Urteil des LSG Bayern vom 14.05.2004

LSG Bayern: private krankenversicherung, darlehen, einkünfte, erwerb, krankenversicherungsbeitrag, form, gewerbe, ergänzung, betrug, leistungsanspruch

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.05.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 48 AL 1508/99
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 354/03
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. August 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bzw. die Erstattung der ab 01.01.
bis 29.06.1996 vorläufig bewilligten Alhi einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1954 geborene Kläger war vom 16.04.1991 bis 05.07.1994 als Verkaufsleiter mit einem Monatsgehalt von
5.850,00 DM beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm ab 28.09.1994 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 440,40 DM
wöchentlich, ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.350,00 DM. Bis zur Erschöpfung des
Anspruches am 04.07.1995 bezog der Kläger eine wöchentliche Leistung von 447,60 DM nach einem
Bemessungsentgelt von 1.380,00 DM.
Ab 05.07.1995 bewilligte die Beklagte vorläufig Alhi in Höhe von wöchentlich 395,40 DM mit der Begründung, über die
Leistung könne erst nach Vorlage der Steuerbescheide entschieden werden. Der Kläger bezog die Leistung bis
30.06.1996, der Leistungssatz betrug 1996 393,00 DM wöchentlich.
Der Kläger legte Steuerbescheide vor, die für das Jahr 1995 Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb in Höhe von
34.371,00 DM und für das Jahr 1996 solche von 100.971,00 DM aufwiesen.
Mit Bescheid vom 23.03.1999 stellte die Beklagte die Leistung dahingehend endgültig fest, dass für das Jahr 1995 nur
Alhi in Höhe von wöchentlich 244,90 DM zugestanden habe; für das Jahr 1996 errechne sich keine Leistung mehr. Es
seien 13.602,83 DM zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 23.03.1999 wurde die Erstattung der im Jahre 1996
entrichteten Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung in Höhe von 3.945,33 DM gefordert.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, 1995 seien Versicherungsbeiträge in Höhe von 28.991,00 DM und
1996 solche von 30.054,00 DM entrichtet worden.
Mit Teilabhilfebescheid vom 31.08.1999 stellte die Beklagte fest, dass für das Jahr 1995 keine Leistungen zu
erstatten seien. Für das Jahr 1996 sei ein Leistungsanspruch nach wie vor nicht gegeben, weshalb - einschließlich der
Beiträge - 13.835,83 DM, nämlich die vom 01.01. bis 22.04. und 29.04. bis 29.06.1996 bezogenen Leistungen, zu
erstatten seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.1999 wies sie den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgerichts München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, von den für 1996
gezahlten Versicherungsbeiträgen von 30.052,44 DM seien abzüglich der zusätzlichen Aufwendungen für eine private
Krankenversicherung 24.523,08 DM, entspricht einer monatlichen Summe von 2.043,59 DM, von den Einkünften
abzusetzen. Zusätzlich sei die monatliche Zins- und Tilgungsbelastung von monatlich 5.678,00 DM, die mit dem
Erwerb des eigengenutzten Hauses in Zusammenhang stehe, abzusetzen.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass aufgrund der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte von 100.921,00
DM von einem wöchentlichen Einkommen von 1.941,75 DM auszugehen sei, von dem die Steuern einschließlich
Solidaritätszuschlag von wöchentlich 257,79 DM abzusetzen seien, weshalb sich ein wöchentliches Einkommen von
1.684,46 DM ergebe. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe der eigenen Alhi von 460,20 DM, den
Versicherungsbeiträgen von wöchentlich 471,60 DM (entspricht monatlich 2.043,59 DM) sowie des Freibetrages für
Erwerbsbezüge von 58,15 DM ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von 694,51 DM, der den zustehenden ungekürzten
Alhi-Tabellensatz weit übersteige.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.08.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Recht gehe die Beklagte von einem
wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 694,51 DM aus. Die monatliche Zins- und Tilgungsbelastung in Höhe von
5.678,00 DM, die auf der Finanzierung des selbstgenutzten Hauses beruhe, könne nicht einkommensmindernd
berücksichtigt werden. Es seien nämlich nur solche Aufwendungen absetzbar, die in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Erwerb von Einnahmen stünden.
