Urteil des LSG Bayern vom 21.10.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 11 R 2227/07
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 341/08
Bundessozialgericht B 5 R 568/08 B
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. März 2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die pünktliche Auszahlung ihrer Rente. Die Klägerin und Berufungsklägerin
bezieht von der Beklagten eine Rente, die zuletzt mit Bescheid vom 05.02.2007 neu berechnet worden ist. Mit
Schreiben vom 11.07.2007 legte die Klägerin "Widerspruch zur verspäteten Geldüberweisung" ein, betreffend den
Monat Juli 2007. Am 29.06.2007 habe sie gegen 16.00 Uhr in der G. Bank in M. vorgesprochen; ihr Rentenbetrag sei
aber noch nicht auf dem Konto gewesen. Auf Nachfrage bei der Beklagten sei ihr mitgeteilt worden, die Überweisung
sei am 29.06.2007 erfolgt. Die Bank benötige nach deren Auskunft mindestens drei Tage für die Gutschrift. Die
Wertstellung des Betrages solle gem. § 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter dem Datum des letzten
Bankarbeitstages erfolgen. Der letzte Werktag beginne um 0.01 Uhr; um diese Zeit sei das Geld noch nicht an die
Bank überwiesen worden. Mit Schreiben vom 18.07.2007 hat die Beklagte Ausführungen zu § 118 Abs.1 Satz 1 i.V.m.
Satz 3 SGB VI gemacht, wonach bei Überweisung der Rente auf ein Konto die Rente zu dem Kalendertag ausgezahlt
sei, unter dessen Datum die - ggf. rückwirkend erfolgende - Wertstellung des Rentenbetrages erfolge. Deshalb hätten
die Rentenversicherungsträger die Rentengelder den Geldinstituten am Rentenauszahlungstag, dem letzten
Bankarbeitstag zur Verfügung zu stellen. Die Überweisung durch den Postrentendienst am 29.06.2007 sei zutreffend
am letzten Bankarbeitstag erfolgt und nicht verspätet. Unter Wertstellung sei die Festsetzung des Tages zu
verstehen, ab dem Gutschriften oder Belastungen auf einem Bankkonto verzinst würden. Die Wertstellung müsse
nicht mit dem Buchungstag, Zahlungstag oder Ausstellungsdatum des Kontoauszuges übereinstimmen. Die
Geldinstitute seien verpflichtet, die Rentenbetrag taggleich auf den einzelnen Empfängerkonten der Rentner
wertzustellen. Hierdurch sei es den Rentenempfängern möglich, bereits an diesem Tag im Überweisungsverkehr über
die Rente zu verfügen und auch Barabhebungen tätigen zu können, ohne mit Sollzinsen belastet zu werden.
Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der vom Geldinstitut ggf. eingeräumte Verfügungsrahmen des Kontos nicht
überschritten werde. Die rechtzeitige Gutbuchung auf dem Konto des Rentenempfängers falle in den alleinigen
Verantwortungsbereich des kontoführenden Geldinstituts. In der Regel erfolge die Buchung noch am letzten
Bankarbeitstag, d.h. dem Rentenauszahlungstag oder in einigen Fällen einen oder sogar mehrere Tage später, dann
allerdings in jedem Fall mit rückwirkender Wertstellung. Die Renten für den Monat Juli 2007 sei am letzten
Bankarbeitstag, dem 29.06.2007, vom Postrentendienst dem Geldinstitut der Klägerin zur Verfügung gestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht München Klage erhoben und die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung begehrt. Nach dem Hinweis der Beklagten, dass zunächst ein Vorverfahren durchzuführen sei; der
Widerspruch sei in der Klageerhebung enthalten, hat die Beklagte eine Auskunft der Deutschen Post, Rentenservice,
vom 21.08.2007 eingeholt, wonach der Auszahlungstag für den Fälligkeitsmonat der letzte Bankarbeitstag des jeweils
davor liegenden Kalendermonats sei. Falle dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so würde die Zahlung
am vorherigen Bankarbeitstag geleistet. Die Rentenbeträge würden so rechtzeitig überwiesen werden, dass sie von
den Banken dem Konto des Rentners am Auszahlungstag gutgeschrieben werden könnten. Danach genüge es für die
rechtzeitige Auszahlung, wenn der Rentenbetrag unter dem Wertstellungsdatum des letzten Bankarbeitstages
gutgeschrieben werde. Die Beklagte ließ sich sodann von der Klägerin deren maßgeblichen Kontoauszug vorlegen,
wonach die Rente am 29.06.2007 gebucht wurde und auch zur Wertstellung gekommen war. Mit
Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 hat die Beklagte sodann den Widerspruch zurückgewiesen und erneut auf die
dem Gesetz entsprechende rechtzeitige Überweisung des Rentenzahlbetrages hingewiesen. Insbesondere sei die
Überweisung durch den Postrentendienst am 29.06.2007 zutreffend am letzten Bankarbeitstag und damit nicht
verspätet erfolgt. Die rechtzeitige Gutbuchung des Rentenempfängers falle in den alleinigen Verantwortungsbereich
des kontoführenden Geldinstituts. Der Bescheid vom 18.07.2007 entspreche der aktuellen Rechtslage. Mit
Gerichtsbescheid vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, die als Leistungsklage gem. § 54
Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sei. Es habe sich nicht um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
gehandelt, da das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2007 keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Weder das Schreiben vom 18.07.2007 noch die Auszahlung des Geldbetrages
