Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2005

LSG Bayern: aufnahme einer erwerbstätigkeit, besondere härte, vollmacht, arbeitslosenhilfe, freibetrag, form, ergänzung, akte, gegenbeweis, beruf

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AL 554/03
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 243/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung von
6.705,89 EUR streitig.
Der am 1976 geborene Kläger hat eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur absolviert. Er war zuletzt bis 31.05.2001
bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und bezog ab 02.06.2001 Arbeitslosengeld (Alg).
In seinem Antrag auf Anschluss-Alhi vom 07.01.2002 gab er auf die Frage nach vorhandenem Vermögen an, auf
einem Girokonto 100,00 EUR Guthaben zu haben. Die Frage nach Sparbüchern und anderem Vermögen verneinte er.
Ihm wurde ab 28.01.2002 Alhi bewilligt, er bezog die Leistung bis zur Arbeitsaufnahme am 02.12.2002.
Zuvor hatte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2002 mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis eines
Datenabgleichs zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Bundesagentur für ihn für das Jahr 2001 zwei
Freistellungaufträge erteilt worden seien; der freigestellte Betrag (Kapitalertrag) betrage 610,00 DM.
Auf mehrere Anfragen hin legte der Kläger schließlich den Kontoauszug eines Bausparvertrags bei der L. mit der
Nr.3253675/ 007 vor, der zum 01.01.2002 einen Stand von 3.197,58 EUR aufwies. Weiterhin legte er Kontoauszüge
über ein auf ihn lautendes Konto bei Stadtsparkasse A. mit der Kontonummer 3905601 vor, das zum 01.01.2002 ein
Guthaben von 20.717,49 EUR aufwies. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2003 die
Bewilligung der Alhi ab 28.01.2002 auf und forderte die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 4.962,72
EUR sowie der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.564,65 EUR und zur Pflegeversicherung von 178,52
EUR.
In seinem Widerspruch gab der Kläger an, es handle sich um ein Missverständnis. Das Sparguthaben gehöre seiner
Mutter, weshalb er es bei der Antragstellung wahrheitsgemäß nicht erwähnt habe. Es sei bis dato nicht aufgefallen,
dass das Sparbuch auf seinen Namen gelaufen sei, mittlerweile sei es berichtigt worden. Seine Mutter, die der
deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe bei Anlegen des Sparbuchs nur gewollt, dass er im Falle, dass ihr etwas
passiere, auf das Geld zurückgreifen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger
habe in seinem Alhi-Antrag das Sparbuch und das Bausparkonto zumindest grob fahrlässig verschwiegen. Seiner
Mutter habe er am 08.12.1995 lediglich eine Vollmacht über das Sparbuch erteilt. Die Umschreiben am 27.02.2003 auf
die Mutter sei offensichtlich auf das Schreiben vom 07.02.2003 zurückzuführen.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt. Die
Einzahlungen seien ausschließlich durch seine Eltern erfolgt.
Auf Anfrage des SG hin hat die Stadtsparkasse A. mit Schreiben vom 20.04.2004 mitgeteilt, der Kläger habe am
28.01.2002 als Kontoinhaber über das Guthaben von 20.717,49 EUR verfügen können. Anderweitige
Verfügungssperren hätten nicht festgestellt werden können.
Mit Urteil vom 18.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Arbeitslosen-Verordnung (AlhiV 2002) fehle die
Voraussetzung der Bedürftigkeit auch bei einem nur geringfügigen Überschreiten des Freibetrages. Der Kläger sei in
der Verfügungsmacht über das Guthaben von 20.717,49 EUR nicht eingeschränkt gewesen. Es habe sich also im
Antragszeitpunkt um verwertbares Vermögen gehandelt. Die Übertragung des Sparbuchs auf die Mutter am
27.02.2003 sei unerheblich, da sie weit nach dem maßgeblichen Antragszeitpunkt erfolgt sei. Der Kläger habe
eindeutig bei Antragstellung unvollständige und damit falsche Angaben gemacht, nachdem er sowohl das
Bausparguthaben als auch das Guthaben bei der Stadtsparkasse A. verschwiegen habe. Es liege eine zumindest
grob fahrlässige unvollständige und falsche Angabe vor, die zur Bewilligung der Arbeitslosenhilfe geführt habe. Nach §
45 Abs.1 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III sei ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 für die Vergangenheit zurückzunehmen, nachdem er auf unrichtigen oder
unvollständigen Angaben beruht habe. Die Erstattung sei nach § 50 SGB X begründet, die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 SGB III.
Mit seiner Berufung macht der Kläger erneut geltend, seine Mutter habe das Sparbuch aus Versehen auf seinen
Namen laufen lassen. Sie habe seinen Namen als Besitzer eintragen lassen und sie als Zweitperson, falls ihm etwas
passieren würde; es hätte aber umgekehrt sein sollen. Seine Mutter habe das Geld vom Konto des Vaters oder von
ihrem Konto auf das Sparbuch überwiesen.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.05.2004 sowie den Bescheid vom
17.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Mutter des Klägers habe ohne dessen Wissen und Zustimmung kein Konto bei einem deutschen Bankinstitut
eröffnen können, da die Kontoeröffnung der Unterschrift des Kontoinhaber bedürfe. Der Kläger möge anhand von
Kontobewegungen ab Errichtung des Sparkontos beweisen, wie und wann und welche Beträge eingezahlt und
abgehoben worden seien. Aus der Akte stelle sich der Sachverhalt bislang so dar, dass der damals 19-jährige Kläger
seiner Mutter Kontovollmacht für den Fall seines Todes erteilt habe und nicht umgekehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 28.01.2002 aufgehoben und die Erstattung der Leistungen sowie
der Beiträge zur KV und PV gefordert, da der Kläger nicht bedürftig im Sinne des § 193 Abs.2 SGB III war. Sein
Vermögen von insgesamt 24.060,65 EUR überstieg den Freibetrag im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 AlhiV 2002 vom
13.12.2001 (BGBl. I S.3734) von 14.040,00 EUR. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen in dem Urteil des SG
und sieht deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Klägers, er sei versehentlich als Kontoinhaber geführt worden, ist nicht glaubhaft. Das Konto ist
eindeutig auf seinen Namen eröffnet worden, er hat seinerseits seiner Mutter am 08.12.1995 Vollmacht erteilt. Es ist
nicht vorstellbar, dass dies den Beteiligten, jedenfalls dem Kläger, nicht klar gewesen ist. Im Übrigen ist er trotz
Aufforderung dem Ansinnen der Beklagten nicht nachgekommen, durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu
belegen, welche Personen die Einzahlungen und Abhebungen bezüglich des Sparkontos vorgenommen haben, um
insoweit den Gegenbeweis zu führen.
Die Anrechnung des den Freitbetrag übersteigenden Vermögens stellt auch keine besondere Härte (vgl. BSG SozR 4-
4300 § 193 Nr.2) dar. Der Kläger war während des Leistungsbezugs in einem Alter, das die Annahme zuließ, er werde
in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt wieder durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sichern könne. In dem
arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr.L. vom 18.02.2002 war festgestellt worden, dass er seinen erlernten Beruf
weiter ausüben kann.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.05.2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.