Urteil des LSG Bayern vom 25.04.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 6 RJ 182/01
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 445/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Der 1943 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina mit
Wohnsitz in G./Österreich. In Deutschland war er von 1969 bis 1972 in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt und legte
35 versicherungsrechtliche Monate zurück. Im Anschluss war er in Österreich tätig zuletzt bei der Firma G. GmbH,
welche ihn nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 28.03.2001 von 1976 bis 1991 als ungelernten Bauarbeiter
beschäftigte sowie seit 1991 als Maurer fast ausschließlich bei der Schachtbetonierung. Seit 01.11.1999 bezieht er
eine österreichische Pension.
Einen Rentenantrag vom 03.10.1999 lehnte die Beklagte auf der Grundlage der beigezogenen medizinischen
Unterlagen des österreichischen Pensionsverfahrens mit Bescheid vom 19.07.2000 ab. Der Kläger könne trotz
Erkrankungen der Wirbelsäule, der Schultern, der Knie sowie trotz Magengeschwürserkrankungen eine Tätigkeit z.B.
als Magaziner vollschichtig ausüben. Das anschließende Widerspruchsverfahren, in welchem der Kläger weitere
medizinische Befunde aus Österreich vorlegte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 06.11.2000).
2.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft sowie der
einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte hat das Sozialgericht ein chirurgisch/orthopädisches Gutachten des
Dr.L. vom 22.08.2002 sowie ein internistisches des Dr.S. vom 02.09.2002 eingeholt.
Dr. L. hat im Wesentlichen ein chronisches Wirbelsäulensyndrom leichter, allenfalls mittelschwerer Prägung
diagnostiziert sowie weitere orthopädische Nebenbefunde und den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur
qualitativen Einschränkungen als vollschichtig einsetzbar angesehen. Dr.S. hat zusätzlich zu Dr.L. internistische
Erkrankungen, insbesondere chronische Oberbauchschmerzen bei langjährigem Ulcusleiden, schlechte körperliche
Belastbarkeit bei vermutlich Trainingsmangel im Rahmen eines Rentenbegehrens diagnostiziert und den Kläger für
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, auch kurzzeitig für mittelschwere Arbeiten unter qualitativen
Einschränkungen vollschichtig einsatzfähig angesehen. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten haben
beide Sachverständige für nicht erforderlich angesehen.
Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht angeschlossen und mit Urteil vom 04.02.2004 die Klage abgewiesen.
Der Kläger dürfe mangels Facharbeiterschutzes auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, wo er unter nur
qualitativen Einschränkungen vollschichtig tätig sein könne.
3.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und einerseits geltend gemacht, er sei in Österreich als Facharbeiter
beschäftigt gewesen und könne auf eine entsprechende Qualifizierung durch langjährige Tätigkeit zurückblicken. Er
dürfe deshalb nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und könne anderweitige zumutbare
Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, zumal sich sein medizinischer Zustand verschlechtert habe.
Der Senat hat eine erweiterte Arbeitgeberauskunft eingeholt, wonach der Kläger hauptsächlich im Tiefbau bzw.
Schachtbau eingesetzt gewesen sei und nur teilweise über das Wissen und Können eines gelernten Maurers verfügt
habe. Zudem hat der Senat ein augenärztliches Sachverständigengutachten des K. S. (24.01.2006) eingeholt sowie
ein internistisches des Dr.E. (05.02.2006). K. S. hat eine operierte cataracta senilis diagnostiziert, welche das Lesen
von Text bis zur Operation schwerer gestaltet habe, seit der Operation bestehe jedoch eine volle Sehschärfe. Aus
augenärztlicher Sicht sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig. Dr.E. hat auf internistischem Fachgebiet keine
schwerwiegenden Gesundheitsstörungen festgestellt, im Vordergrund lägen die Beschwerden auf orthopädischem
Gebiet. Eine Zunahme der Funktionseinschränkungen sei im Vergleich mit den Vorbefunden und Vorbegutachtungen
nicht festzustellen. Die angegebene Schmerzsymptomatik sei zu bezweifeln, weil der Kläger weder medikamentös
noch krankengymnastisch behandelt werde. Der Kläger könne acht Stunden täglich arbeiten, ein vollschichtiges
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe bei nur qualitativen Einschränkungen seit dem
01.10.1999.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente
wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.02.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 waren die Verwaltungsakten der
Beklagten. Darauf, sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszuge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber
nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.11.2000, mit welchem die Beklagte den Antrag vom 03.10.1999 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts
München vom 04.02.2004; der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit noch wegen teilweiser oder ganzer Erwerbsminderung.
