Urteil des LSG Bayern vom 20.04.2009

LSG Bayern: Az.: S 14 R 4069/07 wird abgelehnt. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten., aufschiebende wirkung, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 14 R 4069/07
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 57/09 ER
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des
Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 - Az.: S 14 R 4069/07 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I. Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat mit Urteil vom 20.November 2008 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gem.
§ 240 Abs. 2 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, befristet ab 01.12.2006
bis 30.11.2009, zu gewähren. Das SG stützt seine Entscheidung darauf, dass der Klägerin auf Grund der von ihr
langjährig ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin ein Berufschutz zustehe. Ausschlaggebend sei die Tatsache, dass
sie als gelernte Industriekauffrau qualitativ die Tätigkeit einer Buchhalterin verrichtet habe. Sie könne diese Tätigkeit
oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr ausüben.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 22.12.2008 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie in ihrem Schriftsatz
vom 16.01.2009 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei und dieser
Tätigkeit bzw. einer ihr zumutbare Verweisungstätigkeit als Angestellte in der Registratur noch in vollem Umfang
gewachsen sei.
Mit der Berufungsbegründung vom 16.01.2009 beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen
Urteil auszusetzen. Das Urteil sei wegen der unzutreffenden Zuordnung von Berufsschutz fehlerhaft.
II.
Nach § 154 Abs. 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende
Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt
wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente"
einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in
einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil
aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in
Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der
Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit
seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.
Aufl., Rdnr. 400; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 199, Rdnrn. 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der
Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des
Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der
Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann,
wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I
aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung
beauftragen kann.
Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen
zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine Entscheidung auf die Aussagen
und Feststellungen der vom SG gehörten med. Sachverständigen zum Leistungsvermögen der Klägerin in ihrem zu
letzt ausgeübten Beruf als Buchhalterin bzw. im Verweisungsberuf als Registratorin. Hieraus ergebe sich zur
Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin in diesen Berufen nicht in der Lage sei sechs Stunden und mehr
arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Dass die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Berufung auf eine andere Bewertung
der klägerischen Einsatzfähigkeit stützt, macht es aus objektiver Sicht noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
sie mit ihrer Berufung jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses der Klägerin an der Vollstreckung des
Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten
zu müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG
für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (vgl. BayLSG in NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der
Beklagten abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.