Urteil des LSG Bayern vom 13.05.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 AS 86/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 499/08 NZB
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.10.2008 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für
den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 02.09.2007 in Höhe von 722,00 EUR.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die auf die Verpflichtung der Beklagten in der genannten Höhe gerichtete Klage
am 22.10.2008 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland
gehabt und er habe sich ohne Zustimmung der Beklagten im Ausland aufgehalten. Die Entscheidung ist nach einer
mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Klägers ergangen.
Das Urteil, das mit einer Rechtsmittelbelehrung über die Statthaftigkeit der Beschwerde versehen war, ist ausweislich
der Postzustellungsurkunde vom 08.11.2008 an diesem Tag in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden,
nachdem ein Versuch, das Schriftstück zu übergeben, erfolglos geblieben war.
Am 29.12.2008 ist beim Bayer.Landessozialgericht eine Beschwerde des Klägers eingegangen, worin er geltend
gemacht hat, das Urteil sei ihm erst am 15.12.2008 zugegangen. Er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, denn die ARGE A-Stadt habe ihm Ortsabwesenheit genehmigt und währenddessen habe die Post nicht
empfangen werden können. Auf die Frage, ob er für die genehmigte Zeit der Ortsabwesenheit vom 23.10.2008 bis
6.1.2009 bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt habe bzw. auf welchem Weg er die Sendung erhalten habe,
haben weder er selbst noch der von ihm benannte Bevollmächtigte trotz Erinnerung geantwortet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.10.2008
zuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.09.2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2008 zu verurteilen, Leistungen zur Grundsicherung auch für den
Zeitraum vom 01.07. bis 02.09.2007 in Höhe von 722,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum einen sei die Beschwerde wegen Verfristung unzulässig. Darüber hinaus lägen Zulassungsgründe des § 144
Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 22.10.2008 ist unzulässig.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das SG kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs.1 Satz 1
SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher statthaft. Sie ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie
verspätet eingelegt worden ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs.1 Satz 2 SGG).
Dementsprechend ist auch die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG vom 22.10.2008 erfolgt. Versuche, das Urteil
dem Kläger persönlich zu übergeben, sind laut Postzustellungsurkunde gescheitert. Deshalb ist das Urteil am
08.11.2008 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den
Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 Zivilprozessordung -ZPO-). Insbesondere beginnt die
Rechtsmittelfrist bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unabhängig davon, ob und wann der
Adressat tatsächlich Kenntnis von dem Schriftstück nimmt.
Die Rechtsmittelfrist begann daher am 09.11.2008 zu laufen (§ 64 Abs.1 SGG) und endete mit Ablauf des 08.12.2008.
Die Beschwerde ist jedoch erst am 29.12.2008 beim Bayer.Landessozialgericht eingegangen. Wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs.1 SGG).Der Kläger macht geltend, das Urteil sei ihm erst am 15.12.2008
zugegangen und er habe es während seiner genehmigten Ortsabwesenheit nicht früher empfangen können. Der Kläger
war durch seine vorübergehende Wohnungsabwesenheit aber nicht schuldlos gehindert, rechtzeitig
Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer
ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der
Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (vgl. BVerfGE 41, 332 ;
BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 06.10.1992 - 2 BvR 805/91, NJW 1993, S. 847). Anders
verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit
erwarten musste (vgl. BVerfGE 25, 158 ; 26, 315 ; 34, 154 ; 41, 332 ). Ist er insbesondere an einem gerichtlichen
Verfahren beteiligt und hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt
werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender
Handlungen zu sorgen (vgl. BGH NJW 2000, S. 3143; VersR 1995, S. 810, 811; VersR 1992, S. 1373; NJW 1986, S.
2958). Trifft er eine entsprechende Vorsorge nicht, so kann er sich nach einer hierauf beruhenden Frist- oder
Terminsversäumung nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden ( BVerfG,
Beschluss vom 07.08.2007, 1 BvR 685/07).Ebenso verhält es sich bei längerer Abwesenheit von mehr als sechs
Wochen ( Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 67 Rdnr.7f ). Der Kläger hat trotz der
Genehmigung einer Ortsabwesenheit von über zwei Monaten keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass ihn
eingehende Sendungen von Behörden und Gerichten zeitnah erreichen. Er hat weder einen Nachsendeantrag bei der
Post gestellt noch einen Zustellbevollmächtigten benannt. Dies, obwohl er in der Zeit bis Ende des Jahres 2008 mit
dem Zugang des am 22.10.2008 in seiner Anwesenheit erlassenen Urteils des SG rechnen musste. Damit hat er
fahrlässig gegen die Pflichten verstoßen, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten
Umständen zuzumuten sind. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.