Urteil des LSG Bayern vom 25.09.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 14 RJ 1162/99
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 227/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2001 wird hinsichtlich der
Auszahlung des Verzinsungsbetrages verworfen, im Übrigen zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Auszahlung
des Beitragserstattungsbetrags und der den Erstattungsbetrag betreffenden Zinsen.
Der am 1954 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Während eines vorübergehenden Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland hat er im Zeitraum April 1987 bis Juni 1993 für 43 Kalendermonate Pflichtbeiträge
gezahlt. Seit seiner am 06.07.1993 erfolgten Abschiebung hält er sich wieder in seiner Heimat auf.
Am 21.06.1993 beantragte der Kläger Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 14.07.1993 ab, da die in § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Frist noch nicht abgelaufen sei. Den
am 24.11.1993 erneut gestellten Erstattungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.02.1994 wegen fehlender
Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ab. Der Nachweis über die Wohnsitznahme in Rumänien sei trotz
entsprechender Hinweise auf die Rechtsfolgen nicht erbracht worden. Nunmehr beantragte der Kläger am 02.03.1994
Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
24.03.1994 und Widerspruchsbescheid vom 06.09.1994 mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Am 26.07.1994
beantragte der Kläger wiederum die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge. Auch diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 04.11.1994 wegen Fehlens eines Nachweises über die Wohnsitznahme in Rumänien ab.
Hiergegen legte der Kläger am 10.01.1995 Widerspruch ein. Mit seiner ebenfalls am 10.01.1995 zum Sozialgericht
(SG) München erhobenen Klage verfolgte der Kläger gleichzeitig seinen Rentenanspruch weiter. Das SG wies die
Klage mit Urteil vom 13.02.1996 als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gemäß den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI, da er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60
Monaten) Beitragszeiten bzw. Ersatzzeiten (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) nicht erfüllt habe und die
allgemeine Wartezeit auch nicht vorzeitig erfüllt sei (§ 53 SGB VI). Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom
Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 15.10.1996 zurückgewiesen.
Nunmehr half die Beklagte dem Widerspruch vom 10.01.1995 gegen den die Beitragserstattung ablehnenden
Bescheid vom 04.11.1994 mit Bescheid vom 14.12.1996 ab und setzte einen Erstattungsbetrag von 9154,41 DM fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27.01.1997 Widerspruch, da das gerichtliche Verfahren noch nicht
abgeschlossen sei; er habe gegen die im Urteil des Bayer. Landessozialgerichts ausgesprochene Nichtzulassung der
Revision zum BSG Beschwerde eingelegt. Letztere wurde vom BSG mit Beschluss vom 20.03.1997 verworfen.
Auf die Anfrage der Beklagten (Schreiben vom 10.03.1998), ob der Kläger nunmehr die Beitragserstattung wünsche -
falls nicht, werde der Beitragserstattungsbescheid vom 14.12.1996 entsprechend dem dagegen erhobenen
Widerspruch aufgehoben - , äußerte der Kläger (Schreiben vom 16.03.1998), er verlange 40.000 DM, die Erstattung
der Beiträge und Zinsen für fünf Jahre.
Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit (Schreiben vom 08.04.1998), der Erstattungsbetrag werde nunmehr
ausgezahlt, da sie davon ausgehe, dass er die Beitragserstattung wünsche und den Widerspruch gegen den Bescheid
vom 14.12.1996 zurücknehme; über die Verzinsung des Beitragserstattungsbetrags werde gesondert entschieden.
Die Überweisung wurde von der Beklagten sodann ausgeführt; von der Deutschen Post AG wurde der Beklagten
bestätigt, dass der Betrag am 19.05.1998 bei der Deutschen Bundesbank auf dem Korrespondentenkonto der
Rumänischen Außenhandelsbank Bukarest gutgeschrieben worden sei.
