Urteil des LSG Bayern vom 25.07.2001

LSG Bayern: commotio cerebri, somatoforme schmerzstörung, unfallfolgen, arbeitsunfall, schule, kopfschmerzen, unfallversicherung, privatversicherung, erwerbsfähigkeit, universität

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.07.2001 (rechtskräftig)
S 11 U 394/97
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 178/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf Grund des Arbeitsunfalles vom 27.03.1992 Anspruch auf
Gewährung einer Verletztenrente über den 30.09.1995 hinaus auf Dauer hat.
Der am 1982 geborene Kläger erlitt am 27.03.1992 einen Arbeitsunfall (Schulunfall). Beim Überqueren des
Zebrastreifens einer Straße wurde er von einem Auto angefahren und zu Boden geschleudert. Er zog sich zu:
Commotio cerebri, Kopfplatzwunde rechte Augenbraue, Unfallschock, Prellung des linken Handgelenkes sowie
Hautabschürfungen am rechten Knie (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.D.T. [St. Elisabeth-Krankenhaus B. ]
vom 31.03.1992). An das Unfallereignis selbst hatte der Kläger keine Erinnerung mehr. Vom 27.03. bis 30.03.1992
hielt er sich stationär im St. Elisabeth-Krankenhaus auf. Bereits vor dem Unfall litt er an einer geistigen Behinderung
und besuchte nach der 1. Klasse Grundschule eine Schule zur individuellen Lernförderung in B ... 1994 (also nach
dem Unfall) wechselte er auf eine Schule für geistig Behinderte. Von 1997 bis 1999 nahm er einen Förderungslehrgang
in H. wahr. Danach arbeitete er - neben Arbeitslosigkeit - vier Monate auf dem Bau. Seit 2000 wird er mit einer auf ein
Jahr geplanten Maßnahme für jugendliche Arbeitslose gefördert.
Die Beklagte zog Arztberichte des Radiologen Dr.E.N. (B. ) vom 14.07.1992 und 09.03.1993 (Computertomogramme
[CT] des Schädels vom 13.07.1992 und 08.03.1993), des Nervenarztes Dr.M.R.U. (B.) vom 16.04.1992/
03.12.1992/11.01.1993/05.12.1994, der Rehabilitationsklinik N. vom 05.12.1994 (stationärer Aufenthalt vom 19.09. bis
26.10.1994), die pädagogischen und psychologischen Unterlagen der F.-Schule B. , die ärztlichen Unterlagen des
Krankenhauses St. Elisabeth B. sowie des Zentrums für Kinderheilkunde der Justus-Liebig-Universität G. , einen
Befundbericht des Allgemeinarztes T.S. (B.) vom 24.01.1995, das Gutachten des Arztes für Kinderheilkunde
Prof.Dr.H.M.S. (Kinderklinik und Kinderpoliklinik der Universität W.) vom 27.04.1994 für eine Privatversicherung sowie
eine Krankheitsauskunft der AOK Schweinfurt vom 06.12.1994 zum Verfahren bei. Sodann erstellte der Nervenarzt
Dr.V. (Neurologisches Rehabilitationszentrum Jugendwerk G.) am 17.01.1996 für die Beklagte ein Gutachten (mit
neuropsychologischem Zusatzgutachten des Dipl.Psychologen R.L. vom 13.10.1995). Der Gutachter sah als
unfallbedingt eine Commotio cerebri mit ausgeprägtem postcontusionellen Syndrom und posttraumatischem
Kopfschmerzsyndrom sowie anschließender Leistungsminderung mit vorübergehenden deutlichen, derzeit aber nur
noch leichten funktionellen Einbußen an. Unter Berücksichtigung eines Vorschadens (einer deutlichen
Lernbehinderung) schätzte er die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bis 26.04.1992 mit 100 vH, bis 31.12.1992
mit 50 vH, bis 31.12.1993 mit 30 vH und bis zum Tag der Untersuchung (September 1995) mit 20 vH ein.
Anschließend bewertete er sie mit 10 vH.
Vom 22.04.bis 22.12.1996 hielt sich der Kläger zu einer stationären medizinischen Neurorehabilitationsbehandlung im
Jugendwerk G. auf. Als Abschlussdiagnose wurde ua neuropsychologische Leistungsminderung angegeben (Bericht
des Dr.V. vom 13.01.1997).
Mit Bescheid vom 11.04.1997 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles an: Commotio cerebri mit
ausgeprägtem postcontusionellem Syndrom und posttraumatischem Kopfschmerzsyndrom bei vorbestehender
angeborener deutlicher Lernbehinderung, Platzwunde rechte Augenbraue, Prellung linkes Handgelenk,
Hautabschürfungen rechtes Knie sowie Unfallschock. Wesentliche Unfallfolgen seien aber nicht mehr nachweisbar.
