Urteil des LSG Bayern vom 05.12.2007

LSG Bayern: psychiatrische untersuchung, akteneinsicht, wiederholungsgefahr, verwaltungsakt, form, psychiatrie, verwaltungshandeln, neurologie, ergänzung, rechtswidrigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AS 162/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 313/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer neurolo- gisch/psychiatrischen Untersuchung.
Die Klägerin bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Eine zunächst angeordnete Betreuung
wurde nach Einholung eines Gutachtens vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 08.08.2006 nach
persönlicher Untersuchung der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts N. - Vormundschaftsgericht - vom
28.09.2006 aufgehoben.
Nachdem die Klägerin ehrenamtlich im Altenpflegebereich tätig war, trat sie am 01.09.2006 einen Zusatzjob nach § 16
Abs 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Altenpflegerin an.
Im August 2006 regte sie eine Ausbildung bzw. Umschulung zur Altenpflegerin an, um ihre Eingliederungschancen zu
erhöhen. Zur Abklärung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wies der Ärztliche Dienst der Beklagten mit
Schreiben vom 17.11.2006 darauf hin, eine neurologische/psychiatrische Untersuchung werde für erforderlich gehalten
und daher werde von einer konkret benannten fachärztlichen Praxis demnächst ein Untersuchungstermin bekannt
gegeben. Dieses Schreiben war mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Untersuchung und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begehrte von der Beklagten
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie Akteneinsicht. Eine erneute Untersuchung sei nach der erst
kürzlich erfolgten Untersuchung der Klägerin beim Psychiater W. nicht erforderlich, zumal sie Schwierigkeiten mit
körperlichen Untersuchungen habe. Sie solle durch solche Maßnahmen gefügig gemacht werden. Den Widerspruch
wies die Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007). Ein Verwaltungsakt sei nicht
erlassen worden. Eine Aufforderung zu einer bestimmten Untersuchung sei noch nicht erfolgt.
Am 25.01.2007 nahm die Klägerin an der entsprechenden Untersuchung teil.
Am 16.02.2007 hat sie Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Begehren erhoben festzustellen, dass die mit
Bescheid vom 17.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 erfolgte Anordnung einer
neurologisch/psychiatrischen Begutachtung rechtswidrig gewesen sei. Das Feststellungsinteresse sei in der
Wiederholungsgefahr und eventuellen Fortsetzung schikanöser Maßnahmen der Beklagten zu sehen. Sie beabsichtige
Schadensersatz gegen die Beklagte geltend zu machen. Akteneinsicht sei von der Beklagten nicht gewährt und über
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei von ihr nicht entschieden worden. Es handele sich bei
dem Schreiben vom 17.11.2006 um einen Verwaltungsakt, zumal negative Konsequenzen angedroht worden seien.
Die erneute Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen. Es handele sich um reine Schikane.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.06.2007 abgewiesen. Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig und
auch unbegründet. Ein besonderes berechtigtes Interesse für eine solche Klage liege nicht vor. Bei Erledigung des
Verwaltungsaktes vor Klageerhebung seien noch strengere Anforderungen an dieses berechtigte Interesse zu stellen.
Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Amtshaftungsansprüche seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Es
sei nicht Aufgabe der Sozialgerichte, diesbezüglich Vorfragen zu klären, und im Übrigen sei ein Schaden nicht
entstanden. Schikanöses Verhalten der Beklagten sei nicht erkennbar, vielmehr sei trotz der vorangegangenen
Begutachtung die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gewesen, denn dieses sollte zu einer ganz
anderen Fragestellung erstattet werden. Diskriminierend sei die Aufforderung nicht gewesen. Abträgliche
Nachwirkungen seien nicht erkennbar.
Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 06.06.2007 Berufung eingelegt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei
zulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie werde von der Beklagten schikaniert. Die Frage der Rechtswidrigkeit
sei vor dem SG zu klären, auch wenn Amtshaftungsansprüche auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen seien. Im
Übrigen habe die Beklagte in den Hinweisen des Bescheides vom 17.11.2006 mit negativen Folgen gedroht, so dass
eine Zwangsuntersuchung vorgelegen habe. Das SG habe keine Akteneinsicht gewährt und über den Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei noch nicht entschieden worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.06.2007 aufzuheben und festzustellen, dass
die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 erfolgte Anordnung zur neurologisch-
psychiatrischen Begutachtung der Klägerin durch die Dres. N./R., Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, A.
Straße, N. , in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, sie ist
jedoch nicht begründet. Mit zutreffender Begründung hat das SG die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage
abgewiesen. Diese war nicht zulässig.
Zur Begründung wird gemäß § 136 Abs 3 SGG vollumfänglich auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 06.06.2007
Bezug genommen werden.
Es kann daher offen gelassen werden, ob es sich bei dem Schreiben vom 17.11.2006 um einen Verwaltungsakt,
gegebenenfalls lediglich einen Formalverwaltungsakt oder um ein bloßes Verwaltungshandeln ohne
Verwaltungsaktqualität gehandelt hat. Mangels Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedenfalls nicht zu
prüfen, ob das Schreiben vom 17.11.2006 rechtswidrig war.
Nicht Streitgegenstand ist die in der Begründung der Berufung von der Klägerin angesprochene Frage der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin Akteneinsicht beim SG nicht beantragt hat, der Antrag
richtete sich vielmehr an die Beklagte.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.