Der Kläger verlangte nunmehr zur Beendigung der Angelegenheit (Schreiben vom 06.05.1998, 20.05.1998, 22.06.1998
und 12.09.1998) entweder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder (40.000 DM + 9154,41 DM
Erstattungsbetrag + 12 % Zinsen für fünf Jahre = ) 78.646,81 DM. Er habe kein Geld bekommen.
Mit Bescheid vom 16.12.1998 setzte die Beklagte die Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 44 SGB I fest,
beginnend mit Monat Dezember 1997 und endend mit Monat April 1998 (monatlich 30,51 DM, somit für fünf Monate
152,55 DM).
Den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 14.12.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
26.05.1999 zurück.
Mit der am 05.07.1999 zum SG München erhobenen Klage begehrte der Kläger sinngemäß eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder 78.646 DM; er habe bisher den Erstattungsbetrag noch nicht ausgezahlt
bekommen.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte über die Deutsche Bundesbank eine Bestätigung der
Rumänischen Außenhandelsbank, in der diese unter Vorlage einer Auszahlungsanweisung ausführte, der Betrag von
9154,41 DM (abzüglich 137,41 DM Spesen) sei dem Kläger gegen Vorlage seines Passes am 19.05.1998 ausgezahlt
worden; der Beleg sei vom Kläger am Schalter unterschrieben worden.
Nun trug der Kläger vor, er habe kein Geld bekommen; die fragliche Unterschrift stamme nicht von ihm, außerdem
verlange er ihm unterschriftlich bestätigt sei; der vorliegende Beleg enthalte nur den Befehl, an ihn auszuzahlen.
Mit dem Kläger in seiner Heimat zugestelltem Urteil vom 25.01.2001 verpflichtete das SG die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 16.12.1998, dem Kläger Zinsen in Höhe von 30,51 DM auch für Monat November
1997 zu zahlen; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, soweit sie eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit betreffe, da diesbezüglich im Zeitpunkt der Klageerhebung nur eine bereits rechtskräftige
Entscheidung der Beklagten vorliege. Unbegründet sei die Klage insoweit, als die Auszahlung des Erstattungsbetrags
verlangt werde, da nach den Unterlagen der Rumänischen Außenhandelsbank kein Zweifel daran bestehen könne,
dass der Kläger das Geld tatsächlich bekommen habe. Für die Forderung von 40.000 DM sei keine Rechtsgrundlage
ersichtlich, so dass auch in diesem Punkt die Klage unbegründet sei. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten
Zinsen sei die Klage nur insoweit begründet, als er die Verzinsung des Erstattungsbetrags auch für November 1997
verlangen könne.
Am 18.04.2001 ging die Berufung des Klägers beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er trägt vor, die Beklagte sei zur
Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zur Auszahlung des Erstattungsbetrags und zur
Auszahlung der mit Bescheid vom 16.12.1998 festgestellten Zinsen verpflichtet. Der von der Rumänischen
Außenhandelsbank vorgelegte Beleg beweise nicht die Auszahlung des Erstattungsbetrags, diese sei nur durch den
mit seiner Unterschrift versehenen Kassenbeleg über die erfolgte Auszahlung nachweisbar.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG München vom 25.01.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen
verminderter Er- sowie dessen Verzinsung auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG München S 13 Ar 27/95 und das
gegenwärtige Verfahren betreffend - S 14 RJ 1162/99; Berufungsakten des Bayer. Landessozialgerichts L 6 Ar
294/96) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren L 6 RJ 227/01 sowie auf
den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des SG München vom 25.01.2001 ist unzulässig, soweit der Kläger im
Berufungsverfahren nun auch die Auszahlung des von der Beklagten festgestellten Verzinsungsbetrags verfolgen will,
da keine diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist.
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des SG München vom 25.01.2001 ist nicht zu
beanstanden, da die Klage unzulässig ist, soweit sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit betrifft, und
unbegründet, als die Auszahlung des Erstattungsbetrags verlangt wird. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem
Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 25.01.2001 war somit als unzulässig zu verwerfen,
als sie die Auszahlung des Verzinsungsbetrags betrifft; sie war in den übrigen Punkten als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.