1.
Wegen des Rentenantrags vom 03.10.1999 richtet sich der Rentenanspruch des Klägers nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S.1827). Die ab 01.01.2001 geltende neue Fassung wäre
anzuwenden, falls der Kläger erstmals nach diesen Datum die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente erfüllte, vgl.
§ 300 Abs.2 SGB VI.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach SGB VI neuer Fassung setzt ebenso
wie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach SGB VI alter Fassung im Verhältnis zu einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit ein jedoch weiter eingeschränktes Leistungsvermögen voraus. Scheitert ein Anspruch auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit an einem vollschichtigen Leistungsvermögen in einem zumutbaren Beruf, ist eine Rente
wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erst recht nicht zu gewähren.
Nach § 43 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind
sowie die versicherungsrechtlichen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Kläger
erfüllt zwar diese letztgenannten Voraussetzungen, weil ihm aufgrund internationalen Recht die in Österreich
zurückgelegten Beschäftigungszeiten zugute zu halten sind; der Kläger ist jedoch nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig wären nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften der Versicherten und ihren
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
Berufes und der bisherigen Anforderungen ihrer Tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, den der Kläger zuletzt auf Dauer ausgeübt
hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSB Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R). Dies ist beim Kläger unter
Anwendung internationalen Rechts die bei der Firma G. GmbH in G. ausgeübte Tätigkeit. Diese körperlich schwere
Tätigkeit kann der Kläger als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht mehr ausüben, was
auch die Beklagte nicht bestreitet. Hierzu fehlt dem Kläger insbesondere die Belastbarkeit auf orthopädischem Gebiet.
Damit ist der Kläger jedoch nicht berufsunfähig, denn er ist in der Lage, eine ihm zumutbare anderweitige Tätigkeit
ausüben.
Um die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit leichter und sachgerechter entscheiden zu können, hat die
Rechtsprechung ein vierstufiges Eingruppierungsschema entwickelt (vgl. BSG SozR 3-2200, § 1246 Nrn.2, 41). Bei
dessen Anwendung ist die letzte Tätigkeit des Klägers wegen einer Anlernzeit von sechs Monaten und den
qualitativen Anforderungen dieser Arbeit als Anlerntätigkeit einzustufen (unterer Bereich). Der Kläger darf damit auf die
nächst niedere Stufe zumutbar verwiesen werden, d.h. auf alle Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur
Verfügung stellt.
Aus den Unterlagen des Verfahrens, insbesondere aus den in erster und zweiter Instanz eingeholten
Arbeitgeberauskünften ergibt sich, dass der Kläger in G. zunächst als ungelernter Bauarbeiter beschäftigt wurde. In
der Folgezeit legte der Kläger in der Heimat von Februar bis Juli 1990 einen Maurerkurs zurück, so dass ihn der
Arbeitgeber seit 1991 als Facharbeiter führte. Aus dessen Angabe, dass der Kläger für seine letzten Tätigkeiten nur
eine Anlernzeit von sechs Monaten gebraucht hätte sowie in der Antwort auf das Anschreiben des Senats vom
18.05.2005 ergibt sich, dass der Kläger nicht über die Fähigkeiten entsprechend dem Spektrum eines ausgebildeten
Maurers verfügte und auch seine Einsatzbreite nicht diesem entsprach. Insbesondere war der Kläger nicht in der
Lage, sämtliche Betonierarbeiten wie von Decken, Tür- und Fensterstürzen, Dämmungs- und Isolierarbeiten,
Herstellen von Böden und Unterböden, Verfugen, Verputzen und Verblenden, Gerüst- und Schalungsbauarbeiten,
Trockenbauarbeiten sowie die Bedienung, Pflege und Wartung von Baumaschinen und Kränen auszuführen.
Zwar war der Kläger nach der Arbeitgeberauskunft als Facharbeiter entlohnt worden. Auch ist der zuständige
österreichische Entgelt-Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie entsprechend einem deutschen
Entgelttarifvertrag nach Qualifizierungen gestuft aufgebaut. Unterteilt ist dort auch in die qualitativen
Beschäftigungsgruppen des Vizepoliers, der Facharbeiter, der angelernten Arbeiter, der Bauhilfsarbeiter sowie des
sonstigen Hilfspersonals. Jedoch ist zur Stufe der Facharbeiter ausdrücklich bestimmt, dass dies Arbeitnehmer sind,
die für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden. Es fehlt somit an der
Voraussetzung, dass die Qualifikation eines Facharbeiters in einer Ausbildung oder in langjähriger beruflicher Tätigkeit
erworben sein muss. Es reicht vielmehr die Vermittlung oder Aufnahme als Facharbeiter aus. Dem entspricht es, dass
gemäß dem Kollektivvertrag von 1999 die Entlohnung eines angelernten Arbeiters in der obersten Stufe 119,70
Schillinge betragen hatte, die eines Facharbeiters hingegen 119,80 Schillinge. Es ergibt sich somit eine Unterschied
zwischen der Facharbeitertätigkeit und der angelernten Tätigkeit von nur einem Groschen, das sind weniger als ein
Cent.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Kläger als Angelernter des unteren Anlernbereiches auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden darf.
