Urteil des LSG Bayern vom 15.11.2006

LSG Bayern: arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, klagerücknahme, auflage, hauptsache, unrichtigkeit, beteiligter, form, krankenkasse, ermessen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AL 431/06
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 854/06 AL PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Den entsprechenden Antrag der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 zurück. Der Klägerin sei es trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
möglich, eine Anlerntätigkeit wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Nach den
arbeitsmedizinischen Feststellungen gehöre die Klägerin nicht zu dem in § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
III) genannten Personenkreis. Sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten im
Wechselrhythmus vollschichtig mit gewissen Einschränkungen verrichten. Unter Berücksichtigung der individuellen
Gegebenheiten könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen,
medizinisch sei eine Reduzierung bzw Beseitigung des vorhandenen Fettmantels erforderlich, ansonsten könne sie
keinerlei Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausführen. Sie benötige die beantragte Leistung,
um die noch verbliebene Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw die vollständige Erwerbsfähigkeit wieder hierzustellen.
Einen Antrag auf operative Beseitigung des Fettmantels habe die Krankenkasse abgelehnt. In der mündlichen
Verhandlung vom 18.10.2006 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Für das Klageverfahren hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat das Sozialgericht
mit Beschluss vom 16.10.2006 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe das ihr
zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sauter/Wolf, SGG, 4.Auflage, § 176 Rdnr 4). Bei der
Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das Hauptsacheverfahren durch Klagerücknahme
erledigt ist. Damit ist der Bescheid vom 03.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006
bestandskräftig geworden. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des
Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe losgelöst vom bereits abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut
zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch nicht abweichend von der
Vorinstanz beurteilen (vgl dazu bereits: Beschluss des Senats vom 29.12.2005 - L 10 B 454/05 AS PKH - mwN).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in der
rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Anhaltspunkte hierfür bestehen nämlich nicht und wurden von der
Klägerin auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist eine Ermessensentscheidung - die Begründung hierfür kann bis zur
letzten mündlichen Verhandlung noch nachgeholt werden (§ 41 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) -
vorliegend nicht erforderlich, denn die Klägerin gehört nach Auffassung der Beklagten nicht zu den in § 97 SGB III
genannten Personenkreis. Nachdem sich somit auch die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung nicht ohne weitere
Ermittlungen aufdrängt (vgl hierzu LSG Baden Württemberg Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B), ist
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).