Urteil des LSG Bayern vom 02.12.2008

LSG Bayern: aufnahme der erwerbstätigkeit, kurs, erlass, eingliederung, arbeitsmarkt, verfügung, hauptsache, kapital, unterricht, einkünfte

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 02.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 723/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 810/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin sind nicht von der Beschwerdegegnerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Gewährung von Einstiegsgeld für die Gründung einer Filmschule ab 21.08.2008.
Die 1957 geborene Beschwerdeführerin (Bf) hat eine Ausbildung als Zahntechnikerin absolviert und mit
Unterbrechungen ihren erlernten Beruf bis 1993 ausgeübt. Anschließend war sie bis Juni 2002 im Immobilienbereich
(selbstständiger Wohnanlagenservice) selbstständig (Bürohilfskraft) tätig. Von Juli 2002 bis August 2003 war sie
arbeitslos gemeldet und von Dezember 2003 bis November 2007 war sie in Spanien (Mallorca) wohnhaft. Dort
arbeitete sie nach ihren Angaben als Schriftstellerin, fand aber keinen Verlag für ihre Werke. An der "m." nahm sie
vom 30.01. bis 03.02.2006 am Kurs "Regieassistenz", vom 06.02. bis 11.02.2006 am Kurs "Schauspielführung" und
vom 11.09. bis 06.10.2006 am Kurs "Filmmaking 4 Wochen" teil. Seit November 2007 wohnt sie in ihrer
Eigentumswohnung und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 13.03.2008
meldete sie ihr Gewerbe von der früheren Tätigkeit als Buchverlegerin um für die neu ausgeübte Tätigkeit als Dozentin
für das Berufsförderzentrum (Filmprojekt) und Autorin.
Sie beantragte am 20.02.2008 bei der Beschwerdegegnerin (Bg) unter Vorlage eines Referentenvertrags für den
Zeitraum von Februar bis August 2008 (Erteilung von Unterricht zum Thema Film und Fotografie im Rahmen des
Lehrgangs BvB-Reha) Einstiegsgeld mit der Begründung, dass sie beim Berufsförderzentrum A-Stadt eine Tätigkeit
als Dozentin aufnehmen wolle. Die Bg gewährte ihr mit Bescheid vom 13.03.2008 Einstiegsgeld für ihre
selbstständige Tätigkeit als Dozentin beim Berufsförderzentrum in Höhe von monatlich EUR 173,50 für den Zeitraum
vom 20.02. bis 20.08.2008.
Am 07.04.2008 teilte die Bf mit, dass sie den Kurs beim Berufsförderzentrum abgebrochen habe, weil sie von den
Jugendlichen nur beschimpft worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 16.04.2008 berichtete sie vom Abbruch des
Filmkurses beim Berufsförderzentrum mangels Interesse der Schüler. Der von ihr dafür dem Berufsförderzentrum
angebotene Mal- oder Ethikkurs sei abgelehnt worden.
Am 16.07.2008 und am 11.08.2008 beantragte die Bf bei der Bg die Bewilligung von Einstiegsgeld für die Eröffnung
einer privaten Filmschule in A-Stadt. Sie verwies auf die Zeitungsberichte vom 17.07.2008, wonach sie zu Beginn
einen Wettbewerb für Jugendliche veranstalten wolle und Geschichten gesucht werden würden, aus denen Drehbücher
entstehen sollten. Sie arbeite jeden Tag an der Ausarbeitung verschiedener Kurse. Die Bg lehnte den Antrag der Bf
mit Bescheid vom 14.08.2008 ab, weil die Gründung einer Filmschule entsprechende Investitionsmittel voraussetzen
würde, über die die Bf nicht verfüge. Eine derartige selbstständige Tätigkeit der Bf diene daher nicht zur
Existenzsicherung und könne deshalb nach Prüfung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen nicht gefördert
werden (§ 16 Abs.2 Satz 2 Nr. 5, § 29 SGB II).
Den hiergegen mit Schreiben vom 23.08.2008 erhobenen Widerspruch der Bf mit der Begründung, dass die Ablehnung
ohne ihre Anhörung erfolgt sei und eine weitere Verschuldung drohe, wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom
29.09.2008 als unbegründet zurück, weil mit der beabsichtigten Gründung einer Filmschule ohne Kapital und mit nur
geringen Fachkenntnissen (Belegung von drei Kursen mit einer Gesamtdauer von sechs Wochen und Abbruch eines
Praktikums bei einem lokalen TV-Sender nach zwei Wochen) die Hilfebedürftigkeit nicht überwunden werden könne.
Es sei nicht im Entferntesten erkennbar, wie mit Einnahmen aus dieser geplanten Filmschule der Lebensunterhalt
bestritten werden soll. Es seien daher bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 SGB II nicht erfüllt. Im
Übrigen stünden im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Mittel zur Förderung einer privaten Filmschule zur
Verfügung.
Zur Begründung ihres beim Sozialgericht Regensburg am 21.08.2008 eingegangen Eilantrags trug die Bf vor, dass sie
in ihren Privaträumen Unterricht für die Filmschule erteilen wolle, sie sich in eine Opferrolle gedrängt fühle und ihr eine
massive Verschuldung drohe. Sie stehe in Verbindung mit einem Filmbüro in N., mit dem zusammen sie Seminare
anbieten wolle. Weitere Aktivitäten seien geplant.
