Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2007

LSG Bayern: wartezeit, arbeitslosigkeit, altersrente, erfüllung, ergänzung, form, anfang, auskunft, arbeiter, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 R 427/02
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 812/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.11.2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1937 geborene Kläger kam im Jahre 1970 nach Deutschland und hat hier vom 09.03.1970 bis 22.11.1974
versicherungspflichtig gearbeitet. Die von ihm im genannten Zeitraum entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung
der Arbeiter wurden ihm von der damaligen LVA Rheinland-Pfalz antragsgemäß mit Bescheid vom 30.03.1977
erstattet.
Im Jahre 1980 kam der Kläger wiederum nach Deutschland und arbeitete vom 01.09.1980 an mit großen
Unterbrechungen versicherungspflichtig bis 22.06.1984; anschließend war er arbeitslos und arbeitsunfähig. Der
Versicherungsverlauf endet am 12.06.1999 mit Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit. Rentenanträge wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit bindenden Bescheiden vom 30.01.1995 und vom 24.07.2000
ab.
Am 01.02.2001 beantragte der Kläger, der seinen Wohnsitz damals in der Bundesrepublik hatte, die Bewilligung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach der Auskunft des türkischen
Versicherungsträgers hat der Kläger in der Türkei lediglich im Jahr 1998 32 Tage Pflichtversicherungszeiten
aufzuweisen. Mit Bescheid vom 12.02.2001 lehnte die Beklagte die begehrten Rentenleistungen ab, weil die
erforderliche Wartezeit von 15 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei. Auf die Wartezeit seien nur 11 Jahre
und 2 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt.
Zur Begründung seines dagegen am 06.04.2001 erhobenen Widerspruchs legte der Kläger u.a. eine Bescheinigung
des Finanzamtes I./Türkei vor, wonach in den Jahren 1963 bis 1970 keine Steuereintragungen (Steuerschulden)
verzeichnet sind sowie eine Bescheinigung der Handwerkskammer I. , nach der der Kläger mit einem Betrieb (wohl
der Bau- und Schreinerinnung) vom 10.01.1977 bis 23.12.1983 eingetragen war. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002).
Die dagegen am 17.07.2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen
durch Gerichtsbescheid vom 02.11.2006 abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Wartezeit für eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit. Unter anderem sei hier Voraussetzung die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren. Diese
Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben, weil er nur 11 Jahre und 2 Monate Wartezeit belegt habe. Die bis
November 1974 entrichteten Beiträge seien wegen der Beitragserstattung nicht mehr anrechenbar. Weitere Zeiten in
der Türkei habe der Kläger nicht zurückgelegt. Trotz seines erneuten Eintritts in die gesetzliche deutsche
Rentenversicherung zum 01.09.1980 seien viele Jahre nicht mit Beiträgen belegt, so dass entgegen der Zeitspanne
bis zur Rentenantragstellung Anfang 2001 die 15-jährige Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Kläger habe auch keine
Gründe vorgetragen, die eine andere Beurteilung ergeben würden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29.11.2006 Berufung eingelegt. Er ist offensichtlich nach wie vor der
Auffassung, die Wartezeit für die Gewährung der begehrten Altersrente sei erfüllt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.11.2006 sowie den Bescheid vom 12.02.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom
01.02.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der
erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen
der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom
02.11.2006 vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zusteht. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass nach § 237 Abs 1 Nr 5
SGB VI u.a. Voraussetzung für die begehrte Rentenleistung die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren ist. Diese
Voraussetzung ist vorliegend aber nicht gegeben. Denn nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen der
Beklagten sind im Fall des Klägers lediglich 11 Jahre und 2 Monate an Versicherungszeiten anrechenbar. An der von
der Beklagten und auch vom SG festgestellten Rechtslage hat sich im Berufungsverfahren keine Änderung ergeben,
nachdem der Kläger keine weiteren Versicherungszeiten geltend machen konnte. Damit hat der Kläger zwar die
Wartezeit für die Gewährung von Regelaltersrente nach § 35 SGB VI erfüllt (§ 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI), nicht aber für
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos
blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).