr dar, der
die Klägerin in gleicher Weise bei jedem anderen Duschvorgang an einem anderen Ort ausgesetzt gewesen wäre.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr ausgeschlossen.
Zwar ist die Klägerin nicht unmittelbar durch die Wasserlache zu Fall gekommen, sondern bei dem Versuch der durch
die Wasserlache verursachten Gefahr auszuweichen. Dabei hat sie selbst ein erhebliches Gefahrenmoment
geschaffen. Sie hätte damit rechnen müssen, dass beim Auftreten auf das vorgelegte Bodentuch mit einem großen
Schritt dieses wegrutschen würde. Durch diese selbstgeschaffene Gefahr sind aber die noch vorhandenen
betriebsbedingten Umstände nicht soweit zurückgedrängt worden, dass sie für den Unfall keine wesentliche
Bedingung mehr bilden. Das Handeln der Klägerin war auch nicht völlig vernunftwidrig und unsinnig. Sie musste nicht
mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei ihrem Verhalten zu verunglücken. Die dem privaten Bereich
entspringende selbstgeschaffene Gefahr drängte die betriebliche Komponente (Wasserlache vor der Dusche) nicht in
der Weise zurück, dass sie die allein wesentliche Ursache des Unfalls dar- stellte (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 60
und SozR 2200 § 550 Nr 73).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.