Urteil des LSG Bayern vom 19.10.2005

LSG Bayern: rente, erwerbsfähigkeit, belastung, ausbildung, epilepsie, erwerbsunfähigkeit, anforderung, krankheit, behinderung, arbeitsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 RJ 175/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 713/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.10.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die 1962 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und nach eigenen Angaben mit Unterbrechungen als
Gastronomieangestellte, Näherin, Wachfrau/Pförtnerin und zuletzt als Kellnerin versicherungspflichtig gearbeitet
(letzter Pflichtbeitrag am 02.05.1988 entrichtet).
Am 10.05.2000 beantragte die Klägerin wegen eines Anfallsleidens die Bewilligung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2000 wegen mangelnder Mitwirkung ab.
Auf den Widerspruch vom 09.01.2001 ließ die Beklagte die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Prof.
Dr.Dr.N. untersuchen, der körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht für zumutbar hielt (Gutachten
vom 12.12.2001), auch die letzte Tätigkeit als Kellnerin (die Begutachtung wurde vorzeitig beendet).
Im Anschluss an das Ergebnis dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2001 und
Widerspruchsbescheid vom 11.03.2002 den Rentenantrag ab und verwies die Klägerin auf Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und
Befundberichte den Nervenarzt Dr.B. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 19.10.2004
ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass das psychische Befinden der Klägerin durch das zwischenzeitlich
durchgeführte Heilverfahren in der Reha-Klinik Bad K. (15. bis 28.07.2004, das Heilverfahren wurde vorzeitig
abgebrochen) wohl stabilisiert sei. Es liege eine Epilepsie seit dem 18. Lebensjahr vor; es komme gelegentlich zu
großen nächtlichen Anfällen, tagsüber träten vorwiegend kurzfristige Absencen auf. Auf dem somatischen Sektor
bestehe ein rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen seien
noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechsstündig zumutbar. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit
besonderer nervlicher Belastung und an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, außerdem Tätigkeiten mit besonderer
Belastung des Bewegungs- und Stützsystems.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage - gerichtet auf eine
"Teilerwerbsunfähigkeitsrente" - mit Urteil vom 19.10.2004 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Wesentlichen geltend macht, sie sei nach wie vor
höchstens für vier Stunden täglich einsetzbar. Die Tatsache, dass bei ihr schwerpunktmäßig die großen Anfälle fast
nur nachts aufträten, schließe nicht aus, dass sie auch aus anderen Gründen einen Anspruch auf Gewährung einer
Rente habe, da nach diesen großen Anfällen die Fähigkeit zu arbeiten erst nach zwei bis vier aufeinanderfolgenden
Tagen gegeben sei. Selbst nach den häufiger auftretenden kleineren Anfällen, die nicht selten mehrmals täglich
aufträten, liege unmittelbar danach Arbeitsunfähigkeit von einem Tag vor. Schließlich sei sie wegen ihrer
Schwerbehinderung gezwungen, zusätzliche betriebsunübliche Pausen auch während anfallsfreier Phasen
einzuhalten.
Der Senat hat nach Beinahme der Unterlagen und eines Befundberichtes der die Klägerin jetzt behandelnden
Neurologin und Psychiaterin Dr.S. und der Schwerbehindertenklageakte des SG Würzburg (S 11 SB 978/03, ein
Gutachten wurde dort nicht eingeholt, da die Klägerin drei Mal die Untersuchung beim ärztlichen Sachverständigen
absagte) den Neurologen Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser gelangte im Gutachten vom
27.05.2005 ebenfalls zu der Beurteilung, dass der Klägerin leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar
seien. Letzten Endes deckt sich die Leistungsbeurteilung des ärztlichen Sachverständigen mit der der Vorgutachter.
Vermieden werden sollen im Hinblick auf die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen Tätigkeiten mit
Nachtschicht, mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- oder Reaktionsvermögen und Tätigkeiten unter
Zeitdruck. Die Klägerin hat sich zu diesem Gutachten nicht geäußert.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG
Würzburg vom 19.10.2004 sowie den Bescheid vom 27.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 10.05.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise
wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte darauf, dass die Ermittlungen des Senats ergeben hätten, dass
die von ihr angenommene Leistungsbeurteilung bestätigt worden sei. Dem Gutachten von Dr.S. sei uneingeschränkt
zuzustimmen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Gerichtsakten der ersten und zweiten
Instanz die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die früheren Klageakten des SG
Würzburg S 6 R 3/01, S 8 R 570/01, S 8 R 680/01 und S 11 SB 978/03.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht
begründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin weder erwerbs- noch
berufsunfähig und auch nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert ist, weil sie bei vollschichtigem Leistungsvermögen
noch mehr als die Hälfte einer vergleichbaren Versicherten verdienen kann (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum
31.12.2000 geltenden Fassung).
