Urteil des LSG Bayern vom 15.03.2001

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, zustand, diagnose, form, ergänzung, mammographie, sozialversicherungsabkommen, altersrente, brustkrebs, beweisergebnis

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 287/99 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RJ 12/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am ...1949 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige, war in der Bundesrepublik Deutschland ungelernt
von März 1972 bis April 1975 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig tätig. In ihrer Heimat arbeitete sie von
September 1978 bis Dezember 1995.
Auf ihren Rentenantrag vom 08.11.1995 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1997 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.11.1995 bis 31.12.1997. Zugrunde lag das Gutachten der Invalidenkommission
Zagreb vom 03.10.1996 mit Krankenbericht der Klinik für Tumorerkrankungen Zagreb, wonach die Klägerin wegen
Tumorerkrankung der linken Brust mit Ablatio und postoperativer Strahlenbehandlung zu keinerlei Arbeit mehr fähig
sei.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 04.11.1997, dem ein weiteres Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom
05.01.1998 beigegeben war mit unveränderter Leistungsbeurteilung, ließ die Beklagte die Klägerin vom 28. bis
30.09.1998 in der Gutachterstelle Regensburg untersuchen. Unter Berücksichtigung technischer Befunde (Röntgen
Thorax, HWS, LWS, linke Schulter, rechtes Handgelenk, Sonographie, EKG, Belastungs-EKG,
Lungenfunktionsprüfung, Laborwerte) diagnostizierte der Chirurg und Sozialmediziner Dr.M ...: Zustand nach
operativer Entfernung der linken Brust aufgrund einer bösartigen Neubildung. Zustand nach Strahlenbehandlung mit
leichtergradiger Strahlenschädigung von Haut und Subkutangewebe. Kein Anhalt für lokales oder generalisiertes
Tumorrezidiv. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenerniedrigungen L
3/L 4, L 4/L 5. Zustand nach Unterarmfraktur (1970). Bei leichtergradig eingeschränktem Leistungsvermögen sei die
Klägerin im Anschluss an die Zeitrente wieder in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne
Überkopfarbeiten und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig zu verrichten.
Unter Übernahme von Diagnose und Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid
vom 21.10.1998 den Weitergewährungsantrag ab.
Der Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihren Krankheitszustand und die Gewährung kroatischer Rente verwies,
blieb nach Auswertung der Kontrolluntersuchung vom Dezember 1998 erfolglos (zurückweisender
Widerspruchsbescheid vom 26.01.1999).
Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht die Klägerin durch den Orthopäden Dr.Sch ... und den Internisten Dr.P ...
untersuchen und begutachten. Dr.Sch ... stellte im Gutachten vom 03.08.1999 orthopädischerseits keine
leistungsrelevanten Aufbrauchserscheinungen fest. Der Internist, der Zusatzbefunde durch Dr.S ... erheben ließ, kam
im Gutachten vom 02./03.08. 1999 zu den gleichen Diagnosen, wie sie bereits in der Gutachterstelle Regensburg
erhoben waren, ergänzt durch die Diagnose eines leicht erhöhten Blutdrucks. In der Zusammenfassung hielt er die
Klägerin für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne häufiges Bücken, ohne Akkord und Schicht sowie
Überkopfarbeiten vollschichtig in der Lage.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 04.08.1999 ab.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legt den Kontrollbericht der
Tumorklinik Zagreb vom 18.01.2000 mit Mammographie nebst Laborwerten vor.
Der Medizinische Dienst der Beklagten bestätigte in der rechten Brustdrüse keine Veränderungen durch den
kroatischen Radiologen bei Laborwerten im Normbereich. Es ergab sich kein Hinweis auf bösartige Veränderungen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 21.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1999 zu verurteilen, ihr über
Dezember 1997 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist
zulässig, sachlich aber nicht begründet.
In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ist seit der Untersuchung in Regensburg im September 1998 keine
Änderung eingetreten. Zu Recht haben deshalb die Beklagte und das Sozialgericht den Antrag auf Weitergewährung
der Rente abgelehnt. Der Senat macht von der Verfahrenserleichterung des § 153 Abs.2 sozialgerichtlichen Urteils
Bezug, insbesondere auch auf die ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen zum deutsch-kroatischen
Sozialversicherungsabkommen.
Die im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen haben weiterhin bestätigt, dass der Brustkrebs zu
keinen Rezidiven geführt hat, wie auch die vorausgegangenen Kontrollen bewiesen haben.
Abschließend weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass die vorübergehend gewährte Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit der Höhe nach nicht ihrem Arbeitsleben in Deutschland entsprach. Neben 33 Monaten
Versicherungszeit waren ihr über zehn Jahre Zurechnungszeit angerechnet. Eine spätere Altersrente kann jedoch nur
aus den Kalendermonaten errechnet werden, in denen auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung abgeführt
wurden.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.