Urteil des LSG Bayern vom 28.10.2008

LSG Bayern: somatoforme schmerzstörung, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, klageänderung, erwerbsunfähigkeit, hausarzt, bluthochdruck, befund, therapie, behandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 R 626/03
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 142/05
Bundessozialgericht B 13 R 567/08 B
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Januar 2005 wird
zurück- gewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat in seiner Heimat nach seinen Angaben zwischen
November 1970 und Juni 1973 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. In der Bundesrepublik Deutschland war er
vom 12.06.1973 bis 16.08.1999 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt.
Erstmals stellte der Kläger am 03.12.1998 bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung legte er Atteste des Allgemeinarztes O., einen Arztbrief des Krankenhauses
St.J., A-Stadt, sowie ein Attest des des Orthopäden Dr.N. vom 21.11.1998 vor. Die Beklagte holte das von dem Arzt
M. B. am 26.03.1999 erstattete Gutachten ein, der den Kläger noch für fähig erachtete, leichte Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in Nachtschicht,
häufiges Bücken, witterungsausgesetzte Arbeit, Staub und Bronchialreizstoffe. Mit Bescheid vom 03.05.1999 lehnte
die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab, weil der Kläger weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig sei. Der
dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Gutachten aus dem
Schwerbehinderten-Streitverfahren des Klägers beigezogen und ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr.S.
vom 28.05.2001 eingeholt. Dieser sah den Kläger noch fähig an, täglich acht Stunden leichte Arbeiten zeitweise im
Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen im Wechselrhythmus ohne Nachtschicht auszuüben. Eingeschränkt sei das
Konzentrations- und Reaktionsvermögen, das Umstellungs-/Anpassungsvermögen, die Verantwortung für Personen
und Maschinen, die Gang- und Standsicherheit sowie die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge.
Nicht möglich seien dem Kläger häufiges Bücken, das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie das Heben
und Tragen und Bewegen von Lasten und Zwangshaltungen.
In der Zeit vom 10.12.2001 bis 14.01.2002 führte die Beklagte sodann für den Kläger ein Heilverfahren in der
Psychotherapeutisch-psychosomatischen Abteilung B., Bad D., durch. Es wurde dort eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit für bis zu zwei Monaten angenommen, im Übrigen bestehe ein vollschichtiges Leistungsbild für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, ohne Akkordarbeit,
ohne Wechselschicht, ohne überdurchschnittliche Verantwortung für Menschen und Maschinen, ohne starken
Publikumsverkehr und ohne Kälteexposition.
Das Sozialgericht holte anschließend das von dem Neurochirurgen/Orthopäden Dr.G. am 09.07.2002 erstattete
Gutachten ein, der den Kläger für fähig erachtete, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs und mehr Stunden täglich
leichte Arbeiten unter Beachtung der bereits bekannten Einschränkungen zu verrichten.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 21.01.2003 hat der Bevollmächtigte des Klägers nach dem
Hinweis der Vorsitzenden, dass im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ein Rentenanspruch nicht bestehe,
die Klage zurückgenommen und erklärt, dass der Kläger wegen Befundverschlechterung einen neuen Antrag auf
Rente wegen Erwerbsminderung stelle.
Die Beklagte holte sodann das von dem Internisten Dr.H. am 04.04.2003 erstattete weitere Gutachten ein. Dieser
führte aus, aus internistischer Sicht stehe eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung im Vordergrund, die jetzt
nur eine geringe Ausprägung gezeigt habe. Der Verlauf sei jedoch kompliziert durch häufige Atemwegsinfekte, die im
letzten Jahr zwei stationäre Aufenthalte im Krankenhaus A-Stadt erforderlich gemacht hätten, zuletzt im November
2002. Die auch vorbefundlich beschriebenen rezidivierenden Fieberschübe dürften am wahrscheinlichsten Ausdruck
infektassoziierter Exazerbationen sein. Seit 21.01.2003 sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr
halb- bis untervollschichtig arbeitsleistungsfähig.
Mit Bescheid vom 30.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 hat die Beklagte daraufhin die Zahlung
einer Rente abgelehnt, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht über die
erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit verfüge. Im maßgeblichen
Zeitraum vom 21.01.1998 bis 20.01.2003 sei nur ein Jahr und acht Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen
belegt. Der Kläger habe zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, es sei jedoch nicht jeder
Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Zeiten gem. § 241
Abs.2 SGB VI belegt.
