Urteil des LSG Bayern vom 15.02.2007

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, wichtiger grund, ohne aussicht auf erfolg, erlöschen des anspruchs, arbeitslosenhilfe, verwaltungsakt, form, geldleistung, verfahrensmangel

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 5 AL 547/99
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 176/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2003 wird verworfen. II.
Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer sechswöchigen Sperrzeit (05.03. bis 15.04.1999) streitig.
Der 1962 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger und seit 1984 mit kurzzeitigen Unterbrechungen
arbeitslos. Zuletzt bezog er aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 07.01.1999 in der Leistungsgruppe A unter
Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von DM 510 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von DM 185,30
wöchentlich bzw. DM 27,90 täglich. In dem Bewilligungsbescheid war der Ablauf des Bewilligungsabschnittes auf den
30.06.1999 datiert.
Im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens bezüglich der Höhe des zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts
verpflichtete sich die Beklagte im Wege eines Anerkenntnisses, die Alhi des Klägers rückwirkend ab dem 15.12.1998
aus einem Bemessungsentgelt von DM 620,00 wöchentlich zu bewilligen. Für den hier streitigen Zeitraum ergab sich
damit nachträglich eine tägliche Leistungshöhe von DM 31,72.
Mit Schreiben vom 12.01.1999 schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme des bfz
M. in der Zeit vom 25.01. bis 01.04.1999 vor. Dieser Vorschlag einschließlich eines Hinweisblattes mit
Rechtsfolgenbelehrung wurde dem Kläger am 12.01.1999 persönlich übergeben, der Empfang wurde vom Kläger
quittiert. Am 02.03.1999 teilte der Maßnahmeträger mit, dass der Kläger am 01. und 02.03.1999 der Maßnahme
unentschuldigt fern geblieben sei. Weiter wurde ausgeführt, dass der Kläger am 02.03.1999 nachmittags beim
Maßnahmeträger erschienen sei und ein Schreiben vorgelegt habe, mit welchem er bis 26.02.1999 Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht und für März 1999 insgesamt zwölf Verhinderungstermine durch Besuche u.a. beim Sozialamt, bei
Ärzten und beim Wohnungsamt benannt habe. Zudem habe der Kläger angegeben, dass er an den nicht aufgeführten
Tagen noch "Sonstiges zu tun habe". Nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten teilte der Maßnahmeträger
mit Bescheinigung vom 04.03.1999 mit, dass die Maßnahme des Klägers aus disziplinarischen Gründen abgebrochen
worden sei.
Nach persönlicher Anhörung des Klägers am 05.03.1999 teilte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.1999 mit, dass
die Maßnahme mit Ablauf des 04.03.1999 aus disziplinarischen Gründen abgebrochen werde, da nach Angabe der
Kursleitung das Maßnahmeziel durch das Verhalten des Klägers nicht mehr zu erreichen sei. Ein wichtiger Grund für
das Verhalten liege nicht vor. Mit weiterem Bescheid vom 08.03.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit
von sechs Wochen in der Zeit vom 05.03. bis 15.04.1999 fest. Der Kläger sei aufgrund seines Verhaltens von der
Maßnahme ausgeschlossen worden. Eine Aufhebung der Bewilligung vom 07.01.1999 erfolgte nicht. Am 11.03.1999
legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 18.03.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Anschluss an die Sperrzeit ab dem 16.04.1999
Alhi bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30.06.1999.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Maßnahmeträgers wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.1999 den
Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 08.03.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe bei der
Trainingsmaßnahme wiederholt unentschuldigt gefehlt und die Kursleitung über die Gründe seines Fernbleibens im
Unklaren gelassen. Wegen dieses Verhaltens sei er mehrfach abgemahnt worden, er habe damit den Abbruch der
Trainingsmaßnahme herbeigeführt. Ein wichtiger Grund sei hierfür nicht erkennbar. Die Trainingsmaßnahme sei auch
unter Berücksichtigung seines körperlichen Leistungsvermögens zumutbar gewesen. Sie sei nämlich gerade für
Rehabilitanden mit gesundheitlichen Einschränkungen eingerichtet gewesen.