Die Bf vertrat die Ansicht, dass bereits kein Anordnungsgrund bestehe. Es entständen keine wesentlichen Nachteile
dadurch, dass nach dem 20.08.2008 kein weiteres Einstiegsgeld gewährt werde. Die selbstständige Tätigkeit als
Dozentin sei im April 2008 aufgegeben worden; eine weitere Tätigkeit habe die Bf nicht aufgenommen. Der laufende
Lebensunterhalt der Bf sei durch das Arbeitslosengeld II sichergestellt. Im Übrigen bestehe auch kein
Anordnungsanspruch. Denn mit der beabsichtigten Gründung einer Filmschule ohne Kapital und mit nur geringen
Fachkenntnissen könne die Hilfebedürftigkeit der Bf nicht überwunden werden.
Das Sozialgericht Regensburg lehnte mit Beschluss vom 2. September 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, weil die Erzielung von Einkommen durch die selbstständige
Arbeit weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit im Rahmen der geplanten Filmschule einen Beitrag zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Bf im Sinn des
§ 29 Abs.1 SGB II leisten könnte. Nachvollziehbare Unterlagen über ein mögliches Geschäftskonzept oder
realistische Prognosen zur Ausgaben- und Einnahmenseite der beabsichtigten Filmschule seien nicht vorgelegt
worden. Auch fehle der Anordnungsgrund, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, warum der Bf ein Abwarten der
Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei.
Dagegen hat die Bf Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sie über ein breit gesichertes Wissen verfüge
und bereits über 10 Jahre ein selbstständiges Unternehmen geführt habe. Das Einstiegsgeld sei dringend erforderlich
gewesen zur Anschaffung eines Autos sowie der Installation eines Telefons und eines Internet-Anschlusses. Sie habe
die gesamten Unterrichtsunterlagen vorbereitet, ihr Auto mit Anschriften der Filmschule bekleben, Visitenkarten
erstellen sowie eine Homepage ins Internet stellen lassen, einen Unterrichtsraum mit neun PC-Plätzen für den
Schnittkurs gegen geringes Entgelt zur Verfügung und ein Drehbuch beim Filmbüro F. für eine Filmförderung
eingereicht (Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 2.000,-, die sie ab Januar 2009 in kleinen Ratenzahlungen
zurückzahlen müsse). Ihr Sohn habe ihr das Geld für eine Kamera geliehen; Freunde vom Zirkus würden die
Scheinwerfer für die Beleuchtung vorerst zur Verfügung stellen. Das Wohnzimmer diene als Unterrichtsraum für acht
Schüler. Auch habe sie einen Vertrag mit dem D. geschlossen zwecks Vermittlung von Unterrichtsaufträgen. Sie habe
daher alles Erforderliche getan.
Die Bf beantragt sinngemäß, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 02.09.2008
über den 20.08.2008 hinaus Einstiegsgeld in Höhe von monatlich EUR 173,50 zu zahlen.
Die Bg beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Vermittlungs-Akte der Bg sowie der
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde der Bf
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 2. September 2008
zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf
Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der
Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als
auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Voraussetzungen für die Zahlung von Einstiegsgeld über den 20.08.2008 hinaus sind nach der in diesem
Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht erfüllt.
Nach § 29 Abs.1 SGB II kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos
sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld
erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann
auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Im vorliegenden Fall sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen, die einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle
unterliegen, nicht erfüllt; auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Bg kommt es daher nicht mehr an. Die Bf
erfüllt nicht die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Einstiegsgeldes zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit und zur
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Gewährung des Einstiegsgeldes ist nicht erforderlich zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Erforderlich ist eine
derartige Maßnahme dann, wenn es keine denkbaren, weniger belastenden (d.h. hier weniger kostspieligen)
Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Die beantragte Maßnahme muss nachweislich eine
ultima ratio darstellen, die erst eingesetzt werden darf, wenn eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
anders (billiger) nicht erreicht werden kann (so Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 19). Diesen Nachweis hat die Bf
nach derzeitigem Aktenstand nicht erbracht. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bf mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit - auf Dauer - beenden könnte. Denn nach ihrer Selbsteinschätzung
vom 13.03.2008, dass sie für ihre Tätigkeit als Dozentin im ersten Jahr Einkünfte in Höhe von ca. EUR 2000 erzielen
würde, und aufgrund der völlig fehlenden Einkünfte seit April 2008 birgt die ausgeübte Tätigkeit bzw. die Gründung
einer Filmschule nicht die berechtigte Chance bzw. Hoffnung, dass sie auf Dauer zur Beendigung der
Hilfebedürftigkeit der Bf führt. Weder Aufträge der Bf als Dozentin - der Abschluss eines Rahmenvertrags für die
Vermittlung von Aufträgen genügt noch nicht - seit April 2008 noch die Durchführung eines Kurses oder die
Anmeldung von Kursteilnehmern sind ersichtlich oder wurden konkret von der Bf. benannt. Die Tätigkeit der Bf
erschöpft sich seit April 2008 in den Vorbereitungshandlungen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der
Bg im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2008 sowie des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug
genommen.
Da die Bf bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Einstiegsgeld im Sinn des § 29 SGB II nicht erfüllt (Frage
des "ob"), bedurfte es auch nicht der weiteren Prüfung, ob das Einstiegsgeld gegebenenfalls nur darlehensweise hätte
gewährt werden müssen (Frage des "wie" als Ermessensentscheidung).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde
keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).