Urteil des LSG Bayern vom 30.04.2004

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, rechtswidrigkeit, anschluss, verwaltungsakt, arbeitsamt, unrichtigkeit, rücknahme, arbeitsloser, sorgfalt, meinung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.04.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 AL 356/00
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 18/03
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2002 wird zurückgewiesen. II.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom
26.06.1998 bis 30.04.1999 in Höhe von DM 8.586,33 (= Euro 4.390,12).
Die 1959 geborene Klägerin meldete sich am 02.06.1998 erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Sie
war zuvor vom 07.05. bis 31.05.1998 als Thekenhilfe beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 15.06.1998 bewilligte
die Beklagte antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.06.1998.
Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs beantragte die Klägerin am 26.06.1998 Anschluss-Alhi. Dabei gab sie an, mit
Herrn C. M. , geboren 1967, zusammenzuleben, der ein monatliches Netto-Einkommen von ca. DM 2.300,- erziele.
Mit Schreiben vom 17.06.1998 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Kopie der Lebensversicherungspolice mit
Beginn- und Ablaufdatum der Versicherung, sowie der Versicherungssumme, bisher eingezahlter Beiträge und
Auszahlungsbetrag bei Rückkauf. Mit Schreiben vom 24.06.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Betrag
auf den zu erwartenden Bescheid nicht mit dem Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung übereinstimme,
weil Einkommen nach den §§ 193, 194 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzurechnen sei. Aus dem
beigefügten Berechnungsbogen könne sie die Berechnung ersehen. Mit weiterem Schreiben vom 20.05.1999 teilte die
Beklagte der Klägerin im Rahmen der Anhörung mit, diese habe vom 26.06. 1998 bis 30.04.1999 Alhi in Höhe von DM
8.586,33 zu Unrecht bezogen, weil sie die Alhi ohne Anrechnungsbetrag ausbezahlt bekommen habe. Nach den
vorliegenden Unterlagen habe sie die Überzahlung nicht verursacht. Sie hätte jedoch erkennen können, dass die
Voraussetzungen für die Leistung in der angegebenen Höhe nicht mehr vorgelegen hätten. Hierzu führte die Klägerin
aus, sie habe nicht gemerkt, dass sie den vollen Alhi-Satz ausbezahlt bekommen habe und nicht den um das
Einkommen ihres Freundes verminderten. Aus dem Bewilligungsbescheid sei dies nicht hervorgegangen, weshalb sie
gedacht habe, dies sei bereits der gekürzte Betrag. Von einer Rückzahlung bitte sie abzusehen, da sie dem
Arbeitsamt nichts verschwiegen habe und nicht habe erkennen können, dass hier eine falsche Bewilligung erfolgt sei.
Auf dem Verfügungsbogen ist von der Beklagten festgehalten: "Anrechnungsbetrag errechnet, aber nicht auf der
Verfügung vermerkt. Auszahlung somit ohne Anrechnung - Amtsverschulden -".
Mit Bescheid vom 18.01.2000 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 24.06.1998 über die Bewilligung von Alhi für
die Zeit vom 26.06.1998 bis 31.05.1999 teilweise in Höhe von DM 195,82 wöchentlich zurück, ab 01.01. 1999 in Höhe
von DM 192,48 wöchentlich und ab 15.02.1999 in Höhe von DM 165,28 wöchentlich. Mit Schreiben vom 24.06.1998
sei die Klägerin darüber informiert worden, dass Einkommen auf die Alhi anzurechnen sei und der im
Bewilligungsbescheid genannte Betrag der Alhi bereits um den Anrechnungsbetrag vermindert sei. Ferner sei dem
Schreiben vom 24.06.1998 ein Berechnungsbogen beigefügt gewesen, aus dem sie die Höhe des
Anrechnungsbetrages von DM 195,82 wöchentlich und dessen Berechnung habe ersehen können. Sie hätte erkennen
müssen, dass die Alhi nach Anrechnung des Einkommens von DM 195,82 wöchentlich nicht nur lediglich ca. DM 32,-
wöchentlich niedriger sein könne, als das zuvor bezogene Alg. Die Alhi ohne Anrechnung wäre somit deutlich höher
gewesen als das vorbezogene Alg. Für die von der Rücknahme betroffene Zeit habe sie Leistungen ohne
Rechtsanspruch erhalten, weshalb dieser Betrag nach § 50 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu
erstatten sei.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie sei nicht der Meinung, dass sie
allein die Schuld trage. Sie habe sich immer korrekt verhalten und dem Arbeitsamt gegenüber alle finanziellen und
anderen Daten aus ihren Verhältnissen angezeigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2000 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Klägerin hätte es nur einfachster Überlegungen bedurft, um zu erkennen,
dass der Alhi-Bewilligungsbetrag nicht habe stimmen können.