Nachdem die Beklagte durch ein Bestätigungsschreiben der R. Betreuungsgesellschaft mbH erfahren hatte, dass der
Kläger dort zum 01.04.1999 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf- genommen hatte, hob sie die
Leistungsbewilligung mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.04.1999 ab dem 01.04.1999 auf.
Am 21.04.1999 erhob der Kläger gegen den Sperrzeitbescheid Klage zum Sozialgericht (SG) München. Das SG
lehnte mit Beschluss vom 17.01.2003 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab und lud die Beteiligten mit
Schreiben vom 27.01.2003 zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2003. Auf Beschwerde des Klägers, ordnete es mit
Abhilfe-Beschluss vom 03.02.2003 die Bevollmächtigten des Klägers bei. Mit Telefax vom 11.02.2003 beantragte der
Kläger unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Verlegung des Termins. Gleichwohl führte das
Gericht die mündliche Verhandlung am 11.02.2003 durch. Hierbei erschien für die Klägerseite niemand. Das SG hob
die Anordnung des persönlichen Erscheinens auf und wies die Klage mit Urteil vom 11.02.2003 ab. Die Entscheidung
habe trotz des Nichterscheinens des Klägers ergehen können, da dieser ordnungsgemäß geladen gewesen und die
Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben worden sei. Der PKH-Bewilligungsbeschluss sei den
Bevollmäch- tigten des Klägers spätestens am 06.02.2003 zugestellt worden. Eine telefonische Nachfrage hinsichtlich
der fehlenden Rücksen- dung des Empfangsbekenntnisses hätte am Verhandlungstag keine Ergebnisse erbracht. Ein
mündlicher Vertagungsantrag sei hierbei von den Bevollmächtigten des Klägers nicht gestellt worden. Im Übrigen
werde in der Sache auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen.
Am 14.05.2003 legten die Bevollmächtigten des Klägers gegen das am 14.04.2003 zugestellte Urteil Berufung ein und
beantragten die Bewilligung von PKH. Zur Begründung rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
Sozialgericht. Der Bevollmächtigte des Klägers habe die Ladung nebst Beiordnung erst am 13.02.2003 erhalten.
Anlässlich des Telefonats am Verhandlungstag mit der Geschäftsstelle des SG sei sinngemäß gebeten worden, den
Rechtsstreit zu vertagen. Auch der Kläger habe auf- grund seiner Krankheit Vertagungsantrag gestellt. Dem sei das
Gericht zu Unrecht nicht gefolgt. In der Sache habe er keinen Anlass für den Abbruch der Trainingsmaßnahme
gegeben. Die Beklagte habe selbst festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner physischen wie psychischen Leiden
für eine berufliche Re- habilitationsmaßnahme nicht ausreichend belastbar sei. Die Maß- nahme sei daher aus
gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Der Kläger habe unstreitig am 01.04.1999
eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Im Falle eines Obsiegens könne er daher Arbeitslosenhilfe
nur für die Zeit vom 05.03. bis 31.03.1999 beanspruchen. Für diese 27 Leis- tungstage stünden ihm insgesamt EUR
385,16 zu. Nach dem Wortlaut des § 144 Abs.1 Nr.1 SGG komme es allein auf die finanziellen Auswirkungen und
mithin auf den möglichen Zahlungsanspruch an. Das SG habe sich zur Zulassung des Rechtsmittels nicht geäußert.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben, jedenfalls beruhe das Urteil nicht hierauf. Auch in der Sache
sei die Berufung unbegründet.
In Erwiderung hierauf halten die Bevollmächtigten des Klägers die Berufung für statthaft. Es sei insoweit die gesamte
Sperr- zeit von sechs Wochen zu berücksichtigen, denn es gehe um die grundsätzliche Klärung des Eintritts einer
Sperrzeit. Demgegenüber sei eine konkrete Geldleistung nicht eingeklagt worden. Nach der ZPO bestimme sich der
Beschwerdewert nach der Gesamtleistung, also zumindest auch nach den Sozialversicherungsbeiträgen. Zudem
beruhe das Urteil auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
Mit Beschluss vom 25.11.2005 lehnte der Senat den Antrag auf Bewilligung von PKH im Hinblick auf die fehlende
Statthaftigkeit der Berufung ab.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen, das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.02.2003 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 08.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts sowie die Berufungsakte Bezug genommen;
insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 15.02.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist wegen fehlender Statthaftigkeit ohne Aussicht auf Erfolg. Nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozi- algerichts oder auf
Beschwerde durch Beschluss des Landessozi- algerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf ge- richteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht
übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, §
144 Abs.1 Satz 2 SGG.
Vorliegend wurde von Seiten des Klägers der Bescheid der Be- klagten vom 08.03.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.03.1999 angegriffen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht wurde insoweit beantragt,
diese Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 05.03. bis 15.04.1999 Arbeitslosenhilfe
zu gewähren. Es handelte sich insoweit um ei- ne kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Mithin ist nach § 144
Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Geld- oder Sachleistung zu bemessen, auf
die sich der angefochtene Verwaltungsakt bezieht. Bei Aufhebung des streitgegenständlichen Sperrzeitbescheides
wäre ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe lediglich für die Zeit vom 05. bis 31.03.1999 gegeben.
Wie sich aus dem Schreiben der R.-Betreuunsgesellschaft mbH vom 12.04.1999 ergibt, stand der Kläger vom 01.04.
bis jedenfalls 15.04.1999 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Mangels Arbeitslosigkeit als
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat die Beklagte dementsprechend mit rechtskräftigem
Bescheid vom 08.04.1999 die Leistungsbewilligung ab 01.04 aufgehoben. Damit besteht unabhängig von der Sperrzeit
für die Zeit vom 01.04. bis 15.04.1999 kein Anspruch auf Alhi. Unter Berücksichtigung des nachträglich anerkannten
täglichen Leistungssatzes für die Zeit vom 05. bis 31.03.1999 in Höhe von DM 31,72 erweist sich der streitige
Sperrzeitbescheid somit im Ergebnis als ein auf eine Geldleistung in Höhe von EUR 437,89 (DM 856,44) gerichteter
Verwaltungsakt.
Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten sind diesem Betrag Sozialversicherungsbeiträge nicht
hinzuzurechnen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit mit Urteil vom 27.07.2004 (B 7 AL 104/03 R)
klargestellt, dass bei Ermittlung des Berufungsstreitwerts die von der Beklagten für den Leistungsempfänger an
andere Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge nicht zu berücksichtigen sind, wenn - wie hier - die
zugrunde liegende Leistung als solche streitig ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass im Berufungsschriftsatz vom 14.05.2003 nur mehr die
Aufhebung der streitigen Bescheide als solches begehrt und im Weiteren vorgetragen wird, dass nicht die Leistung für
eine bestimmte Zeit, sondern die Verhängung der Sperrzeit an sich mit ihren gesetzlichen Folgen streitig sei. Gerade
diese Folgen würden durch die Arbeitsaufnahme ab 01.04.1999 nicht verkürzt. Demgegenüber ist mit der ständigen
Rechtsprechung auch bei isolierter Anfechtung eines Sperrzeitbescheides gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG allein
auf die finanziellen Auswirkungen dieser Sperrzeit abzustellen. Diese bestehen allein im Ruhen des Zahlungabspruchs
für den Zeitraum der Sperrzeit § 144 Abs.2 Satz 2, § 198 Abs.1 SGB III (vgl. aktuell BSG, Beschluss vom
31.01.2006, Az.: B 11a AL 177/05 B m.w.N.). Das BSG führt weiter aus, dass der Einwand, der angefochtene
Bescheid enthalte auch eine Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit als eigenständige Regelung und sei mit
erheblichen weiteren Konsequenzen verbunden, nicht durchgreift. Maßgeblich ist insofern nur der Betrag, um den
unmittelbar gestritten wird, rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (so
auch BSG, Beschluss vom 07.02.1997, Az.: 14/10 BKg 14/96). Weitere Regelungen insbesondere zur Minderung der
Anspruchsdauer werden durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht getroffen.
