Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2000

LSG Bayern: chemische industrie, arbeitsmarkt, rente, erwerbsfähigkeit, leistungsfähigkeit, firma, neurologie, berufsausbildung, psychiatrie, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 7 Ar 455/94
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 701/97
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Oktober 1997 wird
zurückgewiesen. I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1951 geborene Kläger stellte am 25.12.1992 Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.1994 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers wies sie
nach Durchführung eines Heilverfahrens vom 08.09. bis 06.10.1993 in Bad Füssing mit Widerspruchsbescheid vom
21.06.1994 zurück.
Der Kläger erlernte von 1965 bis 1968 den Beruf des Heizungs- und Lüftungsbauers, den er nach dem Wehrdienst
(1971 bis 1973) noch kurz ausübte. Anschließend verrichtete er Schweiß- und Montagetätigkeiten. Von 1975 bis 1989
war der Kläger unter der Berufsbezeichnung "Chemiehilfswerker" in einem Aluminiumwerk (V ...) beschäftigt. Nach
Arbeitslosigkeit nahm der Kläger am 07.01.1991 eine Tätigkeit im Schichtbetrieb als Bedienungseinrichter bei der
Firma S ... auf. Seit 1993 arbeitete er dort als Lager- und Transportarbeiter, ab 1997 mit einer Reduzierung der
Wochenarbeitszeit auf 31 Stunden.
Von der Berufsgenossenschaft für die Chemische Industrie bezieht der Kläger wegen seiner Tätigkeit bei V ...
aufgrund einer Berufskrankheit der Nr.1102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente nach einer
MdE von 20 v.H. (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.11.1997) und zur Abgeltung seines Berufsverlustes
Übergangsgeld. Wegen der Auswirkungen der geltend gemachten Schadstoffbelastungen sind Gutachten des
Neurologen Prof. Dr. G ... 08.05.1991, des Facharztes für Arbeits- und Sozialmedizin Prof. Dr. L ... vom 16.07.1991,
des Toxikologen Prof. Dr. O ... vom 08.04.1994 und des Neurologen Prof. Dr. B ... vom 24.01.1996 eingeholt worden.
Diese, wie auch Prof. Dr. F ... in einem am 19.08.1992 eingeholten Gutachten wegen eines Antrag auf
Umschulungsmaßnahmen durch die Beklagte bzw. Dr. K ... vom 13.01.1995 wegen Kraftfahrzeughilfe, fanden beim
Kläger ein neurasthenisches Syndrom neben organischen Schäden infolge Quecksilberexposition.
Im Bescheid vom 25.01.1994 hielt die Beklagte den Kläger unabhängig von einer möglichen gesundheitlichen Aufgabe
des Berufs als Heizungsmonteur für fähig, Tätigkeiten als Ornamenten- und Buchstabenklempner, Geräte- oder
Blechklempner, Fabrikklempner für Beleuchtungsapparate und Lötgeräte oder Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der
metallverarbeitenden Industrie ausüben zu können. Im Widerspruchsbescheid vom 21.06.1994 verwies die Beklagte
zusätzlich auf die Bearbeitung kleiner Werkstücke im Werkstattbetrieb, Materialausgeber in einem Handel für sanitäre
Anlagen, Kundendienstbetreuer, Installation von elektrischen Schallschränken.