Die bestehende herabgesetzte geistige Leistungsfähigkeit sei ausschließlich der angeborenen Lernbehinderung
zuzurechnen. Entsprechend den Gutachten des Dr.V. gewährte sie Verletztenrente bis 31.12.1993 nach einer MdE
von 30 vH, bis 18.09.1994 20 vH, bis 26.10.1994 von 100 vH und zuletzt nach einer MdE von 20 vH bis 30.09.1995.
Für die Zeit danach lehnte sie die Gewährung einer Rente ab, weil keine rentenberechtigende MdE mehr vorliege.
Nach Beiziehung der ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Schweinfurt wies die Beklagte mit Bescheid vom
10.10.1997 den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, Rente nach
einer MdE von 30 vH über den 31.12.1993 hinaus auf Dauer zu gewähren. Er hat vorgetragen, dass die
Lernbehinderung unfallbedingt und mit einer höheren MdE als 20 vH zu bewerten sei.
Das SG hat eine Gutachten des Nervenarztes Dr.W.F. (Rhönklinik B.) veranlasst. In dem Gutachten vom 25.11.1998
hat dieser eine Commotio cerebri mit nachfolgendem hirnorganischen Psychosyndrom und zeitweiliger intellektueller
Leistungsminderung, Kopfschmerzsyndrom sowie posttraumatische Belastungsstörung mit agoraphobischer
Symptomatik und somatoformer Schmerzstörung bestätigt. Derzeit bestehe nur noch eine somatoforme
Schmerzstörung (Kopfschmerzen). Eine sozialmedizinische Relevanz erwachse aus dieser Krankheitserscheinung
aber nicht.
Das SG hat noch ein jugendpsychiatrisches Gutachten des Kinderpsychiaters Prof.Dr.G.-E.T. (Klinik und Poliklinik für
Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.) vom 26.08.1997, erstellt für eine Privatversicherung, zum Verfahren
beigezogen. Dieser hat einen Zustand nach Schädelhirntrauma Grad I bis II mit amnestischem Syndrom als
unfallbedingt angesehen. Die vasomotorischen Kopfschmerzen des Klägers mit überlagernder Somatisierung wertete
er als teilweise unfallbedingt. Eine niedrige Intelligenz habe bereits vor dem Unfall vorgelegen, ebenso auch eine
Bereitschaft zu vasomotorischen Kopfschmerzen. Der Unfall habe aber eine Verschlechterung der Schulleistungen,
zum Teil erhebliche Kopfschmerzen und Wesensveränderungen gebracht. Die gegenwärtige leichtgradig
unterdurchschnittliche Intelligenz vom Ausmaß einer Lernbehinderung entspreche einer MdE von 80 vH. Da der Kläger
auf der Lernbehindertenschule, die er nach dem Unfall besuchte, nicht seinen Fähigkeiten entsprechend ausreichend
gefördert werden konnte, müsse von einer unfallbedingten Erwerbsminderung ausgegangen werden, die allerdings
kaum prozentual einzuschätzen sei, da seine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch ohne Unfallfolgen
vermutlich aussichtslos gewesen wäre.
Mit Urteil vom 17.03.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gutachten des
Prof.Dr.T. könne einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne. Gutachten für private Versicherungen
berücksichtigten sowohl hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs als auch der Bewertung andere Maßstäbe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das Vordergericht hätte weitere
Feststellungen treffen müssen, insbesondere hinsichtlich des von Prof.Dr.T. angegebenen prozentualen
Mitwirkungsanteils der Unfallfolgen am derzeitigen Zustand.
Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.S. vom 04.08.1999, die Krankenakte des St. Elisabeth-
Krankenhauses B., die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg, die
Schadensakte der Allianz-Versicherungs-AG, Unterlagen der Beklagten über die Unfälle vom 23.06.1992 und
16.05.1994, sowie die Akte des Arbeitsamtes Schweinfurt zum Verfahren beigezogen. Sodann hat die Nervenärztin
Dr.R.P. (L.) ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 09.01.2001 hat Dr.P. darauf hingewiesen, dass durch den
Unfall eine Commotio mit prolongierter Rekonvaleszenz, posttraumatische Belastungsstörungen und Leistungsabfall -
jeweils vorübergehend - verursacht worden seien. Daneben liege als überwiegend unfallunabhängige Erkrankung eine
somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer intellektuellen Leistungsminderung und psychosozialen
Problematik vor. Die Annahme von überwiegend unfallbedingten Störungen über September 1995 hinaus lasse sich in
keiner Weise rechtfertigen.