Dagegen hat der Kläger wiederum zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und vorgebracht, er sei mindestens seit
November 1998 erwerbsgemindert und nicht erst seit 21.01.2003.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei unbegründet, weil der
Kläger, ausgehend von einem im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2003 eingetretenen Leistungsfall die für einen
Rentenbezug notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Wie die Beklagte ausgeführt habe, verfüge der
Kläger im Zeitraum vom 21.01.1998 bis 20.01.2003 lediglich über 20 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, weshalb die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das Gericht werte die Einlassung des Klägers, er sei
bereits seit November 1998 erwerbsgemindert, als Klageänderung im Sinne von § 99 SGG, die jedoch nicht zulässig,
weil nicht sachdienlich sei. Der Kläger stelle den Rechtsstreit damit auf eine völlig neue Grundlage, zu deren
Beurteilung die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens nicht verwertet werden könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nach dessen Auffassung nicht von einer Klageänderung auszugehen
sei. Das Sozialgericht hätte vielmehr klären müssen, ob er bereits seit November 1998 voll erwerbsgemindert sei.
Eine Klageänderung wäre im Übrigen zulässig gewesen, weil eine stillschweigende Einwilligung der Beklagten
vorgelegen habe.
Die zur gerichtlichen Sachverständigen bestellte Ärztin, Sozialmedizin, Dr.T. kam sodann in ihrem nach Aktenlage am
16.01.2006 erstatteten Gutachten zu der Auffassung, es hätten sich insbesondere die bronchitischen Beschwerden
subjektiv, der Bluthochdruck und die psychische Erkrankung objektiv zwischen 1998 und 2003 verschlechtert, was
letztendlich nicht nur zu qualitativen, sondern auch zu einer quantitativen Leistungsminderung geführt habe. Diese
zeitliche Leistungsminderung sei nach den vorliegenden Befunden bis Ende 2002 eingetreten. Von November 1998 bis
Mitte/Ende 2002 habe der Kläger noch vollschichtig (acht Stunden) täglich tätig sein können; ein untervollschichtiges
Leistungsvermögen sei ab Mitte/Ende 2002, spätestens ab Rentenantrag im Januar 2003 anzunehmen.
Der Kläger hat wiederum das Attest des Dr.N. vom 21.11.1998 vorgelegt Auf seinen Antrag hat der Senat sodann das
von Dr.N. am 28.11.2006 erstattete Gutachten eingeholt. Nach dessen Auffassung besteht seit November 1998 beim
Kläger eine Leistungsfähigkeit für nur mehr täglich drei Stunden leichter bis leichtester Arbeit. Die Tätigkeiten sollten
im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Gehen und Stehen erfolgen, ohne Witterungsexposition, ohne
Publikumsexposition, ohne Stress, ohne Zeitdruck. Zu vermeiden seien auch Zwangshaltungen.
Der Senat holte hierzu eine ergänzende Stellungnahme von Dr.T. vom 15.06.2006 ein. Diese führte aus, die bei der
Begutachtungsuntersuchung des Dr.N. am 08.09.2006 beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ließen
keinen Rückschluss zu auf das Leistungsvermögen des Klägers vor 1999 und das Gutachten könne nicht von einer
zeitlichen Leistungseinschränkung ab 1998 überzeugen.
Der Senat holte sodann auf Antrag des Klägers ein weiteres Gutachten von dem Arzt für Allgemeinmedizin,
Sportmedizin W. O. vom 14.02.2008 ein. Dieser listete die seit 01.01.1998 festgestellten Diagnosen bzw.
Behandlungen des Klägers auf. Bereits ab November 1998 seien bei diesem Krankheitssymptome gegeben gewesen,
die eine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als nicht möglich erscheinen ließen. Eine regelmäßige Tätigkeit von
mindestens zwei Stunden pro Tag habe der Kläger nicht mehr verrichten können. Seine Lungenschwäche habe zu
rezidivierenden Fieberschüben mit immer wieder erforderlicher Antibiotikaabgabe und Krankenhausaufenthalten
geführt. Diese seien etwa alle drei Wochen aufgetreten. Orthopädischerseits seien heftige Schmerzzustände im
Bereich der Lendenwirbelsäule und des Schultergürtels gegeben gewesen. Das depressive Syndrom sei zunehmend
zur Ausprägung gekommen.