Mit seiner zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein gesundheitliches Vermögen zur
Ausübung der angeführten Verweisungsberufe bezweifelt. Weiter hat er vorgebracht, dass es ihm - vor allem wegen
der Folgen seiner Berufserkrankung - um einen Ausgleich der gesundheitlich bedingten Änderung seiner Tätigkeit auf
diejenige eines Transporters bzw. Kommissionierers gehe. Damit sei er vom Facharbeiter zum ungelernten Arbeiter
herabgestuft worden. Vom 31.08. bis 20.09.1995 hat der Kläger an einer erweiterten Arbeitserprobung und
Berufsfindung teilgenommen. Dort hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Ch. La ... neben dem neurasthenischen
Syndrom eine fehlende Motivation für eine Umschulungsmaßnahme festgestellt. Auch die Ärztin T. D ... sowie die
Diplom- Psychologin Z ... haben in ihren Gutachten eine Beibehaltung der bisherigen Berufstätigkeit für angezeigt
gehalten. Das SG hat eine Auskunft der Firma S ... eingeholt und nach Vorliegen des Abschlussberichts einer
medizinischen Reha- Maßnahme vom 25.09. bis 23.10.1996 ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie P. J. R ... vom 20.05.1997 eingeholt. Danach zeigen sich keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der
geistigen Leistungsfähigkeit. Der Kläger sei trotz der vorhandenen neurotischen Fehlverarbeitung der körperlichen
Symptomatik im Rahmen eines neurasthenischen Syndroms noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten
vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Er sei den Anforderungen von den Heizungsbauern bzw.
Schweißern gleichartigen Facharbeiter- oder Anlernberufen gewachsen und besitze das hierzu nötige Anpassungs-
und Umstellungsvermögen.
Durch Urteil vom 27.10.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat das Leistungsvermögen des Klägers
entsprechend dem eingeholten Gutachten festgestellt und ihn noch für fähig gehalten, leichte Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten zu können. Damit sei er nicht erwerbsunfähig. Eine
Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger sich vom Beruf des Heizungsbauers nicht aus gesundheitlichen
Gründen gelöst habe und seine spätere Tätigkeit bei der Firma V ... nur als Anlerntätigkeit einzustufen sei, was einer
Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht entgegenstehe.
Mit seiner Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt
und besonders ausgeführt, daß er immer noch den Berufsschutz des Heizungsbauers habe, weil die dabei erworbenen
Kenntnisse für seine Einstellung als Chemiewerker ausschlaggebend gewesen seien. Im Übrigen erleide er durch
seinen selbstbeschafften leidensgerechten Arbeitsplatz (Reduzierung der Arbeitszeit auf sechs Stunden und 12
Minuten) einen Einkommensverlust, den die Beklagte ausgleichen müsse. Auch wolle er gegenüber seinem
Arbeitgeber festgestellt haben, dass die Reduzierung seiner Arbeitszeit wegen seines Krankheitszustands erforderlich
sei. Das LSG hat Auskünfte zu den Tätigkeiten des Klägers bei den Firmen V .../I ... und S ... eingeholt. Bei S ... ist
der Kläger nach der summarischen Arbeitsbewertung (SAB) zunächst in Lohngruppe 08 und ab 01.11.1993 in 07
eingestuft gewesen. Ab 01.02.1997 sei eine Arbeitszeit von 31 Stunden in Wechselschicht vereinbart. Am 05.06.2000
hat der Neurologe und Psychiater Dr. Kl ... auf Antrag des Klägers ein Gutachten erstattet. Er hat - wie die übrigen
Sachverständigen - ein neurasthenisches Syndrom festgestellt, bei dem ein organischer Kern wegen der
Quecksilberpolyneuropathie nicht von der Hand gewiesen werden könne, wenn auch psychoreaktive Momente eine
zusätzliche Rolle spielen würden. Daraus resultierten eine deutliche Antriebsminderung, eine Leistungsinsuffizienz
und eine geringe Störung des Kurzeitgedächtnisses. Es seien nur mehr halb- bis unter vollschichtig Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Lagerarbeiter, Maschinenbediener, Montierer und Sortierer möglich. Die
Reduzierung seiner derzeitigen Tätigkeit sei wegen zunehmender Überforderung sowie der Entwicklung von
erheblichen somatischen Beschwerden gesundheitlich zwingend erforderlich gewesen. Dagegen hat der Nervenarzt
Dr. Le ... in seiner Stellungnahme vom 22.08.2000 für die Beklagte ausgeführt, dass Dr. Kl ... keinerlei
testpsychologische Untersuchungen zur Verifizierung der in den Raum gestellten Belastungsinsuffizienz sowie der
Störung der Ausdauer und des Gedächtnisses durchgeführt habe. Er gebe lediglich seinen klinischen Eindruck wieder.
