Urteil des LSG Bayern vom 14.12.2005

LSG Bayern: Az: S 3 R 785/03, wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Koten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten., aufschiebende wirkung, rente

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.12.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 3 R 785/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 748/05 ER
I. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.3005 - Az: S 3 R 785/03 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat der Klägerin die
außergerichtlichen Koten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 17.06.2005 die Beklagte verpflichtet, bei der Rente der Klägerin
die Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1967 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 ab 01.04.1999 rentensteigernd zu
berücksichtigen. Das SG geht in seiner von der Beklagten mit der Berufung angefochtenen Entscheidung davon aus,
dass die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung zu
beurteilende Zeit als Beitragszeit ungekürzt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sei, weil für die Klägerin als
Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Rumänien in diesen Zeiträumen durchgehend
Beiträge entrichtet worden seien. Die Beiträge seien in der Zeit ab 01.01.1967 für Mitglieder von LPGen aufgrund der
rumänischen Rechtsvorschriften unabhängig von der Mitarbeit in der LPG und der Erfüllung bestimmter Normen
entrichtet worden. Da die Klägerin unstreitig in dieser Zeit Mitglied einer rumänischen LPG gewesen sei, seien
entgegen der Auffassung der Beklagten die streitigen Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten mit den um 1/5
erhöhten Tabellenwerten anzuerkennen und die Rente wegen voller Erwerbsminderung der Klägerin ab 01.04.1999 neu
festzustellen (§ 44 Abs 4 SGB X).
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des SG komme es
auch für die Anerkennung von Beitragszeiten für ein ehemaliges Mitglied einer rumänischen LPG in der Zeit von 1966
bis 1977 entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu Zeiten der Mitgliedschaft in einer russischen Kolchose darauf
an, dass neben der Mitgliedschaft auch Unterbrechungstatbestände z.B. durch Krankheiten nachgewiesen seien oder
eine taggenaue Aufstellung der Arbeitsleistung vorliege. Auch das Landessozialgericht Baden Württemberg sei anders
als das Bayer. Landessozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass es unzulässig sei, aus dem bloßen Bestehen
eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur LPG auf ein ganzjähriges und ununbrochenes Beschäftigungsverhältnis zu
schließen. Die Anerkennung von Beitragszeiten allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer LPG führe zu einer
Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die sich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht begründen lasse. Eine
Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestand in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weder für Arbeitnehmer noch für Mitglieder
landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften.
Um die Entstehung einer größeren Überzahlung wegen des voraussichtlich längeren Zeitraumes bis zur Entscheidung
des BSG zu vermeiden, werde beantragt die Vollziehung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg gemäß § 199 Abs 2
SGG auszusetzen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, von einer Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil vom 17.06.2005
abzusehen. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet.
Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es
sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine
aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein
Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente bzw eine höhere Rente zu zahlen. Der
Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten
hat, wenn das Urteil des Erstgerichtes auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben
wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil
aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine ausschiebende Wirkung hat. Nach der
Rechtsprechung des BSG soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich
Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist
der Auffassung des BSG jedoch nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann
anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls
in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. auch Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 400; Meyer-
Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 199 RdNrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der
Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des
Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist um so höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der
Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Zu prüfen und zu berücksichtigen ist auch, ob der
Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen
Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.
Seit der Entscheidung des BSG vom 08.09.2005, Az: B 13 RJ 44/04, besteht für die Berufung der Beklagten keine
Erfolgsaussicht mehr. Das BSG hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung des 20. Senates des Bayer.
Landessozialgerichts vom 21.07.1999 (L 20 R 620/93) bestätigt, der auch das SG Nürnberg in dem angefochtenen
Urteil folgte. Es hat die abweichende Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 08.09.2004, auf die sich die
Beklagte zur Begründung ihrer Berufung bezieht, aufgehoben und entschieden, dass bei ununterbrochener
Beitragsentrichtung zur rumänischen Sozialversicherung auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer rumänischen LPG
von einer Beitragsentrichtung im Sinne von § 15 Abs 1 FRG auszugehen ist. Die Entrichtung dieser Beiträge ist in der
Regel nicht nur als glaubhaft, sondern als nachgewiesen anzusehen. Für eine Beurteilung solcher Beitragszeiten als
glaubhaft gemachte Beitragszeiten und entsprechend gekürzte Anrechnung dieser Zeiten besteht kein Raum mehr.
Nach Auffassung des BSG ist die früher unterschiedlich ausgestaltete Beitragspflicht zur Rentenversicherung von
Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer in Rumänien der Grund hierfür. Diese Unterscheidung sei
im Rahmen des § 15 Abs 1, Abs 2 iVm § 19 Abs 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass damit
eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden
sei.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß
§ 154 Abs 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (s. BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der Beklagten
abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 unanfechtbar.