Unter Vorlage einer Stellungnahme des Leitenden Medizinaldirektors Dr.H. vom 20.03.2008 hat die Beklagte
ausgeführt, alle vom Hausarzt genannten Erkrankungen seien aktenkundig, vorbekannt und im Rahmen der Gutachten
und zahlreichen Stellungnahmen hinreichend gewürdigt worden. Neue Aspekte des Schweregrades dieser
Erkrankungen oder aber bezüglich der Auswirkungen auf die sozialmedizinische Beurteilung könnten dem Schreiben
des Gutachters nicht entnommen werden. Die bisherige Leistungsbeurteilung sei nicht zu ändern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom
18.01.2005 sowie des Bescheides vom 30.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2003 zu
verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2003 aufgrund eines im Jahre 1998 eingetretenen
Leistungsfalls zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts
sowie der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Augsburg und der Rentenakten der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel
jedoch als unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen
Erwerbsminderung verneint. Dieser hat im Zeitpunkt des nachgewiesenen Eintritts des Leistungsfalls die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Vor dem 21.01.2003 (insbesondere im Jahre
1998) ist der Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zwar möglich, aber nicht nachgewiesen.
Mit dem Kläger geht der Senat zunächst davon aus, dass es diesem im anhängigen Verfahren unbenommen war,
vorzutragen, er sei bereits seit November 1998 in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG kann darin nicht gesehen werden, da der Kläger weiterhin eine Rente
wegen Erwerbsminderung begehrt und lediglich seine Begründung gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung
(Verschlechterung) auf eine erweiterte Grundlage stellt. Voraussetzung für die Annahme, dass der Kläger bereits seit
November 1998 erwerbsunfähig ist, wäre aber, dass der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt
nachgewiesen ist. Davon kann jedoch nicht die Rede sein.
Der Kläger hatte zwar im November 1998 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente - 36 Monate
Pflichtbeiträge in den davor liegenden 69 Monaten - erfüllt und es war auch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten
zu diesem Zeitpunkt gegeben. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Absinken seiner
Leistungsfähigkeit auf unter acht Stunden täglich (auf etwa zwei Stunden, wie von dem Allgemeinarzt W. O.
vorgetragen) zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats sowohl aus den
Ergebnissen der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren als auch den im früheren Verfahren vor dem Sozialgericht
Augsburg (S 2 RJ 638/99) eingeholten Gutachten von Dr.S. und Dr.G ... Letztere waren offenbar sowohl für das
Gericht als auch für den Kläger seinerzeit so überzeugend, dass im Hinblick darauf die Klage zurückgenommen wurde
und zunächst nur ein neuer Rentenantrag wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers
gestellt worden war.
In ihrem nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 16.01.2006 hat sich die gerichtliche Sachverständige Dr.T.
eingehend mit den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren aktenkundigen Verlauf
auseinandergesetzt. Zunächst weist die Sachverständige auf das Attest des Dr.N. vom 21.11.1998, in dem er
insgesamt 16 Diagnosen aufgelistet hat und den Kläger als erwerbsunfähig bezeichnet hat. Die Sachverständige führt
aus, dass eine Funktionsbeschreibung oder ein neurologischer Befund in diesem Attest nicht erwähnt sei im
Gegensatz zu einem Arztbrief vom 07.11.1998. Darin seien die Wirbelsäulenbeschwerden als therapieresistentes
Cervikalsyndrom und lumbales Wurzelreizsyndrom bezeichnet, was nach Auffassung der Sachverständigen bei
fehlender Neurologie nicht ganz nachvollziehbar sei und sich wohl auf den Befund des Computertomogramms der
Lendenwirbelsäule vom 14.04.1994 bezogen habe, wo neben degenerativen Veränderungen ein Bandscheibenvorfall
L4/L5 beschrieben wurde. Es sei zu unterstellen, dass eine vermehrte Wirbelsäulenschmerzsymptomatik im Jahre
1998 bestanden habe. In der computertomographischen Untersuchung vom 22.12.1998 werde der genannte
Bandscheibenvorfall bestätigt ohne Verschlechterung zum Vorbefund. In der Folge sei die klinische Symptomatik bei
fehlender Nervenwurzelkompression typischerweise wechselnd. Die am 29.05.1998 aufgetretene akute schwere
Lumboischialgie habe am 09.06.1998 bei der neurologischen Untersuchung nicht mehr bestanden. Auch die
Begutachtung durch den MDK am 15.01.1999 habe keine neurologischen Ausfälle ergeben. Gleiches gelte für die
Begutachtungsuntersuchung durch die Beklagte vom 26.03.1999. Damit steht fest, auch zur Überzeugung des
Senats, dass der Kläger zwar seit mehreren Jahren wirbelsäulenabhängige Beschwerden hatte, es liegen jedoch keine
bleibenden neurologischen Ausfälle und stärkergradige Bewegungseinschränkungen vor. Die Beschwerden von Seiten
des Bewegungsapparates haben dem Kläger somit seinerzeit schwere körperliche Arbeiten verboten, solche in
Haltungskonstanz, in Nässe und Kälte sowie unter Zeitdruck. Daneben liegt beim Kläger eine somatoforme
Schmerzstörung mit vermehrter Hinwendung zu körperlichen Beschwerden und verstärkter Schmerzwahrnehmung vor.
