Urteil des LSG Bayern vom 31.03.2009

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, haus, beteiligter, anwaltskosten, debatte, operation, verfügung, anerkennung, arbeitsvermittlung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 183/08
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 1060/08 KR PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der 1962 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger führt vor dem Sozialgericht Bayreuth einen
Rechtsstreit wegen der Gewährung von Krankengeld über den 24.12.2007 hinaus. Er war seit 21.11.2007 wegen
Schulterbeschwerden arbeitsunfähig. Der von der Beklagten angehörte MDK kam nach Aktenlage zu dem Ergebnis,
der Kläger könne sich ab dem 25.12.2007 wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Die Beklagte hat mit
Bescheid vom 17.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit über
den 24.12.2007 hinaus abgelehnt. Das Sozialgericht hat nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ein Gutachten nach
Untersuchung des Klägers durch Dr.A. eingeholt. Der Sachverständige kam am 30.07.2008 zu dem Ergebnis,
zumindest ab 19.12.2007 könne von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Wegen der
Operation am 21.02.2008 liege erneut Arbeitsunfähigkeit vor. Das Sozialgericht hat den am 04.09.2008 vollständig
gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin O. mit Beschluss vom 06.10.2008
abgelehnt. Wegen des Gutachtensergebnisses bestehe zur Überzeugung des Gerichts kein Anspruch des Klägers auf
Zahlung von Krankengeld über den 24.12.2007 hinaus. Die hiergegen erhobene Beschwerde wird damit begründet, der
Kläger sei in der gesamten zur Debatte stehenden Zeit von vier verschiedenen Haus- und Fachärzten durchgehend
krank geschrieben worden. Die Bewertung durch den Medizinischen Dienst sei ohne jegliche Untersuchung
ausschließlich nach Aktenlage erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom
06.10.2008 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und
der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172, 173 SGG), erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a
SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie das Sozialgericht bereits zu Recht entschieden hat, bietet im
vorliegenden Fall die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass
Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des
Klägers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält.
Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Der Senat
kommt bei dieser Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Beklagten wohl nicht zu beanstanden ist.
Die vom Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens) bestätigen die
Auffassung der Beklagten, dass Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Zeitraums nicht bestanden hat. Ob die
klägerischen Einwände dagegen durchgreifen werden, erscheint zweifelhaft. Daneben ist Folgendes beachtlich: Die
beantragte Prozesskostenhilfe besteht wegen § 183 SGG faktisch nur in der Übernahme von Anwaltskosten, wofür §
121 ZPO eine eigene Prüfung vorschreibt. Rechtsanwältin O. ist im Beschwerdeverfahren selbst nicht mehr
aufgetreten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).