Urteil des LSG Bayern vom 20.04.2004

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, baugewerbe, berufsunfähigkeit, schwerhörigkeit, heimat, erwerbsfähigkeit, bauarbeiter, erwerbstätigkeit, maurer, tarifvertrag

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.04.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1133/00 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 457/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger hat in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina keinerlei Versicherungszeiten zurückgelegt. Am
05.12.1968 nahm er eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland auf und war hier bis zum Eintreten von
Arbeitsunfähigkeit am 04.01.1999 mit geringen Unterbrechungen als Bauarbeiter beschäftigt. Nach Ende der
Lohnfortzahlung zum 14.02. 1999 bezog er bis 23.09.1999 Krankengeld.
Nach den Angaben des Arbeitgebers, des Bauunternehmens K. GmbH gebenüber der Beklagten vom 27.03.2000 war
der Kläger seit 15.12.1968 als Maurer im Hoch- und Tiefbau beschäftigt und wurde nach dem Tarifvertrag für das
Baugewerbe in Lohngruppe V entlohnt. In einer weiteren Arbeitgeberauskunft der Firma vom 10.04.2001 gegenüber
dem Sozialgericht Landshut wurde ausgeführt, dass der Kläger mit Maurer- und Schalarbeiten beschäftigt gewesen
sei und er mit diesen Arbeiten vertraut gewesen sein müsse, was er in seiner Heimat erlernt habe. Er sei in
Lohngruppe IV des Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt worden. Diese Auskunft wurde mit Schreiben
vom 26.01.2002 auf Lohngruppe V berichtigt.
Am 23.03.1999 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger seiner Heimat Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz in Z. vom 19.11.1999 stellte der
Kommissionsarzt Dr. Z. N. als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck, eine Fettstoffwechselstörung
und erhöhte Harnsäurewerte, ein Übergewicht, ein Hochdruckherz mit Herzleistungsminderung,
Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, eine Schwerhörigkeit und eine Polyneuropathie fest. Mit Rücksicht auf
diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger zu keinerlei Arbeiten von wirtschaftlichem Wert in seinem erlernten Beruf
als Bauarbeiter in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich insoweit der Beurteilung an und sah den
Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten
Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck, ohne
Lärmexposition und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten fähig.
Mit Bescheid vom 17. April 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch
Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft
der K. GmbH vom 10.04.2001 und 26.01.2002 eingeholt, bei der der Kläger seit 1968 beschäftigt gewesen war und
Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen auf nervenärztlichem Fachgebiet durch die Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie Dr.S. und durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. eingeholt.
In ihrem schriftlichen Gutachten vom 13. Dezember 2001 hat Dr.S. als Diagnosen eine beidseitige Schwerhörigkeit,
eine leichtgradig neurasthenisch-depressive Störung, eine leichte Polyneuropathie und Wirbelsäulenbeschwerden ohne
Hinweis auf Wurzelbeteiligung gestellt. Im Vergleich mit den Vorgutachten sei keine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Dem Kläger seien noch leichte Arbeiten in geschlossenen temperierten
Räumen, ohne Absturzgefahr und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne besondere Anforderungen an
die nervliche Belastbarkeit, an das Hörvermögen, ohne Lärmexposition vollschichtig zumutbar. Aufgrund der primär
einfachen intellektuellen Struktur sei der Kläger nur zu einfachen Arbeiten in der Lage.
Dr.Z. stellte in seinem Gutachten vom 12.12.2001 keine weiteren für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit
entscheidenden Gesundheitsstörungen fest. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe die Schwerhörigkeit, wobei
der Kläger laute Umgangssprache verstehen könne. Im Übrigen seien die Organsysteme ohne wesentliche
Auffälligkeiten und bewegten sich im altersgemäßen Normbereich. Die Gesundheitsstörungen bestünden im
Wesentlichen unverändert seit vielen Jahren. Insgesamt sei der Kläger noch zu leichten bis zeitweise körperlich
mittelschweren Arbeiten in der Lage, ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder Anforderungen an das
Hörvermögen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und nicht an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen, wie solche, die
Schwindelfreiheit erforderten oder mit gefährdenden Maschinen. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers sei nicht
beeinträchtigt, sondern bewege sich im Rahmen seiner einfachen intellektuellen Strukturen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 2002 die Klage abgewiesen. Der auf einfache Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbare Kläger, wie sie beispielsweise die Tätigkeiten eines Montierers, Sortierers oder einfachen
Pförtners darstellten, sei angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit mit kör- perlich leichten Arbeiten auszuüben, weder berufs- noch erwerbs- unfähig und habe daher
keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit Berufung, mit der er Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er habe in
Deutschland als Maurerfacharbeiter gearbeitet. Diese Tätigkeit könne er unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr ausüben. Er habe deshalb Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Senat hat zur Frage der Zuordnung des Klägers innerhalb des Mehrstufenschemas ein berufskundliches
Gutachten des Sachverständigen für das Maurerhandwerk Dipl. Ing. (FH) E. H. eingeholt. Dieser hat nach einer
persönlichen Überprüfung der Kenntisse und Fertigkeiten des Klägers in seinem Gutachten vom 28.09.2003 den
Kläger nach dem vom Bundessozialgericht entwcckelten Berufsgruppenschema in die Gruppe eines Bauarbeiters mit
einer Anlernzeit bis zu einem Jahr eingereiht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2002 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 17.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 abzuändern und ihm aufgrund
seines Antrags vom 23.03.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit -
hieraufhat er im Berufungsverfahren seinen Antrag ausdrücklich beschränkt - gemäß § 43 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGV VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01. 2001
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat
durchgeführte weitere Beweiserhebung zur beruflichen Qualifikation des Klägers angesichts seiner fachtheoretischen
Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten ergeben hat, dass diese nicht über die eines Helfers im Baugewerbe
hinausgehen, bestenfalls der eines Bauarbeiters mit einer Anlernzeit bis zu einem Jahr entsprechen. Der Kläger
genießt daher nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters und ist angesichts seiner Kenntnisse und Fertigkeiten,
denen auch die vom Arbeitergeber mitgeteilte Entlohnung in Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe entspricht, lediglich als angelernter Arbeitnehmer im unteren Anlernbereich einzustufen, mit der Folge,
dass er sozial zumutbar auf alle ihm gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes, wie sie das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen schildert, verwiesen werden kann. Die im
Tarifvertrag für das Baugewerbe verwendete Bezeichnung "Baufacharbeiter" hat nichts mit dem Facharbeiter mit einer
mehr als zweijährigen Ausbildungszeit im Rahmen des Mehrstufenschemas zu tun.
Das Sozialgericht hat daher den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.