Urteil des LSG Bayern vom 05.12.2007

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, psychiatrische behandlung, psychische störung, leistungsfähigkeit, psychiatrie, neurologie, wahrscheinlichkeit, erwerbstätigkeit, entlassung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.12.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 RJ 159/00
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 29/03
Bundessozialgericht B 5 R 194/08 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags
vom 17.12.1998.
Die 1941 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war versicherunspflichtig beschäftigt von
1959 bis 1992, zuletzt von 1983 an als Fabrikarbeiterin bei der Fa. D ...
Am 17.12.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufs- (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU).
Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Internisten und Sozialmediziner Dr.W. , der im Gutachten vom
01.02.1999 zu dem Ergebnis kam, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten in Vollschicht verrichten. Die Beklagte lehnte
den Rentenantrag mit Bescheid vom 10.02.1999 ab. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da sie
weiterhin leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten könne. Selbst bei Annahme von BU/EU mit
der Antragstellung im Dezember 1998 hätte der Antrag aber abgelehnt werden müssen, da die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht gegeben seien. Dagegen erhob die Klägerin
Widerspruch. Sie verwies auf ihre vielfältigen Gesundheitsstörungen, die es ihr keinesfalls erlaubten, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.02.2000 zurück. Die auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin sei weiterhin in Vollschicht einsatzfähig für leichte körperliche
Arbeiten. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt.
Rentenrechtliche Zeiten seien nur bis 02.05.1996 nachgewiesen. Es bedürfe daher keiner medizinischen Überprüfung,
ob aufgrund einer seit der letzten Begutachtung (Februar 1999) eingetretenen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nunmehr BU/EU vorliege.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 10.02.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die
fiktive Annahme eines Leistungsfalles mit der Rentenantragstellung erscheine willkürlich; eine deutliche
Leistungsminderung habe bereits lange davor vorgelegen. Auf Veranlassung des SG hat die Ärztin für Neurologie und
Psy- chiatrie Dr.O. das Gutachten vom 15.12.2001 erstattet (nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am
14.04.2000). Bei der Klägerin liege eine tiefgreifende psychische Störung vor, die auf ein psychotisches Geschehen
hindeute. Die Klägerin könne zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeiten von
wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Dieser Zustand der Erwerbsminderung bestehe seit dem Termin der
Begutachtung, vermutlich aber schon seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung, was freilich in Ermangelung
einschlägiger nervenärztlicher Befunde nicht belegt werden könne. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung letztmals im Juni 1998 erfüllt gewesen seien.
Das SG hat Befundberichte über die Klägerin eingeholt von Dr.R. und dem Nervenarzt Dr.W. (dortige Behandlung der
Klägerin vom 11.04.1997 bis 11.01.2000). Über Dr.W. wurden weiter vorgelegt Berichte der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie am Klinikum N. vom 18.11.1999.
Mit Bescheid vom 04.04.2002 hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.02.2002 bewilligt (in Höhe
von monatlich 522,03 EUR netto). Der Versicherungsverlauf zum Bescheid enthält Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
bis zum 31.12.1992, daran anschließend Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 02.05.1996.
Im Auftrag des SG hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. das weitere Gutachten vom 23.09.2002 erstattet.
Er hat folgende Diagnosen genannt: Chronisches somatoformes Schmerzsyndrom mit Neigung zu depressiven
Verstimmungen, histrionische Persönlichkeitsstörung, Hals- und Lendenwirbelsäulen-Wurzelreizsyndrom. Im Hinblick
auf die Abnützungserscheinungen am Skelettsystem sollten schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht
mehr abverlangt werden. Im Mittelpunkt des Krankheitsbildes stünden die psychischen Veränderungen. Er schließe
sich der Leistungsbeurteilung von Frau Dr.O. dahingehend an, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auf unter zwei Stunden täglich anzusetzen sei. Er stütze sich dabei auf den doch recht langen Verlauf.
