Urteil des LSG Bayern vom 20.12.2006

LSG Bayern: befreiung von der versicherungspflicht, lehrer, unterricht, begriff, training, einweisung, ausbildung, berufsbild, ausführung, sportler

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.12.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 14 R 4481/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 304/05
Bundessozialgericht B 12 R 7/07 B
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2005 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger
Fitness-/ Personaltrainer versicherungspflichtig ist.
Der 1972 geborene Kläger übte seit 01.05.1996 eine selbstständige Tätigkeit aus, seit 01.08.2002 in zwei Studios als
selbstständiger Fitness-/Personaltrainer. Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 04.12.2003 für
die ersten drei Kalenderjahre seit Aufnahme der Tätigkeit lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger den
entsprechenden Fragebogen nicht ausgefüllt hatte, mit Bescheiden vom 08.03.2004 ab und stellte
Versicherungspflicht ab dem 01.05.1996 fest.
Im Vorverfahren teilte der Kläger im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht mit, seine Tätigkeit bestehe
seit 01.08.2002 aus individuellem Fitnesstraining und Ernährungsberatung. Mit Bescheid vom 03.06.2004, der
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Sie stellte nunmehr
erst ab 01.08.2002 die Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger fest und forderte bis zum Ablauf von drei
Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbstständigkeit, also bis 31.12.2005, den halben Regelbeitrag. Im
Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger folgende Angaben gemacht:
Er führe mit seinen Kunden, die teilweise übergewichtig seien, körperliche Beschwerden und teilweise keinen Bezug
mehr zu ihrem Körper hätten, zunächst einführende Gespräche. Es werde eine Art Anamnese erhoben und der
medizinische Sachverhalt z.B. nach Risikofaktoren abgefragt. Dann erfolge eine Einweisung in die Geräte, die die
Kunden im Regelfall selbstständig bedienen könnten. Bei der Einweisung in die Geräte des Studios erkläre er den
Kunden auch die Zusammenhänge der Muskulatur und lerne sie nach ihren individuellen Bedürfnissen und
Vorstellungen an. Wenn ein Kunde einen Fehler mache, greife er korrigierend ein. Seine Haupttätigkeit bestehe darin,
mit seinen Kunden anschließend Ausdauertraining zu betreiben und sie dabei zu überwachen. Dieses werde teilweise
im Fitness-Studio, teilweise im Freien absolviert. Während des Ausdauertrainings sei er dabei und motiviere seine
Kunden. Er berate sie auch, welche Lauftextilien und Laufschuhe sie kaufen und wie sie sich ernähren sollten.
Zusätzlich gebe er in den Studios auch Aerobic-Kurse. Der Bevollmächtigte des Klägers hat ergänzend angegeben,
der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege auf der Motivation der Kunden. Die Tätigkeit sei mit der eines
Unternehmensberaters vergleichbar.
Mit Urteil vom 10.02.2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In
den Gründen hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers ziele nicht auf die Vermittlung von speziellen Kenntnissen
bzw Fähigkeiten ab und sei - bei der erstmaligen Unterweisung - lediglich eine Anweisung zum eigenständigen
Benutzen der Fitnessgeräte. Ein Lehr- bzw Erziehungsziel sei bei der Unterweisung der Kunden gerade nicht
vorhanden. Eine Lehrtätigkeit bei der Leitung von Aerobic-Kursen sei nicht anzunehmen, weil der Schwerpunkt der
Tätigkeit nicht in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern in der Beratung und Motivation liege.
Auch bei der Begleitung im Ausdauersport vermittle er nicht spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, denn er begleite
die Kunden lediglich bei Sportarten, die sie vom Grundsatz her selbst ausüben könnten. Seine Tätigkeit sei insoweit
beratend und unterstützend; die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Zusammenhang sei lediglich
eine Nebenfolge seiner Tätigkeit. Eine andere Auslegung des Begriffs "Lehrer" hätte zur Folge, dass sämtliche
beratende Tätigkeiten wie z.B. auch die des Unternehmensberaters oder des Steuerberaters darunter zu subsumieren
wären, was vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gewollt sei. Die Tätigkeit des Klägers unterfalle somit nicht dem
Begriff des "Lehrers".