Im übrigen fehle die Auseinandersetzung mit den nervenärztlichen Vorgutachten, die keine Minderung der zeitlichen
Leistungsfähigkeit annähmen. Auch könne das Vorliegen einer Leistungsinsuffizienz bereits seit Antragstellung 1992
nicht nachvollzogen werden.
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 27.10.1997 sowie des Bescheides vom
25.01.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.1994 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags
vom 25.12. 1992 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.10.1997
zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie weiterer Akten des SG
Regensburg, des Amtes für Versorgung und Familienförderung Regensburg und der Berufsgenossenschaft der
Chemischen Industrie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichts-gesetz - SGG - in der Fassung des
Rechtspflegevereinfachungsgesetzes). Sie ist auch ansonsten zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 1 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1990/92 wie
auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (2. SGG-ÄndG 1996) liegt beim Kläger kein Versicherungsfall vor.
Nach § 44 Abs.2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 ab 1.4.1999 DM 630.-) übersteigt. Nach §
44 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist nicht
erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen. Diese Fassung gilt, da es sich um eine bloß klarstellende Vorschrift handelt auch für den Kläger (vgl.
im Übrigen § 302b Abs. 3 SGB VI). Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erster
Instanz P. J. R ... sowie den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. Le ..., der Ärzte Ch. La ... und T. D ... sowie der
Diplom- Psychologin Z ..., die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, ist der Kläger nicht gehindert,
vollschichtig Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Das
anders lautende Gutachten von Dr. Kl ... ist in direkter Replik durch die Stellungnahme von Dr. Le ... widerlegt und
widerspricht im Übrigen den Ergebnissen aller früheren Gutachten. Dr. Le ... hat überzeugend dargelegt, dass Dr. Kl ...
keinerlei testpsychologische Untersuchungen zur Verifizierung der von ihm behaupteten Belastungsinsuffizienz sowie
der Störung der Ausdauer und des Gedächtnisses angeführt hat. Gerade derartige Aussagen über das
Leistungsvermögen bedürfen der Glaubhaftmachung durch Testverfahren, damit sie überprüft werden können.
Plausible Schlußfolgerungen können insoweit nur gezogen werden, wenn Exploration und Testverfahren ein stimmiges
Bild geben. Nach der von Dr. Kl ... gewählten Methode käme es letztlich allein auf dessen besondere Erfahrung und
Fähigkeit zur sozialmedizinischen Begutachtung an. Weder stellt er dies aber durch das von ihm vorgelegte
Gutachten unter Beweis, noch ist dem Senat eine derartige Kompetenz des Dr. Kl ... bekannt. Dieser erhebt - in 12
Zeilen seines Gutachtens niedergeschrieben - einen knappen psychischen Befund, der im Wesentlichen nur
leichtgradige Beeinträchtigungen aufzeichnet (das Kurzzeitgedächtnis erscheine leichtgradig beeinträchtigt, der
Antrieb wirke etwas reduziert, die Wahrnehmung sei unauffällig). Auch die apparativen Untersuchungen (AEP,
Elektrophysiologie) ergaben Normalwerte. Mit diesen Befunden kann Dr. Kl ... den Senat nicht in dem nötigem
Beweisgrad einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass der Kläger nicht mehr
imstande ist, zumindest auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einer Tätigkeit nachzugehen.
Hinzu kommt, dass in den nervenärztlichen Vorgutachten, insbesondere auch im Gutachten des P. J. R ... aus dem
Jahre 1997, eine Minderung der zeitlichen Leistungsfähigkeit nicht angenommen wird und sich der gerichtliche
Sachverständige Dr. Kl ... damit nicht auseinandergesetzt hat. Zwar hat auch P. J. R ... keine formalen Testverfahren
angewandt, jedoch seinerseits eingehend die Befunde seiner neurologisch-psychiatrischen Vorgutachter Prof. Dr. B ...
und Prof. Dr. G ... gewürdigt sowie selbst explorativ die geistige Leistungsfähigkeit, das Kurzzeit- und
Langzeitgedächtnis, die Merkfähigkeit, die Aufmerksamkeit sowie die psychische Belastbarkeit des Klägers geprüft.
