Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2009

LSG Bayern: stationäre behandlung, rente, behinderung, arbeitsmarkt, neurologie, depression, computer, krankheit, programmierer, gutachter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 R 463/06
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 100/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbauer. Seit 15. August 1975 war er als Maschinenbauer bei der Fa.
Ziegelmundstückbau B. GmbH in F. beschäftigt.
Er stellte am 27. Juli 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nach dem
Entlassungsbericht des Rehabilitationskrankenhauses U. über einen stationären Aufenthalt vom 14. bis 24. Juni 2005
bestanden der Verdacht auf eine Enzephalomyelitis disseminata sowie ein Fatigue-Syndrom. Nach Auskunft der
letzten Arbeitgeberin vom 9. August 2005 war der Kläger als Facharbeiter mit nachgewiesenem Abschluss als
Maschinenbauer tätig. Er war insbesondere mit der Erstellung von CNC-Programmen betraut. Mit Bescheid vom 18.
November 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger könne noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sowie eines Maschinenschlossers im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Den
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück.
Die hiergegen beim Sozialgericht Konstanz eingelegte Klage (Az.: S 4 R 1265/06) hat das Sozialgericht mit
Beschluss vom 31. Juli 2006 an das Sozialgericht Augsburg verwiesen. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht
des Allgemeinarztes Dr. N. vom 23. Oktober 2006, den Entlassungsbericht des Rehabilitationskrankenhauses U. vom
12. Juli 2005 sowie der M.-Klinik vom 31. August 2006 über einen stationären Aufenthalt vom 21. Juli bis 1. August
2006 eingeholt. Ferner hat es den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. mit der Erstellung eines Gutachtens
beauftragt. Dieser hat als wesentliche Gesundheitsstörungen in seinem Gutachten vom 7. März 2007 eine milde
Verlaufsform einer Multiplen Sklerose (MS) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung im Sinne einer
psychoreaktiven Störung beschrieben. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Dies gelte auch für die Tätigkeit
als Maschinenbauer (zuletzt als CAM-Programmie-rer). Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Die
Wegefähigkeit sei gegeben.
Der gemäß klägerischem Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Dr. S. G. hat in seinem
neurologischen Gutachten vom 23. August/19. November 2007 ein Chronique-Fatigue-Syndrom (Neurasthenie), einen
Verdacht auf MS mit einmaligem Krankheitsschub 1991, seitdem ohne weitere auftretende Behinderung, sowie ein
chronifiziertes Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms diagnostiziert. Es bestünden derzeit keine
körperlichen Funktionsausfälle, jedoch geistige in Form der Unzumutbarkeit von Arbeiten, die besondere
Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs-
und Anpassungsfähigkeit stellten. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten nur mehr zwischen drei und
unter sechs Stunden ausgeübt werden. Aufgrund des verminderten Konzentrationsvermögens könne auch die
Tätigkeit als Maschinenbauer mit vornehmlich Arbeit am Computer nicht mehr als sechs Stunden täglich verrichtet
werden. Tätigkeiten am Computer mit Pausen alle drei bis vier Stunden für jeweils zehn Minuten erschienen aber
möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes vom 6. März 2008 die
Ansicht vertreten, dass noch eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit - auch in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit - möglich sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2009 abgewiesen. Vor allem nach dem vorliegenden
Gutachten des Dr. E. lägen weder eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit noch eine teilweise noch
eine volle Erwerbsminderung vor. Dem Gutachten des Dr. G. sei nicht zu folgen. Die Verlaufsform der MS sei als sehr
leicht und konstatiert ohne Zeichen eines neurologischen Defizits einstufen. Nach der Gesamtsituation sei ein zeitlich
vermindertes Leistungsvermögen nicht erkennbar. Hinsichtlich der Diagnose eines Chronique-Fatigue-Syndroms seien
die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Weder dieses noch ein chronisches
Schmerzsyndrom seien adäquat ambulant oder stationär behandelt worden. Darüber hinaus kämen vorrangig
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.
Zur Begründung der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger auf eine erneute stationäre Behandlung
vom 5. bis 11. Februar 2009 in der Fachklinik für Neurologie D. GmbH verwiesen und den Entlassungsbericht vom 13.
März 2009 beigefügt. Danach hat sich seit März 2008 keine richtungsweisende Befundänderung ergeben.