Auch sonstige mögliche Folgewirkungen der Sperrzeit sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zwar kann
der Eintritt einer Sperrzeit im Hinblick auf § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III bzw. § 96 Satz 1 Nr.3 SGB III unter bestimmten
weiteren Umständen zum Erlöschen des Anspruchs führen und damit auch unabhängig von der Frage des Ruhens
Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht streitig, ob der Anspruch des Klä- gers wegen Eintritts
von Sperrzeiten erloschen ist. Ein höhe- rer Wert des Beschwerdegegenstandes folgt auch nicht daraus, dass nach
neuerer Rechtsprechung Sperrzeitbescheide einen deklaratorischen Verfügungssatz in der Form der Feststellung über
den Eintritt einer Sperrzeit enthalten können (Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 71/03 R; Urteil vom 18.08.2005, B 7a/7
AL 94/04 R). Denn die dem angefochtenen Bescheid zu entnehmende Feststellung, es sei eine Sperrzeit eingetreten,
hat für den vorliegenden Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide und des Ruhens des
Leistungsanspruchs hinaus keine eigenständige Bedeutung. Die erwähnte Rechtsprechung ändert deshalb nichts
daran, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakt
ausschließlich nach dem Geldbetrag zu berechnen ist, um den gestritten wird. Dies führt nach Auffassung des BSG
auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes. Denn ein bindend gewordener früherer
Sperrzeitbescheid ist nicht jeglicher Überprüfung entzogen. So bleibt jedem Arbeitslosen unbenommen, dann, wenn
das gänzliche Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts von weiteren Sperrzeiten im Streit steht, im Rahmen
der Klagen gegen die weiteren Sperrzeiten auch einen Anspruch auf Rücknahme des ersten Sperrzeibescheides nach
§ 44 Abs.1 SGB X geltend zu machen (so BSG vom 31.01.2006, a.a.O.).
Die Berufung hätte damit der Zulassung in dem angefochtenen Urteil des SG bedurft. Eine solche Zulassung die sich
hierbei ausdrücklich aus dem Tenor, zumindest aber schlüssig aus den Gründen ergeben muss (BSG vom
18.01.1990, Az.: 4 RA 40/89) ist vorliegend nicht erfolgt. Hieran ist der Senat gebunden, vgl. BSG SozR § 150 Nr.1.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus einem gerügten Verfahrensmangel, § 144 Abs.2 Nr.3 SGG.
Es kann hierbei offen bleiben, ob ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs tatsächlich
gegeben ist. Ein solcher Mangel bedingt nämlich nicht von sich aus die Statthaftigkeit der Berufung, sondern kann
allenfalls gemäß § 144 Abs.2 zur Zulassung der gemäß § 144 Abs.1 SGG beschränkten Berufung führen. Eine
Zulassung des Rechtsmittels ist jedoch nicht im Berufungsverfahren, sondern lediglich auf
Nichtzulassungsbeschwerde hin möglich (§ 145 SGG). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall einer unrichtigen
Rechtsbehelfsbelehrung (BSG vom 19.11.1996, Az.: 1 RK 18/95; BSG vom 08.11.2001, Az.: B 11 AL 19/01 R). Eine
Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht möglich (Urteil vom 11.05.1999, Az: B 11/10 AL 1/98 R). Dies gilt selbst dann, wenn -
anders als hier - der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (BSG, Urteil vom 20.05.2003, Az.: B 1 KR
25/01 R).
Vorliegend wurde mit Schriftsatz vom 14.05.2003 ausdrücklich Berufung eingelegt. Auch nachdem die Beklagte
erstmals mit Schriftsatz vom 19.12.2003 auf die Beschränkung des Rechtsmittels hingewiesen hatte, wurde weder in
der bis 13.04.2004 laufenden Frist des § 66 Abs.2 SGG noch danach Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt. Auch
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Diese wurde zum einen nicht be- antragt. Zum
anderen wäre ein eventuelles Hindernis in Form ei- nes ggf. unverschuldeten Rechtsirrtums aufgrund der unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung durch das SG jedenfalls mit dem ablehnen- den PKH-Beschluss des Senats vom 25.11.2005
weggefallen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
eine ent- scheidungserhebliche höchstrichterlich nicht geklärte Rechts- frage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es
ab von einer Ent- scheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.