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am
10.05.2000) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis zum
31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend
gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab
01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung beginnend für
eine Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Gemäß §§ 43 Abs 1, 44 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU), wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU bzw. EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der
BU bzw. EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs 2 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit zu erzielen, das ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Bei der Klägerin liegt keine EU im Sinne der genannten Vorschrift vor. Ihr Leistungsvermögen ist nicht so
eingeschränkt, dass sie nicht noch eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könnte. Dabei wird das Leistungsvermögen
der Klägerin durch die Gesundheitsstörungen Epilepsie (mit Grand mal-Anfällen und kurzfristigen Absencen) und ein
rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom eingeschränkt. Das vorhandene Restleistungsvermögen reicht jedoch aus,
vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Die psychische Belastbarkeit ist beeinträchtigt, weshalb
Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- oder Reaktionsvermögen und Arbeiten unter Zeitdruck
nicht zumutbar sind. Auch sind Schichtarbeiten wegen der Gefahr der Anfallsförderung nicht möglich. Ferner sind
Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen zu vermeiden sowie Tätigkeiten mit besonderer Belastung des
Bewegungs- und Stützsystems. Bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen ist die Klägerin aber in der Lage,
vollschichtig, d.h. etwa acht Stunden täglich zu arbeiten. Zeitliche Einschränkungen sind nicht begründbar. Auch ist
die einem Versicherten zumutbare tägliche Gehstrecke nicht eingeschränkt.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende und ausführliche Gutachten des gerichtlich
bestellten Sachverständigen Dr.S. , der die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine
Beurteilung schlüssig begründet hat. Auch verfügt der vom Senat gehörte Sachverständige auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit sowohl über die
erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung um sämtliche hier in Betracht kommenden
gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der
Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Dr.S. hat auch darauf hingewiesen, dass
betriebsunübliche Pausen - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht einzuhalten sind. Auch wenn von einer
Häufigkeit der Grand mal-Anfälle etwa untermonatlich ausgegangen wird, führt das nach Auffassung des ärztlichen
Sachverständigen allenfalls zu neun bis 27 Tagen im Jahr epilepsie-bedingter Leistungsminderung, die aber nicht
immer mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Dr.S. hat in seinem überzeugenden Gutachten keinen Zweifel daran
gelassen, dass über das Jahr gesehen von einer regelmäßigen achtstündigen Belastbarkeit am Tage auszugehen ist.
Dieser Leistungsbeurteilung, dass die Klägerin vollschichtig einsatzfähig ist, hat sich der Senat nicht zuletzt auch
deshalb angeschlossen, weil den Angaben der Klägerin über die Anfallshäufigkeit mit Vorsicht zu begegnen ist,
nachdem sie am 21.05.2005 bei der Untersuchung durch Dr.S. ihren Anfallskalender vorgelegt hat, in den sie bereits
die Anfälle bis zum 19.06.2005 eingetragen hat.
Nach alledem war und ist die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes. Sie hat auch keinen Anspruch
auf Rente wegen BU, weil sie im Hinblick auf eine fehlende Ausbildung und auf ihr versicherungspflichtiges
Erwerbsleben keinen Berufsschutz genießt. Sie ist auch nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne des ab
01.01.2001 geltenden Rechts.
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass sich in den gesundheitlichen Verhältnissen im Vergleich zu den
Vorbegutachtungen durch Prof. Dr.Dr.N. am 12.12.2001 und Dr.B. am 19.10.2004 wie auch zu den früheren
aktenkundigen Befunden eine Verschlimmerung nicht ergeben hat. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass die
Klägerin nach wie vor in der Lage ist, die von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin zu verrichten. Ihre Berufung
gegen das Urteil vom 19.10.2004 war daher zurückzuweisen.
Bei der gemäß § 193 SGG zu treffenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass auch die Berufung der
Klägerin erfolglos blieb.
Gründe, gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.