Urteil des LSG Bayern vom 17.11.2008

LSG Bayern: wichtiger grund, verfahrensmangel, unrichtigkeit, rechtseinheit, eingliederung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AS 8/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 340/08 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2008 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer.
Landessozialgericht wird abgelehnt-
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 01.11.2007 bis
31.01.2008 um 30 % (94,00 EUR monatlich) wegen Abbruchs einer Förderungsmaßnahme. Das Sozialgericht
Nürnberg (SG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.12.2007 abgewiesen. Der Kläger habe die Maßnahme "Selbstständigkeitscheck" ohne hinreichenden Grund
abgebrochen. Über die Rechtsfolgen sei er belehrt worden. Die Beklagte habe die Leistung daher zu Recht gekürzt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Maßnahme selbst sei ihm nicht
angeboten worden. Mit ihr sei keine individuelle Förderung beabsichtigt gewesen, sie habe vielmehr allein der
Betriebsspionage gedient. Ein wichtiger Grund für seinen Vertrauensentzug gegenüber der Beklagten liege daher vor.
Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1
Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Nach §
144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil
von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger
hat im vorliegenden Verfahren weder eine Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung noch einen
Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage
abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei hier ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144, Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der
Gesetzeslage und dem Stand der Rechtssprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht
klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr
17) oder praktisch von vorne herein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Nach dem Gesetzeswortlaut
des § 31 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) knüpft sich an den Tatbestand des Abbruchs einer
zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bzw. an den Verstoß gegen die in einer
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zwingend die Rechtsfolge der Absenkung von Alg II. Ob für das
Verhalten des Klägers ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Maßnahme in zutreffender Weise von der Beklagten
angeboten worden ist, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die vom Kläger behauptete sachliche
Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene
Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen
Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren
beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist
mangels hinreichender Erfolgsausicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist
unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde
durch das Landessozialgericht rechtskräftig.