Urteil des LSG Bayern vom 05.12.2002

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, befristete rente, unverschuldetes hindernis, zustellung, post, adresse, klagefrist, erwerbsunfähigkeit, hauptsache, bekanntgabe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 RJ 3012/97
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RJ 132/01
Bundessozialgericht B 13 RJ 13/03 R
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. November 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die weitere Gewährung einer Rente ab 01.07.1997 im Anschluss an eine bereits
bezogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, war zuletzt bis 1995 als Punktschweißer bei
den B. in Lohngruppe 6 der bayerischen Metallindustrie - bei einer Anlernzeit von höchstens sechs Wochen -
beschäftigt und bezog wegen Zustands nach Kehlkopfteilresektion (Stimmlippen-Karzinom) befristete Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit vom 01.10.1995 bis 30.06.1997 (Bescheid vom 14.08.1995).
Auf den Weitergewährungsantrag vom 25.03.1997 holte die Beklagte das HNO-ärztliche Gutachten des Dr.P. vom
17.04.1997 und das allgemein-ärztliche Gutachten des Dr.T. vom 14.05.1997 ein. Hierin wurden die Diagnosen
"rezidivfreier Zustand nach Operation eines Stimmbandkarzinoms links (Juli 1992), postoperative Stimmstörung und
leichte Schluckbeschwerden, leichte Hypercholesterinämie und Hyperuricämie, leichtes Halswirbelsäulen- und
Lendenwirbelsäulen-Syndrom sowie Retrolisthesis L5/S1" gestellt und der Kläger für fähig gehalten, leichte bis
mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ebener Erde unter Meidung von Inhalationsnoxen zu verrichten.
Mit dem an die M. Adresse des Klägers gerichteten Bescheid vom 26.05.1997, zur Post gegeben am 27.05.1997,
lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Hiergegen erhob der Kläger aus Griechenland mit Schreiben vom
18.06.1997, eingegangen bei der Beklagten am 23.06.1997, Widerspruch. Am 30.07.1997 sprach er bei der Beklagten
persönlich vor und gab dort - unterschriftlich bestätigt - zu Protokoll, dass er am 04.08.1997 für drei Monate nach
Griechenland fahre und dort versuchen werde, Arbeit zu finden; sollte dies gelingen, werde er die Beklagte umgehend
verständigen. Seine (nochmals angegebene) M. Adresse habe weiter Gültigkeit. Seine Familie bleibe in dieser Zeit in
Deutschland wohnen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Rechtsbehelf mit dem am 07.10.1997 als
Einschreiben zur Post gegebenen, an die M. Adresse des Klägers gerichteten Widerspruchsbescheid vom 24.09.1997
zurück (Rechtsmittelbelehrung: Klage zum Sozialgericht München innerhalb eines Monats).
Mit Schriftsatz vom 19.10.1997 (Brief aus Griechenland, eingegangen beim Sozialgericht München am 25.11.1997)
wurde Klage erhoben. Diese wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2000 wegen Unbegründetheit ab,
nachdem der zwischenzeitlich endgültig in sein Heimatland zurückgekehrte Kläger die angekündigten aktuellen
Arztbriefe nicht einreichte und das Sozialgericht die Einleitung einer Begutachtung nach Aktenlage nicht zu einer über
die Befunderhebung und die Feststellungen der Beklagten hinausgehende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts
allein aufgrund der beigezogenen ärztlichen (inländischen) Unterlagen für sachdienlich hielt.
Hiergegen legt der Kläger Berufung ein und erklärt sich mit einer ärztlichen Untersuchung einverstanden. Zu einer
Reise nach München zum Zwecke der Untersuchung und Begutachtung ist er aber nicht bereit, weil dies angeblich
von seinen Ärzten wegen gesundheitlicher Gefahren nicht erlaubt worden sei; er legt vielmehr einen Arztbrief des
Allgemeinen Universitäts-Bezirkskrankenhauses J. - Onkologie - vom 10.05.2001 vor. Aus diesem geht hervor, dass
er, der Kläger, wegen der Kehlkopfresektion 1992 in regelmäßigen Abständen "unter Beobachtung" steht und am
09.05.2001 wegen Lungenentzündung behandelt worden sein soll.
Der Senat hat die Rentenakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und
Familienförderung München I und die ärztlichen Unterlagen des den Kläger in München ehemals behandelnden
Allgemeinarztes Dr.M. beigezogen, weiterhin eine Auskunft der B.-Werke eingeholt. Der Kläger ist neben der
Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass wegen Nichteinhaltung der Klagefrist
die Berufung - ohne Sachprüfung - zurückgewiesen werden könnte, und aufgefordert worden, Gründe für die
Nichteinhaltung der Klagefrist vorzutragen und ggf. die notwendigen Belege für ein unverschuldetes Hindernis
vorzulegen. Er hat mehrere Schreiben des Senats seit Oktober 2001 - die letzten zwei erfolgten mit
Einschreiben/Rückschein bzw. im Wege der Zustellung über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen -
nicht beantwortet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.11. 2000 und den
Bescheid der Beklagten vom 26.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.1997 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.06.1997 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die während des Streitverfahrens
beigezogenen Unterlagen vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in
der
Hauptsache aber nicht begründet. Sie war zurückzuweisen, weil der Kläger beim Sozialgericht München verspätet
Klage erhoben hatte und daher dieses Rechtsmittel unzulässig war.
Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung bzw. Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, bei einem Vorverfahren
einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 SGG), bei Zustellung oder
Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Vorliegend war die Einmonatsfrist maßgebend,
nachdem der Kläger ausdrücklich bekundet hatte, dass er sich nur vorübergehend im Ausland auf- halte und
rechtserhebliche Schreiben an ihn an die inländische Adresse gerichtet werden dürfen, mithin dort in seinen Macht-
bereich gelangten. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchs- bescheid war diesbezüglich sowie auch hinsichtlich
der auch sonst zu beachtenden Umstände (örtlich zuständiges Gericht) richtig, so dass nicht an Stelle der regulären
Rechtsmittelfrist die Einjahresfrist lief (§ 66 Abs.1 und 2 SGG). Die Einmonatsfrist beginnt mit dem Tag nach
Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 85 Abs.3, § 63 Abs.2 SGG iVm § 4 Verwaltungszustellungsgesetz), damit
mit Ablauf des dritten Tags der Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post mit eingeschriebenem Brief (damit
Zustellung am 10.10.1997, Fristbeginn am 11.11. 1997) und endete am 10.11.1997 (§ 64 Abs.1 und 2 SGG).
Die Klage ging aber erst am 25.11.1997 beim Sozialgericht München ein. Der Kläger datierte zwar seine Klageschrift
mit dem 19.10.1997, also alsbald nach Erhalt des Widerspruchsbescheides, was darauf hinweist, dass er sich des
Fristenlaufs durchaus bewusst gewesen ist. Sein Schriftsatz wurde jedoch mit Einschreiben erst weitaus später, nach
Ablauf der Klagefrist, zur Post gegeben. Dies beweist der in der Klageakte aufgewahrte Umschlag, auf dem sich
neben dem Aufkleber "Einschreiben ... Nr.659" auch der Poststempel vom 21.11.1997 befindet.
Die verfristet eingelegte Klage war unzulässig. Unerheblich ist es, dass das Sozialgericht dies nicht beachtet und in
der Hauptsache entschieden hatte. Maßgebend ist insoweit nicht die Urteilsbegründung, die nicht an der materiellen
und formellen Rechtskraft teilnehmen kann, sondern der Urteilsspruch (Tenor), mit dem die Klage abgewiesen worden
ist. Mit seiner Sachbehandlung und Verfahrensweise hat das Sozialgericht dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt, an die der Senat gebunden wäre (§ 67 Abs.4 SGG). Die Wiedereinsetzung kann zwar
unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Antrag von Gerichts wegen gewährt werden (§ 67 Abs.2 SGG), und
zwar durch Vorabentscheidung (Beschluss) oder zugleich mit der Hauptsacheentscheidung, ggf. in den
Entscheidungsgründen eines Urteils. Notwendig ist aber in jedem Falle eine ausdrückliche Entscheidung; eine
stillschweigende Wiedereinsetzung ist nicht möglich (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdz.18 zu § 67 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Nachdem sich das Sozialgericht mit keinem Wort - weder im Tatbestand noch in den
Entscheidungsgründen - mit der Wiedereinsetzung befasst hat, nicht einmal die Verfristung der Klage oder zumindest
die dieser zugrunde liegenden Tatsachen erwähnt hat, vielmehr die Klage - ohne Begründung - für zulässig hielt, liegt
der Tatbestand einer konkludenten oder stillschweigenden Wiedereinsetzung ohnehin nicht vor.
Der Senat konnte nunmehr an Stelle des Sozialgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, die
Voraussetzungen hierfür lagen aber nicht vor. Rechtfertigende Gründe - ein bei der gebotenen Sorgfalt eines
gewissenhaften Prozessführenden dennoch unvermeidbares Ereignis - dafür, dass der Kläger sein Rechtsmittel mit
großer Verspätung zur Post gegeben hat, sind von ihm weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich.
Daher war die Berufung - wegen Unzulässigkeit der Klage - unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 193 SGG
zurückzuweisen.
Es kam nicht mehr darauf an, dass Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB
VI -in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen) bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung (§ 43
SGB VI in der ab 01.01. 2001 geänderten Fassung) nicht vorlagen, weil der Kläger nach Aktenlage aus medizinischen
Gründen nicht rentenberechtigt ist und seine fehlende Mitwirkung an der Beweisaufnahme die weitere Aufklärung des
Sachverhalts nicht möglich erscheinen lässt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.