Urteil des LSG Bayern vom 19.02.2004

LSG Bayern: zahlungsaufforderung, verwaltungsakt, arbeitsgericht, vergleich, mahnung, arbeitslohn, auflage, arbeitsentgelt, verfügung, behörde

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 414/01
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 279/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.05.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung an den Kläger nach Übergang der Arbeitsentgeltansprüche
der bei ihm Beschäftigten C. G. (im Folgenden: G.) auf die Beklagte.
Der Kläger hatte eine Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen etc. betrieben, stellte den Betrieb am
01.08.1995 ein und meldete das Gewerbe am 01.05.1997 ab. An seine bis 26.07.1995 beschäftigte Arbeitnehmerin G.
zahlte die Beklagte Konkursausfallgeld (Kaug) in Höhe von 1.969,80 DM für die Monate Juni und Juli 1995 aus.
Aufgrund des hierdurch erfolgten Überganges des Anspruches auf Arbeitsentgelt der G. aus dem Vergleich vor dem
Arbeitsgericht Nordhausen vom 11.01.1996 (3 Ga 4/95) auf die Beklagte wies diese den Kläger mit Schreiben vom
27.01.2001 darauf hin, dass ein Anspruchsübergang stattgefunden habe, und forderte ihn zur Überweisung des noch
ausstehenden Arbeitsentgeltes bis spätestens 27.02.2001 auf (Gehaltsansprüche der G. für Juni - abzüglich eines
Abschlages in Höhe von 500,00 DM - und Juli 1995).
Dagegen legte der Kläger am 06.02.2001 Widerspruch ein. Er habe den Arbeitslohn bereits an seine Beschäftigte
ausbezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, denn die
Zahlungsaufforderung sei kein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf gegeben sei. Durch die
Zahlungsaufforderung sei der Kläger lediglich über den Anspruchsübergang informiert worden.
Dagegen hat der Kläger am 23.05.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte
zur Rücknahme der Zahlungsaufforderung zu verurteilen.
Mit Urteil vom 07.05.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Widerspruch
als unzulässig verworfen, denn die Zahlungsaufforderung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Zudem sei das Begehren
des Klägers auch sachlich unbegründet.
Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger erneut damit begründet, er habe
den Arbeitslohn an seine Beschäftigte ausbezahlt. Er hat hierzu Quittungen über Gehaltsabrechnungen für Mai und
Juni 1995 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.05.2002 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, die Zahlungsaufforderung zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz und die Akte des Arbeitsgerichtes Nordhausen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht
begründet. Zutreffend hat das SG die Klage gegen die Zahlungsaufforderung vom 27.01.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2001 abgewiesen. Die Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar,
gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Die Verwerfung des Widerspruches als unzulässig durch die Beklagte
ist somit zutreffend erfolgt.
Gemäß § 141 m Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 430 Abs 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der
Entgeltanspruch der Beschäftigten G. für Juni und Juli 1995 durch die Zahlung von Kaug in Höhe von 1.969,80 DM -
dieser Betrag ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und G. am 11.01.1996 vor dem Arbeitsgericht Nordhausen
geschlossenen Vergleich - auf die Beklagte übergegangen. Dabei findet keine Änderung der Rechtsnatur dieses
arbeitsrechtlichen Anspruches statt (vgl Roeder in: Niesel, SGB III, 2. Auflage § 187 RdNr 5). Diesen rein
zivilrechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt kann die Beklagte zunächst versuchen durch eine Zahlungsaufforderung
(Mahnung) beizutreiben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Mit Schreiben vom 27.01.2001 hat die Beklagte den Kläger über den Anspruchsübergang, der von Gesetzes wegen
erfolgt (§ 141 m Abs 1 AFG), informiert und gleichzeitig den Kläger aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu zahlen.
Der Hinweis auf den Anspruchsübergang stellt eine bloße Mitteilung an den Betroffenen über die Änderung der
Rechtslage dar, nicht aber eine Regelung eines Einzelfalles. In die Rechtsstellung des Bürgers wird nämlich in diesem
Fall nicht durch die Verwaltung, sondern durch den Gesetzgeber eingegriffen (vgl hierzu Engelmann in: von Wulffen,
SGB X, 4. Auflage, § 31 RdNr 53). Selbst wenn der Zahlungsaufforderung die Bedeutung einer Mahnung zukommt,
enthält diese keine Regelung (vgl hierzu Engelmann aaO RdNr 58, BSG, Beschluss vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 -
veröffentlicht in juris). Durch die Zahlungsaufforderung wird keine Pflicht zur Zahlung begründet, sie stellt keinen
Leistungsbescheid dar (vgl BSG aaO), die Grundlage der Zahlungspflicht ist allein der vor dem Arbeitsgericht
geschlossene Vergleich.
Mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes ist somit der Rechtsbehelf des Widerspruches nicht gegeben. Die
Beklagte durfte diesen daher als unzulässig verwerfen. Auf die hilfsweisen Erwägungen des Sozialgerichts zur
materiellen Rechtslage ist nicht einzugehen.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gerichtskosten sind nicht angefallen, der Rechtsstreit war bereits vor
dem 02.01.2002 rechtshängig (Art 19 Satz 2 6. SGGÄndG vom 17.08.2001).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.