Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1154/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 623/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juli 2000 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
Der am ...1948 geborene und in Bosnien wohnhafte Kläger erhält seit 15.01.1998 in seinem Heimatland aufgrund einer
Kriegsverletzung Invalidenrente. Sein Rentenantrag in Deutschland ist von der Beklagten am 17.06.1998 mangels
besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt worden. Widerspruch und Klage waren erfolglos.
Nach ärztlicher Begutachtung war eine relevante Leistungsminderung durch ein traumatisches Anfallsleiden nach
Explosivverletzung im linken Schädelhirnbereich abgelehnt worden. Das klageabweisende Urteil vom 12.07.2000
wurde dem in Deutschland wohnhaften Bevollmächtigten am 04.08.2000 mit der Belehrung über die einmonatige
Berufungsfrist zugestellt.
Am 06.11.2000 legte dieser Berufung ein und begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, der Kläger sei
während der Berufungsfrist infolge von Anfällen desorientiert und wegen ärztlicher Behandlung isoliert gewesen;
zudem sei ihm die Übersetzung des Urteils nicht innerhalb der Frist möglich gewesen. Er übersandte ein Attest des
Neuro-Psychiaters Dr.T ... vom 06.12.2000 über eine Untersuchung vom selben Tag. Darin heißt es, anamnestisch
sei ab 03.08.2000 eine Serie von Anfällen aufgetreten, die stufenweise kupiert worden seien. Anschließend sei der
Kläger kompensiert, aber wegen psychotischer Episoden insgesamt bis zum 27.09.2000 weiter behandelt worden.
Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde am 13.02.2001 mangels Erfolgsaussicht der Klage
abgelehnt. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 und den Bescheid der
Beklagten vom 17.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1998 aufzuheben und 2. dem
Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Verwerfung der Berufung als unzulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakte sowie der Berufungsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 Abs.1
SGG).
Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils
einzulegen. Über diese Frist wurde der Kläger im angefochtenen Urteil ausdrücklich und zutreffend belehrt. Die 3-
Monatsfrist des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG ist deshalb nicht maßgeblich, weil die Zustellung des angegriffenen Urteils an
den wirksam Bevollmächtigten in Deutschland erfolgt ist.
Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung begann daher nach der Zustellung vom 04.08.2000 am
05.08.2000 und endete mit Ablauf des 04.09.2000. Die Berufung ist jedoch erst am 06.11.2000 beim Bayerischen
Landessozialgericht eingegangen.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 SGG). Es mag sein, dass der Kläger während des Laufs der
Berufungsfrist außerstande war, das Rechtsmittel einzulegen. Jedenfalls hat er es aber versäumt, den
Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 13.02.2001 ausgeführt, ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich aus
gesundheitlichen Gründen außerstande war, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen.
Jedenfalls bekundet Dr.T ... in seinem Attest vom 06.12.2000 lediglich eine notwendige Behandlung bis zum
27.09.2000. Danach war kein Hindernis mehr gegeben, das die Fristversäumnis entschuldigen könnte. Dem Kläger
hätte es oblegen, binnen eines Monats, also bis 28.10.2000 einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Tatsächlich ist
dies aber erst am 06.11.2000 geschehen. Dass der Kläger die Übersetzung des Urteils nicht binnen eines Monats
nach dem 27.09.2000 bewerkstelligen konnte, ist nicht nachgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.