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgebracht, der Lehrbegriff iS des Gesetzes beinhalte
jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Es erscheine nicht stichhaltig, dass die vorgemachten
Bewegungsabläufe nur imitiert würden und insoweit kein Lerninhalt gegeben sei. Das Überwachen, das professionelle
Demonstrieren und die kritische Auseinandersetzung mit den eigenen Bewegungsabläufen lasse den Lerneffekt
erkennen. Entscheidend sei hier die Vermittlung von bestimmten Bewegungsabläufen und Fähigkeiten. Insoweit finde
durchaus eine Vermittlung von Inhalten statt. Auch sei die Frage der Motivation von Kursteilnehmern nicht so
entscheidend, dass davon die Einordnung zum versicherungspflichtigen Personenkreis der Lehrer abhängig gemacht
werden könnte. Jeder Teilnehmer von freiwilligen Kursen sei in gewissem Umfang von dem Kursleiter zu motivieren,
weiter teilzunehmen. Dies treffe z.B. auch für Kurse an Volkshochschulen zu, wo ebenfalls Aerobic-Kurse angeboten
würden. Die Gesamttätigkeit des Klägers werde durch das Einzeltraining und die Aerobic-Kurse, d.h. durch die
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, geprägt und sei insofern als Lehrtätigkeit zu betrachten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger trägt vor, auch als Leiter von Aerobic-Kursen sei er nicht als "Lehrer" tätig. Der Schwerpunkt seiner
Tätigkeit liege ausschließlich in der Motivation seiner Kunden. Diese würden sich ansonsten nicht sportlich betätigen,
wenn sie nicht regelmäßig feste Termine für ihre sportlichen Aktivitäten vereinbart hätten. Seine Tätigkeit sei lediglich
beratend und unterstützend. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Zusammenhang sei lediglich
eine Nebenfolge der Tätigkeit, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei jedoch darauf gerade nicht ausgerichtet. Er übe
die Tätigkeit als Fitness-/Aerobictrainer wie bisher ohne Mitarbeiter aus. Der zeitliche Aufwand für die Kurse betrage
fünf Stunden/Woche und für das sog. Personaltraining zehn bis zwölf Stunden/Woche. Sein Einkommen belaufe sich
auf durchschnittlich 500,00 EUR/Monat. Der Kläger legte Bescheide des Finanzamts N. über Einkommensteuer der
Jahre 2003/2004 vor. Danach betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im Jahr 2003
5.504,00 EUR und im Jahr 2004 15.297,00 EUR.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat zum Verfahren beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist auch begründet. Auf den
Antrag der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Denn der Kläger ist ab 01.08.2002 als selbstständiger Lehrer in der Rentenversicherung
versicherungspflichtig.
Nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der Fassung vom 04.12.2004 sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher
versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen. Der Kläger ist selbstständig in diesem Sinne und nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht
ausgenommen, weil er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigt. Er ist auch
nicht ausnahmsweise versicherungsfrei, weil die Voraussetzungen einer geringfügigen Tätigkeit im Fall des Klägers
nicht vorliegen (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 8 Abs 3 SGB IV). Nach den Angaben des Klägers im
Verwaltungsverfahren und vor dem Senat übersteigt das monatliche Arbeitseinkommen 400,00 EUR. Für die Jahre
2003 und 2004 hat der Kläger diese Angaben auch belegt.
Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zu Recht von dem weiten Begriff des Lehrers im
rentenversicherungsrechtlichen Sinne ausgegangen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Lehrer über eine
pädagogische Ausbildung verfügt. Denn § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI knüpft nicht an ein gesetzliches, etwa durch
Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Die Vorschrift erfasst vielmehr alle
Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen (BSG SozR 3-2600 §
2 Nr 5).
Die überwiegende Tätigkeit des Klägers besteht nach seiner glaubhaften Einlassung in der Tätigkeit des Aerobic-
Trainers in zwei Fitness-Studios. Dabei ist der Kläger als "Vorturner" für alle an der Aerobic-Stunde teilnehmenden
Sportler tätig. Bei diesen Kursen ist es Sache des Aerobic-Trainers, also des Klägers, die entsprechenden Übungen
sowie die Bewegungsabläufe zu vermitteln und die richtige Ausführung bei den Kursteilnehmern zu überwachen.