Eine schwergradige depressive Störung, die zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung führen hätte müssen, war
nach den von 1998 bis 2001 vorliegenden Befunden nicht gegeben. So hat der behandelnde Hausarzt nie von einer
depressiven oder sonstigen psychischen Störung gesprochen. Die depressive Symptomatik wurde Ende 2000 als
mittelgradig bezeichnet, eine Besserung konnte seinerzeit durch entsprechende Behandlung erreicht werden, die auf
Dauer jedoch nicht eingetreten ist. Die Ausprägung dieser depressiven Symptomatik mit hirnorganischen Anteilen, die
Schmerzsymptomatik von Seiten des Bewegungsapparates und die internistischen Leiden, wie Bluthochdruck und
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit häufigen Infekten haben zunächst nach 1998 noch ein vollschichtiges
Leistungsvermögen ergeben. Dr.T. weist auch darauf hin, dass der Hausarzt O. erst am 25.02.2003 eine
Verschlechterung des Allgemeinzustands des Klägers während der letzten sieben Monate angegeben hat.
Nach jahrelangem Nikotinabusus hat sich beim Kläger eine chronische Bronchitis ausgebildet, die bei akuter
Exazerbation zu Krankenhausaufenthalten in den Jahren 1996, 1997, 1998, 1999 und 2002 geführt hat. Bei den
Kontrolluntersuchungen war die Lungenfunktion jeweils leicht bis mäßig eingeschränkt mit zufriedenstellenden
Besserungen unter Therapie. Eine respiratorische Partial- oder gar Globalinsuffizienz ist nie aufgetreten. Der Kläger
wurde im Oktober 1997 aus dem in Bad R. durchgeführten Heilverfahren mit der Annahme eines vollschichtigen
Leistungsvermögens für mittelschwere körperliche Tätigkeiten entlassen. Bei den pneumologischen Untersuchungen
im April und Mai 1998 war der Kläger bis 140 Watt belastbar ohne respiratorische Insuffizienz, bei der Begutachtung
im März 1999 wurde eine mäßige zentrale Obstruktion beschrieben, bei diskretem Giemen und leicht verlängertem
Expirium als klinisches Zeichen einer Bronchitis, ohne Zyanose, ohne wesentliche Belastungsatemnot. Aus Sicht der
Lungenerkrankung konnte er damit keine schweren Arbeiten mehr verrichten sowie solche unter ungünstigen
Witterungsverhältnissen und mit inhalativen Noxen. Dr.T. vermag die seit 1997 alle paar (drei) Wochen auftretenden
Fieberschübe nicht einzuordnen, zumal ein Keimnachweis nie gelungen ist. Unter Behandlung ist jeweils eine rasche
Besserung eingetreten, weshalb die Sachverständige einen Zusammenhang mit der chronischen Bronchitis sieht. Es
sind dadurch kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten eingetreten; von einem gewissen Schwächezustand ist jedoch
auszugehen, so dass auf Dauer nur leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar waren.
Die Schlafapnoe ist durch eine CPAP-Gerät-Therapie vollständig kompensiert. Der seit 1999 festgestellte
Bluthochdruck verbietet Arbeiten unter Zeitdruck, sowie in Nacht- und Wechselschicht.
Insgesamt sind die nach Aktenlage feststellbaren Gesundheitsstörungen im ihrem Schweregrad nicht derart gewesen,
dass der Kläger seit November 1998 nicht noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage gewesen wäre. Erst Mitte bzw.
