Urteil des LSG Bayern vom 28.01.2003

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, soziale sicherheit, erwerbsunfähigkeit, heimat, sozialversicherungsabkommen, berufsunfähigkeit, ahv, invalidenversicherung, freizügigkeit, amtsblatt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.01.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 988/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 156/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1941 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und in Bosnien wohnhaft. In Bosnien hat er in der Zeit
vom 22.11.1960 bis 13.06.1979 insgesamt 5 Jahre 8 Monate und 15 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er ist
nach dortigen Rechtsvorschriften als Invalide der 1.Kategorie anerkannt und bezieht vom Sozialversicherungsträger
Bosnien und Herzigowina in Mostar seit 13.06.1997 Invalidenrente.
In der Zeit vom 18.01.1966 bis 07.11.1973 war er versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt und hat in dieser
Zeit insgesamt 89 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung zurückgelegt. Vom 01.07.1979 bis 1994 war
er in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt und hat in diesen Zeitraum für 81 Monate Pflichtbeiträge zur
Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) entrichtet.
Mit Schreiben vom 20.10.1995, eingegangen am 06.11.1995, beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1998 ab. Der Kläger erfülle
angesichts seines Versicherungsverlaufs nicht die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten
einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Er habe zwar die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten bereits 1984 erfüllt, jedoch in den letzten
fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung und auch keine sonstigen versicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten ab 13.06.1979 mehr
zurückgelegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 06.11.1990 bis 05.11.1995 seien keine in der deutschen
Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt worden.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er sei in diesem Zeitraum versicherungspflichtig in der Schweiz
beschäftigt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vom Kläger in der
Schweiz zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten seien in Anbetracht der Sozialversicherungsabkommen mit der
Schweiz und Bosnien-Herzigowinas bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu
berücksichtigen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
22.12.2000 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei schon deshalb
ausgeschlossen, weil der Kläger nicht mehr die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfülle
oder nachträglich noch erfüllen könnte.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.12.2000 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 28.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.1998 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 06.11.1995 Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er
keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Wegen der Antragsstellung vor dem
31.03.2001 ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an den
Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser
Anspruch bereits seit dem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI).
Unabhängig vom Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit hat der Kläger angesichts seines Versicherungsverlaufs schon nicht die vorrangig erforderlichen
beitragsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Gemäß
§ 43 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.3 und 4 SGB VI und § 240 SGB VI bzw. § 44 Abs.1 Nr.2 und Abs.4 SGB VI i.V.m. § 43
Abs.3 und 4 SGB VI und § 241 SGB VI hätte der Kläger nur dann einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintreten des Leistungsfalles entweder für mindestens 36
Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet hat oder jeden Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum
Leistungsfall mit Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß §§ 240 Abs.2 SGB VI bzw. 241 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 240
Abs.2 SGB VI belegt hat. Der letzte Pflichtbeitrag in der Bundesrepublik Deutschland ist für November 1973
entrichtet. In seiner Heimat Bosnien/Herzigowina hat der Kläger seinen letzten Beitrag für Juni 1979 entrichtet.
Freiwillige Beiträge für die Zeit ab 01.01.984 bzw. Anwartschaftserhaltungszeiten hat der Kläger nicht zurückgelegt. In
Anbetracht dessen hat der Kläger bereits weit vor seiner Antragstellung im Jahre 1995 also bereits im Jahre 1984
seine Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung
verloren (vgl. BSG-Urteil vom 11.05.2000 Az.: B 13 RJ 85/99 R).
Die von ihm ab Juli 1979 bis Dezember 1994 entrichteten Beiträge zur schweizerischen AHV-IV sind bei der Frage der
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rentenversicherung Deutschlands nicht zu berücksichtigen, da gemäß Art.25
des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, das für Bosnien und Herzigowina weitergilt, für den
Erwerb eines Leistungsanspruchs nur die nach den Rechtsvorschriften in Deutschland und in Bosnien-Herzigowina
zurückgelegten Zeiten angerechnet werden soweit sie nicht auf die selbe Zeit entfallen. Gemäß Art.2 Abs.2 des
deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit sind Rechtsvorschriften, die sich aus
zwischenstaatlichen Verträgen eines der beiden Vertragsstaaten mit Drittenstaaten oder aus überstaatlichem Recht
ergeben bei der Durchführung des deutsch-jugoslawischen Abkommens nicht zu berücksichtigen soweit sie nicht
entsprechende Versicherungslastregeln enthalten. Das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen
begünstigt lediglich Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten (vgl. BSG-Urteil vom 01.02.2001 Az.: B 13 RJ 1/00
R). Auch das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union nunmehr getroffene Abkommen über die
Freizügigkeit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.04.2002 L 114/6 f.) betrifft nur Staatsangehörige
der Schweiz oder der Europäischen Union und ist deshalb auf den Kläger als Staatsangehörigen Bosniens und
Herzigowinas bzw. Kroatiens nicht anwendbar (vgl. Art.1, 24 a.a.O.)
Ebensowenig hat der Kläger in der Zeit ab 01.01.1984 lückenlos Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs.2
SGB VI zurückgelegt. Inbesondere hat er für die betreffende Zeit keine freiwilligen Beiträge entrichtet und kann diese
gemäß § 197 Abs.2 SGB VI aufgrund seines Rentenantrages nur noch für die Zeit ab 01.01.1995 entrichten, was
jedoch nicht zu einem Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mehr führen kann, da für die Zeit vom
01.01.1984 bis 31.12.1994 weiterhin eine Lücke bestünde (vgl. BSG-Urteil vom 01.02.2001 a.a.O. m.w.N.)
Ebensowenig kann der Leistungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten
gewesen sein, zu dem der Kläger noch die beitragsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit gehabt hatte. Der Kläger hat im Zeitraum von 1987 bis 1994 als Arbeitnehmer 81
Monate versicherungspflichtig in der Schweiz gearbeitet. Dies schließt offensichtlich einen vor Dezember 1994
eingetretenen Leistungsfall aufgrund tatsächlich geleisteter Arbeit aus.
Der Kläger kann auch nicht nach den in seiner Heimat geltenden Rechtsvorschriften nachträglich noch die seit 1984
bestehende Lücke mit freiwilligen Beiträgen zur Sozialversicherung seiner Heimat füllen, wie sich aus den dem Kläger
zur Kenntnis gegebenen Rechtsgutachten des Rechtsanwalts T. P. vom 14.10.2002 sowie einer Auskunft der Anstalt
für die Renten und Invalidenversicherung in Mostar vom 15.11.2002 in einer anderen Rechtssache ergeben.
Der Kläger hat daher für einen frühestens ab Dezember 1994 theoretisch möglichen Leistungsfall der Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen
Rentenversicherung.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.12.2000 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.