Der Kläger beantragt, Prof.Dr.T. als sachverständigen Zeugen zu diesem Gutachten zu hören. Einen Antrag nach §
109 SGG hat er nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 28.02.2001 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr.G.S. (B.)
beigeordnet.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 17.03.1999 sowie unter
Abänderung des Bescheids vom 11.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.1997 zu
verurteilen, Verletztenrente über den 30.09.1995 hinaus auf Dauer zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 17.03.1999
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die
Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg und des Arbeitsamtes Schweinfurt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§ 143, 151 SGG), sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente gem §§ 539 Abs 1 Nr 14 b, 548, 581 Abs 1 Nr 2
RVO über den 30.09.1995 hinaus. Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente nach
einer MdE von 30 vH in der Zeit vom 01.01.1994 bis 30.09.1995 (mit Ausnahme der Zeit vom 19.09.1994 bis
26.10.1994) hat er im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten.
Die Vorschriften der RVO sind gem § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) noch anwendbar, da der
Versicherungsfall (Schulunfall vom 27.03.1992) vor dem 01.01.1997 eingetreten ist.
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers
infolge eines Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsstörung
als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt werden kann, ist, dass zwischen der unfallbringenden versicherten Tätigkeit
und dem Unfall sowie dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein
ursächlicher Zusammenhang liegt nach dem in der gesetztlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff nur
dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines
Gesundheitsschadens bewirkt hat (BSGE 1,72, 76; 12, 242, 245; 38, 127, 129; Bereiter-Hahn/Schiecke/Mehrtens,
Ges.Unfallvers., 4.Aufl, Anm 3, 3.4 zu § 548 RVO).
Diese Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Verletztenrente sind im Hinblick auf den unfallbedingten
Gesundheitszustand des Klägers für die Zeit nach dem 30.09.1995 nicht erfüllt.
In Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr.P. (Gutachten vom 09.01.2001), Dr.F. (Gutachten vom
25.11.1998) und Dr.V., dessen für die Beklagte erstelltes Gutachten vom 17.01.1996 im Berufungsverfahren
verwendet werden kann (BSG SozR Nr 66 zu § 128 SGG), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 27.03.1992 für die Zeit ab 30.09.1995 nicht im
rentenberechtigenden Grade gemindert ist. Bei dem Kläger liegt auf Grund des Arbeitsunfalles ein Zustand nach
Commotio cerebri mit prolongierter Rekonvaleszenz sowie vorübergehender posttraumatischer Belastungsstörung und
Leistungsabfall vor. Daneben ist ein damit ineinandergreifender Diagnosekomplex (somatoforme Schmerzsstörung bei
intellektueller Leistungsminderung [Lernbehinderung] und psychosozialer Problematik) nachgewiesen. Dabei
berücksichtigt der Senat, dass der Kläger auf Grund des Arbeitsunfalles nur kurze Zeit bewusstlos und beim
Eintreffen des Notarztes wie auch im Krankenhaus bereits orientiert und ansprechbar war. Dass die rein organischen
Folgen des Unfalles nicht überwiegend schwer waren, ergibt sich auch daraus, dass er bereits nach dreieinhalb Tagen
das Krankenhaus verlassen konnte. Später durchgeführte apparative Untersuchungen wie EEG, CCT, erbrachten
keine hirnorganischen Unfallfolgen.
Auffällig ist die im Juli 1992 manifest gewordene Verschlechterung der Leistungsfähigkeit und der Ausdauer. Der
Kläger war deshalb gezwungen von 1992 bis 1997 - unterbrochen durch mehrmonatigen Aufenthalt im
Jugendrehabilitationswerk G. - eine Schule für geistig Behinderte zu besuchen. Daraus ist zu schließen, dass seine
Rekonvaleszenz nach der unfallbedingten Commotio verzögert wurde. Hirnschädigungen ersten Grades, also
Gehirnerschütterungen mit rückbildungsfähiger Funktionsstörung des Gehirns beeinträchtigen einen Verletzten
grundsätzlich nur in den ersten drei bis vier Monaten nach dem Unfallereignis (Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Aufl, S 322). Beim Kläger wurde die Rekonvaleszenz aber durch zwei Faktoren
kompliziert, nämlich die bereits vorhandene anlagebedingte intellektuelle Leistungsminderung und die spezielle
familiäre Situation. Herausragend ist die anlagebedingte intellektuelle Leistungsminderung vom Grad einer
Lernbehinderung. Dies führte bereits dazu, dass der Kläger in der ersten Klasse Grundschule durch Auffassungs- und
Konzentrationsstörungen neben einer Sprachstörung auffiel und deshalb eine Schule für Lernbehinderte besuchen
musste. Die intellektuelle Leistungsminderung machte es ihm nach dem Arbeitsunfall auch schwerer, sich auf die
neue Situation, zB eine gewisse körperliche Schulung in der ersten Zeit einzustellen. Eine bereits vorbestehende
Selbstunsicherheit wurde durch die Beschwerden noch verstärkt. Der Arbeitsunfall war an diesen Störungen
wesentlich beteiligt, da ohne den Arbeitsunfall eine solche Entwicklung nicht eingetreten wäre. Die somatoforme
Schmerzstörung ist ganz überwiegend auf die Kombination der intellektuellen Leistungsminderung mit verminderten
Kompensationsmöglichkeiten und psychosozialer Problematik zurückzuführen. Sie wäre aber auch - wie Dr.P.
