Urteil des LSG Bayern vom 17.11.2006

LSG Bayern: medikament, versorgung, verfassungsrecht, ausschluss, arzneimittel, krankenversicherung, form, ergänzung, verschreibung, behandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 28 KR 1841/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 193/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versorgung mit dem Medikament "Eicosan 750".
Der 1936 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger leidet an einer Erkrankung der Herzkranzgefäße
sowie an einer Hypertriglyceridämie. Die Stoffwechselambulanz des Universitätsklinikums M. empfahl deshalb
aufgrund Untersuchung vom 29.09. bis 06.11.2003 die Gabe von Omega-3-Fettsäuren durch das hier streitige
Medikament Eicosan 750. Der Kläger beantragte dafür Kostenübernahme mit der Begründung, das Medikament sei
ärztlich verordnet und habe sein Krankheitsbild deutlich gebessert, so dass er wegen seines geringen Einkommens
um eine Ausnahmeregelung bitte. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom
13.07.2004/Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 ab. Das Medikament sei nicht verschreibungspflichtig. Die
gesetzliche Krankenversicherung erstatte Medikamente dieser Art grundsätzlich nicht. Für Sonderfälle habe der
Gemeinsame Bundesausschuss auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage festgelegt, bei welchen schwerwiegenden
Erkrankungen welche nicht verschreibungspflichtigen Medikamente erstattungsfähig seien. Darunter falle die streitige
Behandlung nicht.
Die dagegen zum Sozialgericht München erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, Eicosan
sei das für ihn einzige Mittel, das gefahrlos zur Triglyceridsenkung eingesetzt werden könne. Es habe zudem
deutliche Erfolge gezeigt. Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstoße gegen
Verfassungsrecht, denn in Sonderfällen entstündenen unzumutbare Härten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.04.2005 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen
Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Medikament. Dies sei grundsätzlich von der
Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht umfasst. Die Ausnahmerichtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 16.03.2004 hierzu enthalte Eicosan 750 nicht. Der Ausschluss verstoße nicht gegen
höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht, weil die Leistungseinschränkung sachlich gerechtfertigt und weder
gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich auf die ärztliche Verschreibung des Medikaments sowie auf
Empfehlungen der Fettstoffwechselambulanz des Universitätsklinikums M. vom 13.11.2003, 28.10.2004 sowie
18.10.2005 bezogen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.04.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Kostenerstattung für das Arzneimittel Eicosan zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des erledigten Antragsverfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz S 28 KR
171/05 ER vor dem Sozialgericht München wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Der Kläger kann weder Versorgung mit noch Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Medikament
Eicosan von der Beklagten verlangen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.07.2004/Widerspruchsbescheid
vom 14.10.2004 ist damit ebenso zu Recht ergangen wie das angegriffene Urteil des Sozialgerichts München vom
19.04.2005. In dieser Entscheidung ist zutreffend und eingehend dargelegt, dass der Kläger von der gesetzlichen
Krankenversicherung weder Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V noch Versorgung gemäß § 31, § 34 SGB V in
Bezug auf das nicht verschreibungspflichtige Medikament Eicosan beanspruchen kann. Ebenso ist klargelegt, dass
diese Vorschrift, welche Härten über den Weg der Ausnahmeregelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
vermeidet, nicht gegen höherrangiges, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Der Senat weist die
Berufung aus diesen zutreffenden Gründen zurück und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung
ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).