stelle eine Regelung in diesem Sinne dar. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass die Beklagte das Schreiben
vom 18.07.2007 als Verwaltungsakt erachtet und ein Vorverfahren durchgeführt habe. Es könne auch ein
Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, da nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen sei, dass sie am letzten
Bankarbeitstag des Monats Juni 2007 nicht über den Auszahlungsbetrag verfügen habe können. Die Klage sei jedoch
nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Änderung der Auszahlungspraxis habe. Derzeit sei
sichergestellt, dass die Wertstellung jeweils zum letzten Bankarbeitstag erfolge. Selbst wenn damit eine
Kostendeckung am letzten Bankarbeitstag noch nicht vorliege, sei damit ausgeschlossen, dass der Klägerin durch die
Überziehung ein Nachteil in Form eines Zinsverlustes entstehe. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom
18.07.2007 erschöpfend mitgeteilt. Wie sich aus dem vorgelegten Kontoauszug ergebe, sei die Rente der Klägerin am
29.06.2007 auf ihr Konto gebucht und am selben Tag wertgestellt worden. Sofern sich aus den vertraglichen
Beziehungen zwischen dem Konteninhaber und seiner Bank im Einzelfalle Probleme mit der Auszahlung ergeben, so
liege dies nicht in der Risikosphäre der Beklagten und könne ihr nicht vorgehalten werden. Deren Auszahlungspraxis
entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 118 Abs.1 SGB VI. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Nach ihrer Auffassung stellt das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2007 im Gegensatz zur Auffassung des
Sozialgerichts einen Verwaltungsakt dar, da es an sie adressiert sei und unmittelbare Rechtswirkung nach außen
entwickle. Sie sei im Übrigen generell nicht verpflichtet, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, weil sie über ihre Rente
am Vormittag des 29.06.2007 nicht verfügen habe können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des
Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 14.03.2008 sowie des Bescheides vom 18.07.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 zu verpflichten, die Rente pünktlich zu zahlen. Die Beklagte
beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts
und der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts München sowie der Rentenakten der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, die Berufung ist jedoch in der Sache
unbegründet, weil insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts muss vorliegend nicht von einer allgemeinen Leistungsklage
ausgegangen werden, nachdem die Beklagte ihr Schreiben vom 18.07.2007 in Übereinstimmung mit der Klägerin als
Verwaltungsakt angesehen und im Hinblick auf die erhobene Klage in entsprechender Umdeutung das Vorverfahren
durchgeführt und einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Damit liegen die Voraussetzungen für eine
Anfechtungsklage vor, für die jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wie die Beklagte mehrfach dargelegt hat,
entspricht ihre Rentenzahlungspraxis der Vorschrift des § 118 Abs.1 SGB VI. Danach werden laufende Geldleistungen
mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind und sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausbezahlt. Bei der Zahlung auf ein Konto ist die
Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des
eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag
dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (§ 118 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Für die rechtzeitige Auszahlung im
Sinne von Satz 1 der Vorschrift genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der
laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann (§ 118 Abs.1 Satz 3 SGB VI).
Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug ergibt, erfolgte am 29.06.2007, dem letzten
Bankarbeitstag des Monats Juni 2007, sowohl die Wertstellung als auch die Buchung ihrer Rente. An diese Vorschrift
des § 118 SGB VI hat sich die Beklagte gehalten und daran hält sie sich weiterhin. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür,
dass sie beabsichtigen sollte, sich in der Zukunft etwa nicht daran zu halten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen,
dass der Betrag um 0.00 Uhr des letzten Bankarbeitstages verfügbar sein muss. § 118 Abs.1 Satz 3 SGB VI
bedeutet für die Rentenversicherungsträger lediglich, dass sie die Gelder zur Auszahlung der Rente erst am letzten
Bankarbeitstag eines Monats den Geldinstituten zur Verfügung stellen müssen, also zwischen Montag und Freitag
(vgl. auch KassKomm-Polster, § 118 SGB VI RdNr.10), wobei es ausreichend sein muss, dass dies im Laufe des
Arbeitstages geschieht.
Nachdem die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, dass sie nicht beabsichtigt, von der
gesetzlichen Auszahlungsregelung des § 118 SGB VI abzuweichen, kann eine von der Klägerin begehrte
Verpflichtung zur pünktlichen Auszahlung, also die Beklagte zu etwas zu verpflichten, was sie richtig macht, nur ins
Leere gehen. Die Berufung gegen den zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München musste deshalb als
unbegründet zurückgewiesen werden.
unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.