Ende 2002 ist im Rahmen einer nachweisbaren Verschlimmerung das tägliche Leistungsvermögen auf vier bis unter
sechs Stunden abgesunken. Es sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Heben und
Tragen von Lasten, ohne inhalative Belastungen, ohne Einfluss von Nässe und Kälte, ohne besondere Anforderungen
an das Konzentrationsvermögen, ohne Zeitdruck möglich.
Damit war der Kläger seit November 1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er auf dem für ihn maßgeblichen
allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage war. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht
durch die auf Antrag des Klägers von Dr.N. und dem Allgemeinmediziner O. erstatteten Gutachten rechtfertigen.
Insbesondere haben die von Dr.N. in seinem Gutachten gestellten Fragen, die sich nach seiner Auffassung
aufdrängen, nichts mit der Beantwortung der Beweisfragen zu tun. Dr.T. hat hingegen die gutachterlichen
Beurteilungen von Dr.S. und Dr.G. bestätigt. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2006 hat sie auch ausführlich
dargelegt, dass sich mit den von Dr.N. genannten Befunden eine Vorverlegung des Versicherungsfall nicht begründen
lässt. So wurden praktisch keine sozialmedizinisch relevanten Angaben, weder anamnestisch noch klinisch, zur
Lungensituation gemacht, obwohl der Gutachter diese Gesundheitsstörungen als erheblich die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigend angeführt hat. Auch hat Dr.N. den hohen Blutdruck nicht erwähnt. Aus der Beschreibung der
psychiatrischen und internistischen Gesundheitsstörungen kann nach Auffassung der Sachverständigen keine
sozialmedizinisch nachvollziehbare Leistungsbeurteilung erfolgen. Dr.T. weist insbesondere auch darauf hin, dass
Dr.N. seine Beurteilung aus dem Ist-Zustand folgen lässt und nicht aus dem Gesundheitszustand vor 1999. Sie weist
auch darauf hin, dass aus dem Umstand, dass im Jahre 2000 eine fibromyalgische Erkrankung gefunden worden sei,
sich nichts über die Intensität entsprechender Beschwerden und Funktionseinschränkungen zu einem früheren
Zeitpunkt ergibt. Insgesamt kann damit den Ausführungen von Dr.N. nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für die von
dem Allgemeinmediziner O. im Gutachten vom 14.02.2008 vertretenen Auffassung. Dieser hat zunächst die in den
Jahren 1998 bis 2000 und wiederum ab 2003 gefundenen Befunde bzw. erfolgten Behandlungen aufgelistet, was
bereits aktenkundig war. Zu den von ihm dazu zur Begründung seiner Leistungsbeurteilung im 1998 angeführten
Lungenschwäche, die zu rezidivierenden Fieberschüben geführt hat sowie die von orthopädischer Seite und
psychiatrischer Seite feststellbaren Gesundheitsstörungen hat sich Dr.T. eingehend geäußert, weshalb sich aus
diesem Gutachten keinerlei neue Gesichtspunkte ergeben.
Damit liegt beim Kläger Erwerbsunfähigkeit ab dem Jahre 1998 nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Umstands, dass er seinerzeit an Fieberschüben gelitten hat. Insbesondere liegen beim Kläger damit die
Voraussetzungen nicht vor, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 31.03.1993 (SozR 3-2200 § 247 Nr.14) dazu
bewogen haben, von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen, da der Betreffende im Erwerbsleben nicht
mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einsetzbar sei. Die beim Kläger bekannten Fieberschübe sind
seinerzeit etwa alle drei Wochen aufgetreten, während der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall einen
regelmäßig jede Woche auftretenden Fieberschub mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen betroffen hat. In
dem vom BSG entschiedenen Fall musste trotz vollschichtiger Arbeitsleistungsfähigkeit von einer schweren
spezifischen Leistungsbeeinträchtigung ausgegangen werden, die Zweifel daran aufkommen ließ, ob der Versicherte
in einem Betrieb einsetzbar wäre. Häufige, zeitlich nicht genau festliegende Ausfälle für jeweils mehrere Tage stellten
nach Auffassung des Bundessozialgerichts ein erhebliches Hindernis für den Arbeitseinsatz dar. Beim Kläger fehlt
aber die entsprechende Häufigkeit der Fieberschübe.
Damit muss es bei dem von der Beklagten festgestellten Eintritt des Leistungsfalls im Januar 2003 verbleiben mit der
Folge, dass der Kläger die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht
mehr hat. Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Urteils erster Instanz und sieht insoweit von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.