Zur Begründung ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin erneut darauf hingewiesen,
sie habe explizit angegeben, dass sie mit ihrem Partner, Herrn C. M. , zusammen lebe. Auch habe sie die
Einkommensverhältnisse ihres Lebensgefährten detailliert dargelegt. Die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides
sei nicht aus diesem selbst heraus ersichtlich gewesen. Sie sei Zimmerfrau bzw. Servicehilfe. Fiskalische
Gesichtspunkte hätten hinter ihrem schutzwürdigen Vertrauen zurückzustehen.
Mit Urteil vom 11.12.2002 hat das SG den Bescheid vom 18.01. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.06.2000 aufgehoben. Der Klägerin könne grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. Diese habe alle
erforderlichen Angaben bei ihrer Antragstellung vollständig und korrekt gemacht. Sie habe im Anschluss an den Alg-
Bezug einen nicht unbeträchtlich geminderten wöchentlichen Betrag an Alhi erhalten. Es sei durchaus
nachvollziehbar, wenn sie angebe, dass sie der Meinung sei, es habe sich dabei um den richtigen Betrag gehandelt.
Aus dem Aufklärungsschreiben und dem Berechnungsbogen sei nicht zu ersehen gewesen, dass die zu erwartende
Alhi niedriger als das gezahlte Alg sein werde und das dieser Betrag noch einmal gekürzt werden müsse. Insgesamt
sei das Verhalten der Klägerin nicht zu beanstanden.
Zur Begründung ihrer Berufung weist die Beklagte darauf hin, allein unter Zugrundelegung der in Frage stehenden
Beträge (zuletzt bezogenes Alg) von DM 278,11 wöchentlich, - unrichtig - bewilligte Alhi in Höhe von DM 245,70 und
anzurechnendes Partnereinkommen in Höhe von DM 195,82 wöchentlich läge ein Fall offensichtlicher Unrichtigkeit
vor. Für das Erkennen der Unrichtigkeit habe es seitens der Klägerin keiner komplizierten Berechnungen bedurft. Es
sei vielmehr mit Begleitschreiben vom 24.06.1998 erläutert worden, dass auf ihre Alhi das Einkommen ihres Partners
mit DM 195,82 anzurechnen sei. Es entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der bloße Glaube, es
werde schon alles seine Richtigkeit haben, zur Beseitigung der groben Fahrlässigkeit nicht ausreiche. Wenn also die
Klägerin eine entsprechende Überprüfung nicht vorgenommen habe und so die "ins Auge springende" Unrichtigkeit
nicht bemerkt habe, müsse ihr der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihr der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne, da sie
gegenüber dem Arbeitsamt vollständige und korrekte Angaben gemacht habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 11.12.2002 der Klage stattgegeben, denn die Bescheide der Beklagten
vom 18.01. und 05.06.2000 entsprechen nicht der Sach- und Rechtslage.
Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der Alhi vom 24.06.1998 für die Zeit vom 26.06.1998 bis 31.05.1999
teilweise aufzuheben, da nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides
erkannt hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht
hat.
Nach § 45 Abs.1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs.2 SGB III darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen
rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit
zurückgenommen werden.
Da die Beklagte die Rückwirkung für die Vergangenheit verfügt hat, ist hier § 45 Abs.4 SGB X einschlägig. Danach
wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 SGB X für die Vergangenheit
zurückgenommen, d.h. wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn
der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Für die Bewilligung von Alhi ist nach § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III unter anderem maßgeblich, dass der Antragsteller
bedürftig ist. Bedürftig ist gemäß § 193 Abs.1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf
andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht
erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser nach § 193 Abs.2 SGB III, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das
Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person,
die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist
gemäß § 194 Abs.2 Nr.2 SGB III auch das Einkommen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt, zu berücksichtigen.