Damit entspricht die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Aerobic-Trainer den Anforderungen des "selbstständigen
Lehrers".
Eine solche Lehrertätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG bereits dann vor, wenn ein Aerobic-Trainer
Kenntnisse zu Bewegungsabläufen und zum Training sämtlicher Muskelgruppen vermittelt und das auf die
durchschnittlichen Fähigkeiten der jeweiligen Kursteilnehmer abgestellte Kursangebot von ihm in einem Trainingsplan
- gegebenenfalls mit entsprechender Musikbegleitung - vor dem jeweiligen Kursbeginn schriftlich festgehalten wird.
Eine Lehrtätigkeit übt aber ein Aerobic-Trainer schon dann aus, wenn seine Tätigkeit allein darauf gerichtet ist, den
ständig wechselnden Kursteilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung
eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu
vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb des Kurses nicht
reproduzierbar ist. Denn auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen
Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisierten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des
jeweiligen Studios (Urteile BSG vom 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R - und - B 12 RA 14/04 R -). Das BSG hat auch
darauf hingewiesen, dass es insofern auf die Abgrenzbarkeit des Rechtsbegriffs des Lehrers iS des
Sozialversicherungsrechts von einem in sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Kontexten gebrauchten Begriff des
Lehrers nicht ankommt.
Auch das übrige vom Kläger ausgeübte Personal- und Fitnesstraining stellt zur Überzeugung des Senats eine
Lehrtätigkeit iS des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI dar. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer im hier allein
maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall - und nicht nur
ausweislich abstrakter Tätigkeitsbeschreibungen oder Berufsbilder - eine (wenn auch flüchtige) spezielle Fähigkeit
durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Der Verfolgung weitergehender Lernziele bedarf es dagegen ebensowenig
wie der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht, der Abnahme von Prüfungen und des Ausstellens von Zeugnissen
oder Bescheinigungen. Unabhängig insbesondere von der Vorbildung des Lehrenden und der Qualität seiner Lehre
geht das Gesetz auch bei diesem Personenkreis typisierend davon aus, dass gerade in seiner Berufsausübung eine
dem versicherungspflichten Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck kommt. Unter diesen
Begriff fällt auch das vom Kläger vermittelte Fitness- und Kraftraining sowie das Training der Ausdauer und
Schnellkraft. Denn ein solches Training zu organisieren und die Übungsstunden jeweils mit allgemeinen Anweisungen
an die Gruppe zu begleiten, ist bereits ausreichend, die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer zu erfüllen (BSG
Urteil vom 22.06.2005 - B 12 RA 14/04 R -). Der Kläger organisiert ein solches Ausdauer- und Krafttraining sowohl in
den Fitness-Studios wie auch außerhalb. Auch als Ausdauer- und Fitnesstrainer vermittelt der Kläger Kenntnisse zu
Bewegungsabläufen und zum Training bestimmter Muskelgruppen sowie zum Erreichen einer größeren Ausdauer im
körperlichen Bereich. Dass bei dieser Tätigkeit auch die Motivation eine wesentliche Rolle spielt, wird vom Senat
nicht verkannt. Im Vordergrund der Tätigkeit eines Aerobic- und Fitnesstrainers steht aber immer die Vermittlung der
entsprechenden Bewegungsabläufe und der jeweils notwendigen Trainingsmaßnahmen durch den Trainer. Die
überwiegende Tätigkeit des Klägers stellt daher eine Lehrtätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2005 aufzuheben. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist vielmehr als selbstständiger Lehrer ab
01.08.2002 versicherungspflichtig.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolgreich
war.
Im Hinblick auf die oben angeführten Urteile des BSG vom 22.06.2006 hat der Senat keinen Anlass gesehen, die
Revision zuzulassen. Denn die Entscheidung des Senats hat nunmehr keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 160
Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).