Der Senat hat ein nervenärztliches Gutachten der Dr. C. vom 11. Mai 2009 eingeholt. Bei dem Kläger liege vor allem
eine Somatisierungsstörung vor. Die Kriterien einer mittelgradigen oder schweren Depression seien nicht erfüllt. Bei
der erwähnten MS handele es sich nur um eine Verdachtsdiagnose. Die beklagte subjektive Fatigue-Symptomatik sei
vor allem einer Somatisierungsstörung zuzuordnen. Aufgrund der aktuellen neurologischen und psychopathologischen
Befunde könne eine Minderung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht für die Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes und entsprechend der Tätigkeit als CAM-Programmierer nicht festgestellt werden. Es bestünde jeweils
ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden.
Der Kläger hat einen weiteren Bericht der Fachklinik für Neurologie D. GmbH vom 6. Juli 2009 vorgelegt. Der Kläger
hatte dort berichtet, dass zwischenzeitlich keine neuen Beschwerden aufgetreten seien. Auch die Untersuchung hatte
keine Hinweise auf einen zwischenzeitlichen Schub bzw. eine Progredienz der Erkrankung ergeben. Es wurde als
Therapie eine Verlaufskontrolle in ca. 12 Monaten empfohlen. Ferner hat der Kläger zwei Berichte des Facharztes für
Psychiatrie Dr. S. vom 3. Juli 2008, nach dem seit mindestens drei Jahren eine depressive Störung vorliege, und 13.
Oktober 2009 übersandt. Eine weitgehende Verbesserung der Gesamtsymptomatik sei unwahrscheinlich. Es lägen
auch weiter depressive Symptome vor. Die Beklagte hat ausgeführt, dass nach dem Gutachten der Dr. C. die
Kriterien einer mittelgradigen oder schweren Depression nicht erfüllt seien. Aus den aktuellen Unterlägen ergebe sich
auch kein Hinweis auf einen zwischenzeitlichen Schub bei der diagnostizierten Multiplen Sklerose bzw. einer
Progredienz der Erkrankung.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2009 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2006 zu verpflichten,
ihm ab Antrag Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, zumindest auf Zeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akte der Beklagten
sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil diesem kein Anspruch auf eine
Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)
zusteht.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigter entscheiden, da diese
ordnungsgemäß geladen waren und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des
Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert
sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 3
SGB VI.
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegen bei dem Kläger nicht vor. Dies ergibt sich zum einen
aus dem Gutachten des Dr. E., zum anderen auch aus dem vom Senat eingeholten nervenärztlichen Gutachten der
Dr. C ... Die Gutachter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest leichte körperliche
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, aber auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbauer/CAM-
Programmierer noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Aufgrund eines im Jahr 1991 erfolgten
Schubes besteht die Verdachtsdiagnose einer MS. Allerdings kam es im Verlauf zu keinem weiteren Schub. Auch
nach den aktuellen Berichten der Fachklinik für Neurologie D. GmbH sowie den von der Beklagten im
Verwaltungsverfahren eingeholten Berichten sind diesbezüglich keine neuen Beschwerden oder Schübe aufgetreten.
Eine richtungsweisende Befundänderung konnte daher ausdrücklich nach dem Entlassungsbericht vom 13. März 2009
ausgeschlossen werden. Auch aus dem nach dem Gutachten der Dr. C. vorgelegten Bericht der Klinik vom 6. Juli
2009 ergibt sich, dass zwischenzeitlich keine Befundverschlechterung eingetreten ist, so dass als
Therapieempfehlung lediglich eine Verlaufskontrolle in ca. einem Jahr vorgeschlagen wurde. Schließlich sind auch aus
dem Attest des Dr. S. vom 13. Oktober 2009 keine Hinweise auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
ersichtlich; der Status quo sowohl der eventuellen MS-Erkrankung als auch der depressiven Symptome ist als
weitgehend gleichbleibend einzustufen, wenn der behandelnde Arzt den Gewöhnungseffekt der Ehefrau beschreibt und
ausführt, dass depressive Symptome "ebenfalls weiter vorhanden" sind.