Schließlich sind zur Beurteilung dieser Frage auch die aufgrund lang andauernder Beobachtung getroffenen
Feststellungen im Rahmen der Arbeitserprobungsmaßnahme zu berücksichtigen. Sowohl der Arzt für Neurologie und
Psychiatrie Ch. La ... wie auch die Ärztin am Berufsförderungswerk T. D ... als auch die Diplompsychologin Z ...
haben damals, Ende des Jahres 1995, ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist (sogenannte Katalogfälle), oder
dafür, dass bei ihm eine Summierung mehrerer gravierender Leistungsbeeinträchtigungen oder eine besonders
schwere Leistungsbeeinträchtigung vorliegen, die die Benennung eines Arbeitsplatzes erforderlich machen würden,
bestehen nicht. Damit ist der Kläger nicht erwerbsunfähig.
Er ist aber auch nicht berufsunfähig, denn er hat sich auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen zu
lassen. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte
ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange
der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. z.B. BSG
SozR 2200 § 1246 Nr.126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter
versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig
ausgeübt worden, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR
2200 § 1246 Nrn.130, 164). Dies ist beim Kläger die seit 01.11.1993 ausgeübte Beschäftigung als Transporter sowie
die frühere Beschäftigung als Chemiehilfswerker. Die Tätigkeit bei S ... wird beschrieben mit "Transportarbeiten mit
Hubwagen, Bedienen/Überwachen der Transportschnittstelle Halle 5/ Carrier, Beheben von Störungen bei der
Schnittstelle". Die Bezahlung erfolgt nach den summarischen Arbeitsbewertungen Nr.60/07. Dabei handelt es sich um
ein vom Tarifvertrag abweichendes Lohnfindungssystem, das nicht allein die Qualität der Tätigkeit, sondern auch
deren körperliche Anforderungen bewertet. Letzteres ist aber gerade nicht vom Berufsschutz umfasst (vgl. BSG,
Entscheidung vom 11.03.1982, SozR 2200 § 1246 Nr.88). Die Einstufung der entsprechenden Tätigkeit darf nach § 43
Abs. 2 SGB VI allein nach den objektiven Qualitätsmerkmalen erfolgen. Sowohl der Beschreibung als auch dem
Einstufungsgerüst des Manteltarifvertrags Metall nach ist die Lohngruppe 7 - erst recht in der Form der analytischen
Bewertung - in der gegebenen Weise kein Indiz dafür, dass der Kläger auf der Stufe der Facharbeiter bzw.
Angelernten in der oberen Ebene einzustufen ist.
Die vorangegangene Beschäftigung des Klägers als Bedieneinrichter (07.01.1991 bis 30.10.1993), die nach
Lohngruppe 08, aber ebenfalls unter Berücksichtigung der analytischen Arbeitsbewertung erfolgte, entspricht von den
verlangten Kenntnissen und Fertigkeiten her ebenso wenig einem Facharbeiterniveau, noch ist diese Tätigkeit vom
Kläger aus gesundheitlichen Gründen (siehe dazu die oben gewürdigten Gutachten, die zwar eine Exposition
gegenüber chemischen Stoffen nicht mehr für zumutbar halten, wohl aber sonst eine vollschichtige Tätigkeit)
aufgegeben worden. Daher kann sich ein weitergehender Berufsschutz des Klägers - der aber wegen der Lohnfindung
nach SAB ( dazu unten) auch nur der Ebene des sogenannten "Oberangelernten" zuzuschreiben wäre - darauf nicht
stützen. Dies gilt auch für die vorangegangenen Tätigkeiten des Chemiewerkers. Das Einstufungsgerüst des
Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie (vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 24. Juni 1992)
verlangt für die Gruppe E 4 Folgendes: "Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel
nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser
Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung z.B. zum Bürogehilfen, Chemiebetriebswerker,
Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur oder Teilezeichner". Einen derartigen Vorberuf hat der Kläger durch
seine Ausbildung als Heizungs- und Lüftungsbauer nicht vorzuweisen. Daher erklärt sich seine Einstufung in E 4
durch dessen zweite Alternative: "Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer
längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1
