Urteil des LSG Bayern vom 06.11.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 8 U 369/06
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 205/07
Bundessozialgericht B 2 U 51/08 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.05.2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles am 09.05.2003.
Die 1964 geborene Klägerin ist Mathematik- und Physiklehrerin für das Gymnasium. Im Mai 2003 war sie als
angestellte Aushilfskraft am Gymnasium O. in Bayern beschäftigt. Sie trug bei der Beklagten vor, am 09.05.2003,
einem Freitag, habe sie einen schweren Eisenmangel gehabt. Die Direktorin der Schule habe jedoch keinen Arzt oder
Krankenwagen herbeigerufen. In der Folge habe sich ihr Eisenmangel verschlimmert, so dass sie nun nicht mehr
arbeiten könne und von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Beklagte Unterlagen von der Regierung von Schwaben und ein
Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern beigezogen. Mit Bescheid vom 25.09.2006 lehnte sie die Anerkennung
eines Arbeitsunfalles ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid
vom 01.12.2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben mit dem Antrag, das Ereignis vom Mai
2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie hat vorgetragen, die unterlassene Hilfeleistung der Schulleiterin - diese habe
trotz der Bitte ihrer Mutter keinen Arzt oder Krankenwagen gerufen - sei ein Arbeitsunfall, der zu einem
lebensbedrohlichen Eisenmangel geführt habe. Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts die medizinischen
Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogen, ferner Befundberichte des Bezirkskrankenhauses G.
(vom 14.03.2007). Es hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 abgewiesen und ausgeführt, dass kein
plötzliches Ereignis vorliege.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass sie damals an diesem Freitagnachmittag
eine Verabredung mit ihrer Mutter gehabt hätte. Frau L. , die Schulleiterin, habe ihre Mutter hereinholen lassen, da es
ihr sehr schlecht ging. Die Mutter habe im Auto auf sie gewartet, auf einem Parkplatz an der Straße (Schriftsatz vom
10.06.2007). Trotz eindringlicher Bitte ihrer Mutter habe die Schulleiterin keinen Arzt oder Krankenwagen geholt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.05.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Beklagtenakte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht erhobene, zulässige Berufung ist unbegründet. Sowohl der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2006 als auch der Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 haben
zutreffend festgestellt, dass die Ereignisse vom 09.05.2003 kein Arbeitsunfall waren.
Ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall) ist ein von außen auf den Körper einwirkendes,
zeitlich begrenztes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod zur Folge hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Ein alleine aus innerer Ursache, d.h. aus dem Menschen selbst kommendes Geschehen ist also nicht als Unfall
anzusehen (BSG Urt. vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269, 270).
anzusehen (BSG Urt. vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269, 270).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der zum Zeitpunkt des Ereignisses bestehende Gesundheitsschaden
der Klägerin, der Eisenmangel, auf einer inneren Ursache beruht, sich also kein Arbeitsunfall ereignete.
Der bei der Klägerin vorliegende Eisenmangel ist ein regelwidriger Körperzustand, d.h. ein Gesundheitsschaden.
Dieser Gesundheitsschaden wurde jedoch nicht durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper der Klägerin
einwirkendes Ereignis am 09.05.2003, ein Unfallereignis, verursacht, sondern durch eine inneren Ursache. Der
Eisenmangel ist nämlich nicht erst am 09.05.2003 aufgetreten, er ist weder eine Akuterkrankung noch traumatisch
bedingt. Er bestand schon seit längerem und war bereits ca. sechs Wochen vor dem Ereignis bekannt, wie sich aus
dem Befundbericht des Bezirkskrankenhauses G. vom 24.06.2003 ergibt.
Ein solcher auf einer inneren Ursache beruhender Gesundheitsschaden (z.B. Eisenmangel, Kreislaufkollaps) kann
zwar versichert sein, wenn betriebsbedingte Umstände (zB besondere Anstrengung durch ungewohnte Nachtarbeit oä)
die innere Ursache wesentlich beeinflusst haben (Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr. 333 mwN). Ist dies nicht der
Fall, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall trotzdem gegeben, wenn
der Verletzte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge der durch seine versicherte Tätigkeit bedingten Anwesenheit auf
der Unfallstätte ausgesetzt war und ihm der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit wahrscheinlich nicht in derselben Art
oder derselben Schwere zugestoßen wäre (Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr. 334 mwN, vgl. BSG, Urt. vom
15.02.2005, B 2 U 1/04 R). Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Hinweise, dass der Eisenmangel durch
die versicherte Tätigkeit als Mathematik- und Physiklehrerin verursacht oder verschlimmert wurde, ebenso wenig aus
den beigezogenen medizinischen Unterlagen. Der Senat hatte deshalb keinen Anlass, in dieser Richtung weiter zu
ermitteln.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass eine unterlassene Hilfeleistung vorlag, läge kein
Arbeitsunfall vor. Eine Hilfeleistung kommt erst dann in Betracht, wenn ein behandlungs- oder hilfebedürftiger
Gesundheits(erst)schaden vorliegt. Ist dieser Gesundheits(erst)schaden Folge eines Arbeitsunfalls, so ist bei einer
nachgewiesenen unterlassenen Hilfeleistung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, ob diese für
einen eingetretenen Folgeschaden oder eine Verschlimmerung eines bestehenden Schadens ursächlich war. Ist der
Gesundheitsschaden dagegen wie hier Folge einer inneren Ursache, so müsste die unterlassene Hilfeleistung die Art
und Schwere negativ beeinflusst haben. Auch dafür hat der Senat keine Anhaltspunkte. Zwar behauptet die Klägerin,
dass sich der Eisenmangel infolge der Weigerung der Direktorin, einen Arzt oder Krankenwagen zu holen,
verschlimmert habe. Dies ist jedoch bei einer Wochen vorbestehenden Erkrankung, die sich nicht akut, sondern
kontinuierlich verschlimmert - wie sich aus dem Befundbericht des Bezirkskrankenhauses G. vom 14.03.2007 ergibt -,
nicht nachvollziehbar. Eine Zäsur am 09.05.2003 im Sinne eines akuten Hilfebedarfs ist weder schlüssig dargelegt
noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Hinweise.
Im Ergebnis war die Berufung zurückzuweisen, da kein Arbeitsunfall vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.