Bei ihrer Antragstellung auf die Bewilligung von Anschluss-Alhi gab die Klägerin auf dem Zusatzblatt
"Bedürftigkeitsprüfung" an, mit Herrn M. zusammenzuleben. Dieser verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen
von ca. DM 2.300,-. Beigefügt war eine Verdienstbescheinigung ihres Lebensgefährten über sein Nettoeinkommen in
den Monaten Januar bis März 1998 (1/2.379,- DM, 2/2.240,- DM, 3/2.415,- DM).
Zutreffenderweise wäre aus dem Einkommen des Partners der Klägerin im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ein
Betrag von wöchentlich DM 195,82 auf die Alhi anzurechnen gewesen. Die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
25.06.1998 ohne Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten der Klägerin war von Anfang an fehlerhaft.
Die Bewilligung ohne Anrechnung des Einkommens des Partners beruhte nicht auf falschen Angaben der Klägerin.
Auch liegt grob fahrlässige Unkenntnis der Rechstwidrigkeit nicht vor. Gemäß § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 Halbsatz 2 SGB
X ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, die dann zu
bejahen ist, wenn schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht
beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (BSGE 62, 103, SozR 1300 § 48 Nr.39; BSG SozR
4100 § 152 Nr.10). Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern es ist auf die persönliche Urteils- und
Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles
abzustellen. In sehr seltenen Fällen lassen sich diese Kriterien anhand objektiver Umstände beurteilen. Die Behörde
kann deshalb nicht allein auf den Akteninhalt abstellen (vgl. dazu BSGE 77,295, 30 f = SozR 3-1300 § 45 Nr.27; BSG
SozR 3-1300 § 45 Nr.26).
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin beruflich als Zimmerfrau bzw. Servicekraft tätig war. Zu berücksichtigen
ist auch, dass ein Leistungsempfänger lediglich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis
zu nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.45). Ein Antragsteller ist von daher nicht grundsätzlich verpflichtet,
Bewilligungsbescheide des näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere kann ihm nicht vorgehalten
werden, dass sich die Rechtswidrigkeit aus den abstrakten Erläuterungen über die Voraussetzungen eines Anspruchs,
wie sie in einem Merkblatt enthalten sind, erkennbar ist, da ansonsten über diese Merkblätter dem
Leistungsempfänger das Risiko für die sachgerechte Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine
Fachbehörde aufgebürdet würde (BSG a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin zunächst Alg in Höhe
von DM 278,11 pro Woche bezogen hat. Dieser Betrag verringere sich aufgrund der mit Bescheid vom 25.06.1998
bewilligten Alhi auf DM 245,70. Da sich somit der Betrag reduziert hatte, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die
Beklagte bei diesem wöchentlichen Betrag bereits die von ihr gemachten Angaben bezüglich des Einkommens ihres
Partners "anteilig" berücksichtigt hat. Insoweit ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass der
Begriff der "Anrechnung" nicht notwendiger Weise deckungsgleich mit dem Begriff der "Substraktion" ist; dies umso
mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24.06.1998 auf den "gültigen Tabellensatz nach der gültigen
Leistungsverordnung" hingewiesen hat. Es war von daher gerade nicht zwingend, dass die Klägerin annehmen
musste, es werde der gesamte "anzurechnende" Betrag von DM 195,82 in Abzug gebracht. Zudem ergab sich aus
dem Bewilligungsbescheid selbst keine Berechnung bezüglich des Zustandekommens des ausgewiesenen Betrages.
Hinzuweisen ist auch auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, der eine komplizierte
Berechnung enthält, die für einen Leistungsempfänger nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Abschließend ist auch
darauf hinzuweisen, dass die Beklagte - wenn auch nur verwaltungsintern - von einem "Amtsverschulden" zunächst
ausgegangen ist.
Somit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 11.12.2002 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.