2.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger seit der Antragstellung in der Lage, vollschichtig unter nur
qualitativen Einschränkungen tätig zu sein, was eine Würdigung der in erster und zweiter Instanz eingeholten
Sachverständigengutachten ergibt.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr.L. bestehen beim Kläger ein chronisches Wirbelsäulensyndrom leichter-,
allenfalls mittelschwerer Prägung ohne Zeichen eines peripheren neurogenen Defekts, eine chondropathia patellae
beidseits, ebenso wie Senk-Spreiz-Füße und ein leichtgradiges Streckdefizit des Mittelhandgelenkes. Aus dem
stichhaltigen Gutachten des Dr.S. ist zu folgern, dass auf internistischem Gebiete nur leichte Einschränkungen
vorhanden sind, nämlich chronische Oberbauchschmerzen, leichte- bis in mittelgradige Lungenüberblähung, schlechte
körperliche Belastbarkeit (möglicherweise bei fehlendem Training sowie bei Rentenbegehren), asymptomatische
Herzenrhythmusstörungen bei Ausschluss einer peripheren Herzerkrankung. Diese Diagnosen decken sich im
Wesentlichen mit denen, die Dr.E. festgestellt hat, nämlich rezidivierende Oberbauchschmerzen, rezidivierende
Wirbelsäulenschmerzen bei Wirbelsäulenveränderungen und statischer Fehlstellung, Verdacht auf akute Veränderung
des Kniegelenks und der Fingermittelgelenke sowie leichte Thoraxasymmetrie bei Verdacht auf Zustand nach
Rippenfraktur links. Dr.E. hat Änderungen in den Funktionseinschränkungen, die aus diesen Erkrankungen resultieren,
im Vergleich zu den Vorbegutachtungen nicht feststellen können. Deshalb ist der übereinstimmenden Einschätzung
der Sachverständigen zu folgen, dass der Kläger in der Lage ist, acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen
eines Arbeitsverhältnisses tätig zu sein. Zumutbar sind ihm leichte bis allenfalls kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten
im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht dauerhaft im Freien, unter Ausschluss von Heben und Tragen
schwerer Lasten, von Arbeiten mit häufigen Bücken und häufigen Zwangshaltungen, im Akkord, unter Zeitdruck, auf
Leitern und Gerüsten, mit häufigen Treppensteigen sowie Nachtschichttätigkeit. Damit ist der Kläger in der Lage,
Tätigkeiten wie Etikettieren, Sortieren, Montieren von Kleinteilen oder ähnliche, welche der allgemeine Arbeitsmarkt in
ausreichendem Maße zur Verfügung stellt, ohne quantitative Beschränkung auszuüben.
Einschränkungen der Wegefähigkeit haben die Sachverständigen ebensowenig feststellen können wie ausgewöhnliche
Summierungen oder besonders schwere einzelne Leistungseinschränkungen, so dass der Kläger weder berufs- noch
erwerbunfähig im Sinne es alten Rechtes ist. Er ist damit ebensowenig ganz oder teilweise erwerbsgemindert nach
dem neuen Recht.
Dem widerspricht es nicht, dass K. S. auf augenärztlichem Gebiet eine cataracta senilis (zwischenzeitlich operiert)
festgestellt hat. Denn als einzige Einschränkungen hat dieser Sachverständige überzeugend dargestellt, dass der
Kläger vor der Operation im Sehvermögen lediglich dahingehend eingeschränkt war, dass ihm das Lesen von Text
erschwert, nicht jedoch unmöglich war. Für die Ausübung insbesondere der genannten Tätigkeiten war somit die
Leistungsfähigkeit des Kläger nicht relevant herabgesetzt. Dem entspricht es auch, dass weder Dr.L. noch Dr.S.
Anhaltspunkte gesehen haben, die zu einer weiteren Fachbegutachtung auch auf augenärztlichem Gebiet Anlass
gegeben hätten.
Die Berufung musste deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).