ausüben". "Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: ... Bedienen
von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten
Personenkreises" Insoweit ist auch die Aussage des Klägers verständlich, die Stelle eines Chemiewerkers nur wegen
seiner Fachkenntnisse als Heizung- und Lüftungsbauer bekommen zu haben. Sein Berufsstellung wird vollends durch
die Abgrenzung zur Gehaltsgruppe E 5 klar: "Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach
dem Berufsbildungsgesetz anerkannten gleichwertigen Ausbildungsberuf erworben worden sind". Das wird auch
deutlich in der Beschreibung der Tätigkeit des Klägers in dem vorhandenen Arbeitszeugnis der Firma I ... vom
10.02.1989, wo unter anderem die Durchführung einfacher Analysen zur Produktionsüberwachung als Aufgabenfeld
angeführt ist (auch dabei handelt es sich um ein weiteres Richtbeispiel der zweiten Alternative zu E 4). Auch diesen
Beruf hat der Kläger zunächst nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Das besagte Arbeitszeugnis nennt
nämlich als Grund des Ausscheidens eine Teilstilllegung des Unternehmens. Deswegen wurde dem Kläger vom
Unternehmen gekündigt. Aber aufgrund der Feststellungen wegen der Berufskrankheit ist aus rückschauender Sicht
tatsächlich von einer gesundheitlich bedingten Aufgabe dieses Beruf auszugehen. Selbst aber unter der Annahme des
weitergehenden Berufsschutzes als "oberangelernter" Chemiewerker (worunter die Gruppe "E 4" unter
Berücksichtigung einer zweijährigen Ausbildungszeit einzuordnen ist) hat sich der Kläger - wie bereits das SG
überzeugend ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird - auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit
einer gewissen Einarbeitung bzw. Anlernung verweisen zu lassen (Sortierer, Lagerist, Montierer, Verpacker leichter
Gegenstände, einfacher Pförtner und Ähnliches). Derartige Tätigkeiten kann er nach den bereits zur Frage der
Erwerbsunfähigkeit dargelegten Beweismitteln ausüben. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein beruflicher
Abstieg in die nächst niedrigere Gruppe von Angelernten - nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld-
hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt hinsichtlich der Verweisbarkeit auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt für die Angelernten des oberen Bereichs eine Einschränkung insofern, als Verweisungstätigkeiten mit
qualitativ ganz geringem Wert (zB Reiniger, Platzanweiser, Parkplatzwächter) ausscheiden; die zumutbaren
Verweisungstätigkeiten müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und
Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen und konkret bezeichnet
werden (vgl BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr 45; SozR 2200 § 1246 Nr 132, 143). Dem muß nicht zwingend der
derzeitige Beruf des Klägers entsprechen, der nach Gruppe 07 des MTV Metall dem Erfordernis einer Einweisung und
Einarbeitung genügen würde, nicht aber mit der zeitlichen Einschränkung auf 31 Stunden.
Vom Beruf des Heizungs- und Lüftungsbauers hat sich der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen aus nicht -
gesundheitlichen Gründen gelöst. Anders sind die Äußerungen des Klägers nicht zu verstehen, dass er die Stelle
eines Chemiewerkers nur wegen seiner Fachkenntnisse als Heizung- und Lüftungsbauer bekommen habe. Letztlich
wird das höhere Lohntarifniveau der chemischen Industrie gegenüber dem Handwerk für diesen Entschluß
ausschlaggebend gewesen sein.
Damit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger an seinem derzeitigen konkreten Arbeitsplatz überfordert ist oder eine
Teilzeittätigkeit ausüben muss, denn er ist - abstrakt - an den Erfordernissen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf allen
ihm zumutbaren denkbaren möglichen Arbeitsplätzen zu messen. Soweit er einen solchen Arbeitsplatz nicht inne hat,
trägt dieses Risiko der Nichtvermittlung die Arbeitsverwaltung.
Insgesamt besteht damit unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).