Urteil des LSG Bayern vom 12.12.2001

LSG Bayern: versicherungsschutz, arbeitsunfall, urlaub, unfallversicherung, anerkennung, besuch, erholung, post, entschädigung, versicherter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.12.2001 (rechtskräftig)
S 11 U 125/98
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 128/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall vom 11.08.1996 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen ist.
Die am 1949 geborene Klägerin, die ihren Wohnsitz in G. bei A. hat, führte seit 23.01.1996 eine von der
Landesversicherungsanstalt Unterfranken veranlasste Umschulungsmaßnahme im Berufsförderungswerk (BFW) B.
durch. Während der Sommerferien hielt sie sich in der Zeit vom 01. bis 11.08.1996 in einer Ferienwohnung im Gasthof
zur Post, J. , auf, zusammen mit ihrem Sohn und dessen Freund. Den Unterricht in B. konnte sie nach Ferienende
am Montag, den 05.08.1996, nicht wieder aufnehmen; sie war mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.R.F. (L.)
bis 09.08.1996 krankgeschrieben. Am Sonntag, den 11.08.1996, wollte sie - nach ihren Angaben - von der J. enau auf
direktem Wege zum BFW B. - ohne Aufsuchen ihrer Wohnung in G. - fahren. Gegen 13.20 Uhr erlitt sie mit ihrem Pkw
auf der BAB 8 (München-Stuttgart, bei km 52) einen Unfall, als ein anderer Pkw von hinten auf ihr Fahrzeug auffuhr.
Sie zog sich dabei eine Schädelprellung mit postcommotionellem Syndrom sowie eine HWS-Distorsion zu. Nach
stationären Behandlungen im Stadtkrankenhaus F. und Zentralklinikum A. bis 19.08.1996 war sie anschließend
arbeitsunfähig krank.
Mit Bescheid vom 24.09.1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) ab mit der
Begründung, die Klägerin habe sich auf dem Rückweg von einer Verrichtung befunden, die mit der versicherten
Tätigkeit nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden habe. Der Weg habe zwar unmittelbar zur
Arbeitsaufnahme führen sollen, sei jedoch aus rein persönlichen Gründen (Urlaub) nicht vom häuslichen Bereich
angetreten worden. Im Vordergrund für die Zurücklegung des Weges stehe somit die Rückkehr aus dem Urlaub und
nicht die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit. Zudem seien vom Versicherungsschutz Wege mit ungewöhnlichen
Entfernungen ausgeschlossen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998).
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Unfall
vom 11.08.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. Sie hat vorgetragen, sie habe
sich in J. nicht zu Urlaubszwecken aufgehalten. Vielmehr habe sie alle ihre Schulbücher dabeigehabt, um sich auf
das alsbald beginnende Schuljahr intensiv vorzubereiten. Die J. sei ein Platz gewesen, an dem sie in Ruhe - im
Gegensatz zu ihrer hellhörigen Wohnung in G. - intensiv und ungestört arbeiten konnte.
Die Beklagte hat erwidert, die Klägerin habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden,
weil es sich nicht um den Weg zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit, sondern vielmehr um die Rückkehr von
einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (nämlich Weg aus dem Urlaub) gehandelt habe. Auch die Vorbereitung in der J.
auf das kommende Unterrichtsjahr führe zu keinem Versicherungsschutz. Dieser bestehe nur während des Besuchs
schulischer Einrichtungen. Zudem unterscheide sich der zurückgelegte Weg vom Erholungsort erheblich von dem
üblichen Weg zur Arbeitsstätte wegen seiner längeren Dauer.
Mit Urteil vom 26.01.2000 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Wege
mit ungewöhnlichen Entfernungen, insbesondere bei Erholungsfahrten in andere Ortschaften und von dort unmittelbar
zurück zur Arbeitsstätte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Bei der Klägerin habe der
Erholungsaufenthalt im Vordergrund gestanden, nicht das Lernen für das beginnende Schuljahr. Zudem sei der Weg
vom dritten Ort (J.) nach B. mehr als doppelt so lang wie der Weg von G. zum Berufsförderungswerk.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und nochmals betont, das Lernen in der J. sei der weit überwiegende,
wenn nicht sogar ausschließliche Zweck des Aufenthalts gewesen. Hierzu hat sie Bescheinigungen des Gasthofs zur
Post sowie der Gemeinde J. vom 21.11.1997 vorgelegt, wonach sie sich dort überwiegend zu Studienzwecken für ihre
Umschulung aufgehalten habe. Im Übrigen sei eine Unverhältnismäßigkeit bei der Wegentfernung nicht anzunehmen,
da der Unfallort maximal 90 km weiter als der Heimatort von B. entfernt sei.
Die Beklagte hat erwidert, der Erholungsaufenthalt habe im Vordergrund gestanden. Zudem sei das Erlernen des
Unterrichtsstoffs der Privatsphäre der Klägerin zuzurechnen.
Mit Beschluss vom 28.06.2000 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G.M.
beigeordnet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 26.01.2000 sowie des
Bescheides vom 24.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 zu verurteilen, den Unfall
vom 11.08.1996 als Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 26.01.2000
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die Akte des Arbeitsamts Aschaffenburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und
Entschädigung eines Arbeitsunfalls aus Anlass des Ereignisses vom 11.08.1996 gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 17b, 548
Abs 1, 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO, da sich das zu beurteilende Ereignis vor dem
01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
-SGB VII-).
