Urteil des LSG Bayern vom 26.03.2009

LSG Bayern: kreis, beurlaubung, unverzüglich, erwerbstätigkeit, arbeitslosigkeit, verfügung, sicherheit, aufhebungsvertrag, ausbildung, verwaltungsverfahren

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AL 296/05
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 203/06
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Klägerin für die Zeit vom 01.04.2005 bis
31.08.2005.
Die 1958 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.07.2001 bis 31.03.2005 als Verwaltungsfachangestellte beim Kreis
P. beschäftigt. Ab dem 01.04.2005 wurde die Klägerin aus wichtigen persönlichen Gründen gemäß § 50 Abs.2
Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - bis 30.09.2005 ohne Bezüge beurlaubt. Der Grund hierfür war nach dem
Vortrag der Klägerin der berufliche Wechsel ihres Ehemannes nach Unterfranken zum 01.03.2005 und ein damit
einhergehender Umzug nach A-Stadt zum 01.04.2005. Die Beurlaubung diene für die Klägerin zur Sicherheit, da sich
der Ehemann der Klägerin noch in der Probezeit befände; nach der halbjährigen Beurlaubung sei es geplant, einen
Auflösungsvertrag zu schließen.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alg ab dem 01.04.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2005
ab.
Im hiergegen geführten Widerspruchsverfahren teilte der Kreis P. mit, dass grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit
während der Beurlaubung nicht zulässig sei, allerdings wäre der Kreis P. auch kurzfristig bereit, das
Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Arbeitgeber jederzeit gemäß § 58 BAT (Auflösungsvertrag) zu
beenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei
zwar in ihrem Arbeitsverhältnis mit dem Kreis P. beurlaubt, eine Erwerbstätigkeit während der Beurlaubung sei ihr
jedoch nicht gestattet. Damit läge eine objektive Verfügbarkeit der Klägerin nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.07.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur Begründung ist
vorgetragen worden, dass die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, jederzeit eine Beschäftigung anzunehmen, weil
der Kreis P. jederzeit bereit gewesen sei, für den Fall des Zustandekommens eines anderen Arbeitsverhältnisses
unverzüglich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen. Ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis habe
jedenfalls ab dem 01.04.2005 zum Kreis P. nicht mehr bestanden.
Nachdem die Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2005 mit dem Kreis P. einen Auflösungsvertrag geschlossen hatte, hat
ihr die Beklagte ab 01.09.2005 Arbeitslosengeld bewilligt.
Mit Urteil vom 10.04.2006 hat das SG die Klage auf Leistungen für den davor liegenden Zeitraum abgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt worden, dass bei der Klägerin eine Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Die
Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung hätte zunächst den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem
Kreis P. vorausgesetzt; selbst wenn dies kurzfristig hätte geschehen können, wäre die Klägerin nicht in der Lage
gewesen, sofort ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Die von der Klägerin genannte
Rechtsprechung unterscheide sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass eine anderweitige Beschäftigungsaufnahme
während der Beurlaubung durch den Kreis P. für die Klägerin unzulässig gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.06.2006 Berufung eingelegt. Der Kreis P. sei bereit gewesen, für den Fall des
Auffindens eines neuen Arbeitsverhältnisses bzw. Zustandekommens eines neuen Arbeitsverhältnisses unverzüglich
das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen. Die Bereitschaft zum Abschluss eines sofortigen
Auflösungsvertrages des Beschäftigungsverhältnisses sei der Beurlaubung mit gleichzeitiger Freistellung gleich zu
stellen. Zum Beweis der Tatsache, dass der Arbeitgeber für den Fall des Auffindens eines neuen Arbeitsverhältnisses
sofort bereit gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist von der Klägerin der Zeuge H. K. benannt worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 19.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2006 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid
der Beklagten vom 19.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 ist rechtmäßig. Damit
liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor. Sie hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom
01.04.2005 bis 31.08.2005.
Nach § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit.
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich
bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 119 Abs.1 SGB III.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aufgrund der Beurlaubung seitens ihres Arbeitgebers gemäß § 50 Abs.2 BAT
beschäftigungslos war oder nicht. Die Klägerin war für den streitbefangenen Zeitraum jedenfalls nicht verfügbar i.S.d.
§ 119 Abs.1 SGB III.
Verfügbar i.S.d. § 119 Abs. 5 SGB III ist, wer den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung steht, somit
wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter
den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.
Der Klägerin war eine Erwerbstätigkeit während ihrer Beurlaubung durch den Kreis P. rechtlich nicht möglich. Um eine
neue Beschäftigung ausüben zu können, hätte die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreis P. durch einen
Aufhebungsvertrag beenden müssen, wobei der Senat als wahr unterstellt, dass der Arbeitgeber der Klägerin für den
Fall des Auffindens eines Arbeitsverhältnisses bereit war, unverzüglich das Arbeitsverhältnis mit ihr aufzulösen. Die
von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung des Kreisdirektors H. K. war somit entbehrlich. Aber auch den von
der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt als wahr unterstellt, lag dennoch eine Verfügbarkeit der Klägerin vor
Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht vor.
Objektive Verfügbarkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitslose an jedem Tag, für den er Arbeitslosengeld
begehrt, durch nichts gehindert ist, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung auszuüben (vgl. BSG 7.Senat vom
28.10.1987, Az: 7 RAr 80/86). Notwendig ist im Rahmen einer objektiven Verfügbarkeit die Möglichkeit, jederzeit eine
Beschäftigung aufzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist das Erfordernis der jederzeitiger
Verfügbarkeit nicht erfüllt, wenn es gestaltender Entscheidungen bedarf, um einem Arbeitsangebot Folge zu leisten
(vgl. BSG 11.Senat vom 05.11.1998, B 11 A AL 35/98 R). Der Arbeitslose muss objektiv in der Lage sein, einem
Angebot zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung aktuell nachzukommen, denn die Vermittlungen in
Ausbildung und Arbeit haben Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (vgl.
BSG 7.Senat vom 02.09.2004, Az: B 7 AL 12/04 R).
Über diese Möglichkeit verfügte die Klägerin gerade nicht. Auch eine - als wahr unterstellte - kurzfristige Möglichkeit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag begründet keine tägliche unverzügliche
Verfügbarkeit der Klägerin. Es ist nicht ausreichend bei Unterbreitung eines Angebots die Verfügbarkeit herzustellen
(vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen 12.Senat vom 07.09.2005, Az: L 12 AL 279/03). Allein die Bereitschaft
des Arbeitgebers, künftig auch kurzfristig einen Auflösungsvertrag zu schließen, ändert hieran nichts.
Des Weiteren fehlte es bei der Klägerin an der subjektiven Verfügbarkeit. Nach ihrer eigenen Einlassung im
Verwaltungsverfahren wurde die Beurlaubung vereinbart, um eine finanzielle Absicherung für den Fall zu ermöglichen,
dass der Ehemann der Klägerin kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis in Unterfranken hätte begründen können. Die
Klägerin wollte sich somit vor Abschluss des Auflösungsvertrages gerade nicht endgültig von ihrem
Beschäftigungsverhältnis zum Kreis P. lösen, sondern sich dieses rechtliche Band zur Sicherheit erhalten. Der
Klägerin fehlte es somit an einem subjektiven Aufgabewillen (vgl. insoweit Valgolio in Hauck/Noftz SGB III § 119
Rdnr. 124). Dieser Aufgabewille wurde erst durch den Abschluss des Auflösungsvertrages mit Wirkung zum
01.09.2005 dokumentiert, ab dieser Zeit hat die Beklagte aber auch Alg bewilligt.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.