Nach dem Gutachten der Dr. C. steht eine Somatisierungsstörung im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist
auch die beklagte Fatique-Symptomatik zu sehen. Eine bei einer MS auftretende Fatique wäre eher bei einer
Erkrankung mit hoher Schubrate, hoher Läsionslast im MRT und deutlich klinisch-neurologischen Defiziten zu
erwarten. Dies ist beim Kläger aber gerade nicht der Fall. Der Gutachterin war auch die depressive Symptomatik
bekannt, wie sie auch in dem Arztbericht des Dr. S. vom 3. Juli 2008 und auch als gleichbleibend in dem Attest vom
13. Oktober 2009 beschrieben wird. Allerdings ist eine durchgehend depressive Symptomatik mit eingeschränkter
affektiver Schwingungsbreite, Morgentief und weiteren typischen Symptomen, die die Kriterien einer mittelgradigen
oder schweren depressiven Episode erfüllen würden, weder aktuell zum Gutachtenszeitpunkt noch in der
Gesamtbetrachtung festzustellen. Bei Dr. S. befand sich der Kläger am 2. Juli 2008 erstmalig, auch im Übrigen erfolgt
die Medikation durch den Hausarzt. Der Kläger berichtet im Übrigen von einem weitgehend strukturierten Tagesablauf
mit Arbeiten am Computer, der Durchführung kleinerer Reparaturen, Gartenarbeit und Kochen. Auch bestehen soziale
Kontakte innerhalb der Familie (Schwiegervater, Schwager) und mit regelmäßiger Teilnahme im Schützenverein. Auch
dies sind wichtige Indizien gegen das Vorliegen einer schweren oder mittelgradigen Depression.
Die objektiven orthopädischen und neurologischen Befunde sprechen gegen eine chronische Schmerzerkrankung.
Insgesamt erscheint nach dem Gutachten der Dr. C. auch eine Besserung der psychischen Beschwerden durch
Psychotherapie wahrscheinlich - auch wenn diese Prognose von Dr. S. nur für die depressiven Symptome geteilt wird.
Wie das Sozialgericht vermag auch der Senat nicht dem Gutachten des Dr. G. zu folgen, der zu einer
Leistungseinschränkung auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden gelangte. Zwar
decken sich die Diagnosen aller Gutachten weitgehend, doch vermag Dr. G. nicht überzeugend zu belegen, weshalb
sich dadurch eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung ergeben soll. Allein die Diagnosen sind für eine
Leistungseinschränkung nicht ausschlaggebend. Er bescheinigt, dass körperliche Funktionsausfälle und Behinderung
nicht gegeben sind. Auch im psychischen Bereich stellte er ausdrücklich keine Zeichen einer typischen
rezidivierenden depressiven Störung fest. Der Gutachter sieht ebenfalls eine adäquate Behandlung bzw. eine
stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Einrichtung als vorrangig an.
Versicherte sind trotz vollschichtigen Leistungsvermögens dann als erwerbsgemindert anzusehen, wenn besondere
gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die
eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies sind insbesondere die
sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung
entwickelt hat (vgl. BSG Urteil vom 14.09.1995, Az.: 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200, § 1246 RVO Nr. 50). Bei Vorliegen
der dort genannten Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen
Arbeitsmarkt verschlossen ist. Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger aber auch unter diesen Gesichtspunkten nicht
verschlossen. Zwar sind ihm vor allem Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord, in Wechselschicht, Nachtarbeiten, Arbeiten
mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, Besteigen von Leitern und Gerüsten und Arbeiten unter Einwirkungen
von Kälte, Hitze und starken Temperaturschwankungen unzumutbar. Auch ist die nervliche Belastbarkeit und
Stresstoleranz eingeschränkt. Es besteht jedoch noch ein positives Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise
mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen oder Sitzen, in geschlossenen Räumen, so
dass noch ausreichend Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht kommen. Auch nach der
Beschreibung der Arbeitgeberin handelt es sich bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ersteller von
CNC-Pro-grammen um eine Computertätigkeit, die im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Akkordarbeit
ausgeübt werden kann.
Damit ist nach Überzeugung des Senats ein Leistungsvermögen des Klägers von mindestens sechs Stunden täglich
für zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gegeben, so dass nach § 43 Abs. 3 SGB VI keine
Erwerbsminderung vorliegt.
Allerdings dehnt § 240 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da der Kläger
1959 geboren wurde, fällt er unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die
Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf" auszugehen. Der Kläger
ist gelernter Maschinenbauer und arbeitete bis zuletzt auch in diesem Bereich, wie die Arbeitgeberin in ihrer Auskunft
ebenfalls bestätigte. Es ist daher von einer Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des
Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO; für Angestellte:
BSGE 55, 45; 57, 291) auszugehen.
Nach den für den Senat maßgebenden Gutachten des Dr. E. und der Dr. C. kann der Kläger diese Tätigkeit jedoch
weiterhin noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, so dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB
VI ausscheidet.
Anhaltspunkte für eine Einschränkung hinsichtlich der zumutbaren Wegstrecke sind nicht gegeben.
Dem Kläger steht damit kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Die Berufung war deshalb
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.