überzeugend ausführt - bei jeder anderen Gelegenheit denkbar gewesen.
Trotz der prolongierten Rekonvaleszenz entspricht seit spätestens September 1995 (Untersuchung durch Dr.V.) das
intellektuelle Leistungsvermögen des Klägers wieder in etwa demjenigen vor dem Unfall. Im Gegensatz zu einem
üblichen Heilungsverlauf, der unterhalb eines Jahres liegt, wurde beim Kläger die Dauer der Unfallfolgen von der
Beklagten bereits großzügig angesetzt, und zwar über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren bis September 1995.
Grundsätzlich entspricht es allgemeinen medizinischen Erfahrungen, dass sich postcommotionelle Beschwerden nach
Ablauf von ein bis zwei Jahren zurückbilden (Schönberger aaO S 322). Beim Kläger wurden also die zusätzlichen
hirnorganischen, im Grunde jedoch eher psychoreaktiven Unfallfolgen im Leistungsbereich noch über einen sehr
langen Zeitraum hinaus berücksichtigt. Eine MdE im rentenberechtigenden Sinne ist daher über den 30.09.1995
hinaus nicht mehr vertretbar, da die somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer intellektuellen
Leistungsminderung mit psychosozialer Problematik als unfallunabhängig zu bewerten ist. Die Annahme überwiegend
unfallbedingter Störungen über September 1995 hinaus lässt sich daher in keiner Weise rechtfertigen.
Dem Gutachten des Prof.Dr.T. kann der Senat hinsichtlich der MdE-Einschätzung nicht folgen. Vorauszuschicken ist,
dass Prof.Dr.T. im Wesentlichen zu den selben medizinischen Erkenntnissen kommt wie die anderen Gutachter.
Auch er attestiert die im Vordergrund stehende intellektuelle Minderbegabung, die er testpsychologisch objektiviert
hat, und die er auch schon für die Zeit vor dem Unfall, nämlich anlässlich der Überprüfung der
Sonderschulbedürftigkeit am 10.11.1989, annimmt. Seine Schlussfolgerung, dass der prozentuale Mitwirkungsanteil
der Unfallfolgen an dem derzeitigen Zustand des Klägers bei 50 % liege, wird in seinem Gutachten aber nicht
begründet. Sie ist auch nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist das Gutachten des Prof.Dr.T. in einem anderen rechtlichen
Zusammenhang, nämlich für eine Privatversicherung erstellt worden. Das Recht der privaten Unfallversicherung
berücksichtigt sowohl hinsichtlich des Kausalzusammenhanges als auch hinsichtlich der Bewertung andere
Gesichtspunkte als die gesetzliche Unfallversicherung. Ihre Erkenntnisse sind nicht ohne Weiteres auf das
gesetzliche Unfallversicherungsrecht zu übertragen. Der Hinweis des Klägers, dass Prof.Dr.T. von einer Gesamt-MdE
von 80 vH ausgehe, geht insoweit fehl, als damit das tatsächliche Ausmaß der Gesundheitsstörungen des Klägers im
nervenärztlichen Bereich - ohne Bezug auf den Arbeitsunfall - zugrunde gelegt wird. Der Einholung eines weiteren
Gutachtens durch Prof.Dr.T. hat es nach Auffassung des Senats nicht bedurft, da die vorgenannten Gutachten von
Dr.V., Dr.F. und Dr.P. zur Urteilsfindung ausreichend waren. Einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat
der Kläger nicht gestellt. Etwaiges finanzielles Unvermögen des Klägers kann zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen. Auch kann für die Kosten bei Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG keine Prozesskostenhilfe gewährt
werden (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl § 73 a RdNr 3).
Das Urteil des SG Würzburg ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.