Zur Begründung seiner gegen den Gerichtsbescheid eingelegten Berufung hat der Kläger zunächst geltend gemacht,
seine Ehefrau habe 1996 auf Darlehen, die sie für ihren Gewerbebetrieb aufgenommen gehabt habe, Zinsen in Höhe
von insgesamt 16.750,00 DM entrichtet; später hat er eingeräumt, dass diese Zinszahlungen bereits bei dem
Einkommen der Ehefrau berücksichtigt worden seien. Nicht berücksichtigt worden seien bisher jedoch
Tilgungsleistungen, die die Ehefrau auf die Kredite in Höhe von 10.000,00 DM erbracht habe. Außerdem habe sie
1996 eine Einkom- menssteuernachzahlung für das Jahr 1993 in Höhe von 21.578,96 DM geleistet; diese Beträge
seien voll abzuziehen. Weiterhin müsse ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 460,78
DM abgezogen werden, da der Kläger seine Krankenversicherung erst zum Jahresende 1996 hätte kündigen können.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.08.2003 und die Bescheide vom
23.03. und 31.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da dem
Kläger ab 01.01. 1996 keine Alhi zugestanden hat.
Der Kläger war 1996 nicht bedürftig im Sinne des § 138 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), da das hiernach zu
berücksichtigende Einkommen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten den dem Kläger
zustehenden Leistungssatz überstieg.
Der Kläger, auf dessen Steuerkarte die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war, hatte, ausgehend von einem
Bemessungsentgelt in Höhe von wöchentlich 1.350,00 DM, entsprechend der AFG-Leis-tungsverordnung 1996 vom
19. Dezember 1995 (BGBl. I S.2068) Anspruch auf Alhi in Höhe von wöchentlich 393,00 DM. Zutreffend haben das
SG und die Beklagte festgestellt, dass von dem sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen nach Abzug
der Steuern einschließlich des Solidaritätszuschlages von wöchentlich 257,79 DM ein wöchentliches Einkommen von
1.684,46 DM verbleibt. Nach Abzug des sich aus der AFG-Leistungsverordnung 1996 ergebenden Freibetrages im
Sinne des § 138 Abs.1 Satz 2 AFG in Höhe von 460,20 DM errechnet sich ein Anrechnungsbetrag von 694,51 DM,
der den ungekürzten Alhi-Tabellensatz weit übersteigt. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob, wie der Kläger meint,
der zusätzliche private Krankenversicherungsbeitrag von 460,78 DM ebenfalls berücksichtigt werden müsste, da sich
nach Abzug von weiteren 106,33 DM wöchentlich weiterhin keine Alhi errechnen würde.
Weitere Beträge können von dem anzurechnenden Einkommen nicht abgezogen werden. Bezüglich der zunächst
geltend gemachten Zinsen auf für das Gewerbe aufgenommene Darlehen hat der Kläger selbst eingeräumt, dass
diese bereits steuerlich berücksichtigt wurden mit der Folge, dass sich nach Abzug dieser Zinsen immer noch die
Einkünfte in Höhe von 100.971,00 DM ergaben. Entgegen der Auffassung des Klägers können die Tilgungsleistungen
auf diese Darlehen nicht abgesetzt werden. Tilgungsleistungen sind sowohl steuerrechtlich als auch bei der
Einkommensanrechnung nach § 138 AFG aufkommensneutral, da ja auch die Darlehensausschüttung als solche nicht
als Einkommenszufluss gewertet wird. Die Steuernachzahlungen aufgrund der Steuerschuld für das Jahr 1993 stehen
ganz offensichtlich nicht in Zusammenhang mit dem Erzielen der Einnahmen für das Jahr 1996, weshalb für das
Absetzen dieser Beträge keine Grundlage besteht.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.08.2003
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.