Nach § 548 Abs 1 RVO sind Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543-545
genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der in
diesen Normen genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der
Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ist dabei nicht auf die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Arbeitsstätte - hier: die
Ausbildungsstätte - Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist. Der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht
festgelegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39 mwN).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zuletzt im Urteil des BSG vom
02.05.2001 (Breithaupt 2001, 778) umfassend Ausdruck fand, hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter
Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist erforderlich,
dass der Weg mit der Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängt, dh, dass der Weg, den der Versicherte
zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des
Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (s auch BSG
SozR 3-2200 § 548 Nr 39 und § 550 Nrn 4 und 17). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein
Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf
dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG aaO § 550 Nr 4).
Wenn der dritte Ort der Ausgangspunkt des nach dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren
Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt
ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurückzukehren, oder davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen
Besuch am dritten Ort abzuschließen. Der Entscheidung des Versicherten, seinen Weg zum Ort der Tätigkeit an
einem bestimmten Tag nicht von der Wohnung, sondern von einem dritten Ort aus anzutreten, kommt nämlich nicht
die gleiche rechtliche Relevanz zu, wie seiner Entscheidung über den Wohnsitz.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des
§ 550 Abs 1 RVO grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem
angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die Beurteilung
dieser Angelegenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung des
vorbeschriebenen rechtlichen Gepräges des Weges ist die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise
zurückgelegten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des Versicherten. Diese muss grundsätzlich in
einem angemessenen Verhältnis stehen, weil andernfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort
überwiegen würde und der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entfiele (Kater/Leube, Gesetzl.
Unfallversicherung SGB VII, § 8 Rdnr 179).
Grundsätzlich ist der vom dritten Ort angefangene Weg nicht von dem Vorhaben des Beschäftigten geprägt, sich zur
Arbeitstätte zu begeben, wenn - vorbehaltlich der Lage des Einzelfalles - die Wege sich durch ungewöhnliche
Entfernungen, insbesondere bei Erholungsfahrten in eine andere Ortschaft und von dort unmittelbar zurück zur
Arbeitsstätte auszeichnen. Der Versicherungsschutz lebt - unabhängig von der Länge des Weges - erst wieder mit
Erreichen des Wegestückes auf, das der Versicherte üblicherweise zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte benutzt
(Podzun 70, S 11; KassKomm -Ricke- § 8 Rdnr 216).
Zwar berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG weiterhin die den Versicherungsschutz ausschließenden
Entfernungen, misst ihnen aber ausdrücklich nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass alle
Umstände des jeweiligen Einzelfalls stärker zu berücksichtigen sind. Als derartige Umstände sind insbesondere zu
berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt werden, die keinerlei Bezug zur
versicherten Tätigkeit an sich haben oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar der
Arbeitsstätte zugute kommen sollen, wie zB Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Auch das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort (Art und Zweck) ist zu berücksichtigen. Zwecke allgemeinen
privaten Interesses, des Vergnügens, der Freizeitgestaltung oder der allgemeinen Erholung stehen der Aufnahme und
Leistung der Arbeit weniger nahe (Lauterbach § 8 Rdnr 373; Kater/Leube aaO Rdnr 180; Bereiter-Hahn, § 8, 12.23).
Im vorliegenden Fall diente nach Auffassung des Senats der Weg auf dem sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt
befand, rechtlich wesentlich der Rückkehr aus dem Urlaub und nicht dazu, das BFW zu erreichen. Ein innerer
Zusammenhang zur Tätigkeit besteht damit nicht. Dies folgert der Senat aus den bekannt gewordenen Umständen.
Danach hat die Klägerin eine Wohnung in J. gemietet und dort ua auch mehrere Tage mit ihrem Sohn und dessen
Freund verbracht. Die J. war ihr als Ferienziel bekannt. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin ihre Schulbücher mit
auf die Reise genommen hatte und ungestört für die Berufsausbildung lernen wollte. Nachdem dies aber - worauf das
SG zu Recht hinweist - auch an einem ruhigen Ort in ihrer näheren Umgebung möglich gewesen wäre, und hierzu
nicht die bayer. Alpen in der Hochsaison unter zeitweiliger Begleitung des Sohnes nötig gewesen wären, entspricht es
der Lebenserfahrung, dass die Reise in erster Linie der Feriengestaltung (hierfür spricht auch der Besuch der
Vernissage) und der Erholung diente. Hinzu kommt, dass der Weg nach B. vom dritten Ort (J.u) aus mehr als doppelt
so lang war wie von der Wohnung der Klägerin in G. aus. Ein angemessenes Verhältnis zwischen dem von der
Klägerin üblicherweise zurückgelegten Weg und dem vom dritten Ort gewählten Weg besteht somit nicht.
Nach alldem stand die Klägerin im Unfallzeitpunkt auf der BAB 8 München-Stuttgart nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis vom 11.08.1996 stellt somit keinen von der Beklagten zu
entschädigenden Arbeitsunfall dar.
Die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.