Andererseits sei aber auch festzuhalten, und da sei den Ärzten aus der Klinik in N. zuzustimmen, dass die Klägerin
im Alltagsleben sicher besser zurecht komme als sie es während der Untersuchung demonstriert habe. Auffallend sei
auch, dass bis dahin keine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Als Beginn der Störungen,
wie sie im jetzt festgestellten Ausmaß vorhanden seien, gehe er in Übereinstimmung mit Frau Dr.O. auf den
14.04.2000 zurück. Im Hinblick auf den Bericht der Klinik N. vom 18.11.1999 sei eine Vorverlagerung des Beginns der
Leistungseinschränkung nicht möglich. Die Klägerin legte weitere ärztliche Bescheinigungen des Dr.D. , Orthopäde,
des Radiologen I. , der Neurochirurgischen Klinik der Universität E. vom 24.10.2002, des Internisten Dr.B. und des
Allgemeinarztes K. vor sowie einen Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 18.11.2002.
Mit Urteil vom 19.11.2002 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU - abgewiesen. Die
Klägerin sei zwar seit 14.04.2000 erwerbsunfähig; insofern schließe sich das Gericht den Ausführungen von Dr.B. und
Dr.O. an. Vom Eintritt eines Leistungsfalls bereits Mitte des Jahres 1998 könne sich das Gericht aber nicht
überzeugen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen, eine
Besserung der Leistungsfähigkeit sei damals noch denkbar gewesen. Auch allen übrigen von der Klägerin vorgelegten
medizinischen Befundberichten sei nicht zu entnehmen, dass sie vor April 2000 an einer regelmäßigen
Erwerbstätigkeit gehindert gewesen wäre. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergäben sich auch nicht aus den ärztlichen
Unterlagen der Beklagten sowie der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes N ...
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.01.2003 beim SG Nürnberg eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht
weiterhin geltend, dass der Versicherungsfall der EU bereits spätestens Mitte des Jahres 1998 eingetreten sei. Der
Senat hat einen Bericht der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 24.05.1996 zum Verfahren beigenommen (dortiger
Aufenthalt der Klägerin vom 21.03. bis 29.04.1996). Als Entlassungsdiagnose war genannt: Angstsymptomatik und
psychosomatisches Beschwerdebild bei depressiver Persönlichkeitsstruktur. Die Entlassung der Patientin erfolgte als
arbeitsfähig.
Auf Antrag der Klägerin hat die Ärztin für Neurologie und Psy- chiatrie Dr.G. das Gutachten vom 18.08.2005 erstattet,
nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 12.03.2005. Die Sachverständige beschrieb vordringlich Befunde des
orthopädisch-neurologischen Fachgebiets; psychiatrischerseits bestünden Neigung zu phasischen Depressionen
sowie zurzeit ein therapieresistentes Schmerzsyndrom (bei Behandlung mit Analgetika). Die Leistungsfähigkeit der
Klägerin im Erwerbsleben sei seit Jahren gleich Null. Auf Nachfrage des Senats hat die Sachverständige die
ergänzende Stellungnahme vom 12.10.2005 abgegeben. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Sohn der Patientin
aber auch mit dieser selbst könne gesagt werden, dass die Lähmungserscheinungen, wie im Gutachten beschrieben,
mit hoher Wahrscheinlichkeit schon Ende des Jahres 1979, also im Dezember 1979 vorhanden gewesen seien. Die
Leistungsminderung von Seiten der Wirbelsäule bestehe seit Dezember 1979. Die Beklagte hat zu dem Gutachten
Stellung genommen durch ihren ärztlichen Dienst - Dr.S ... Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Gutachten
erscheine nicht plausibel; die berufliche Anamnese der Klägerin zeige, dass diese bis 1993 in vollem Umfang
erwerbstätig gewesen sei. Die Sachverständige Dr.G. habe keine neuen nervenärztlichen Befunde auswerten können,
die nicht schon im Rahmen der Vorbegutachtungen durch Dr.O. und Dr.B. berücksichtigt worden seien. Die Klägerin
hat vorgebracht, dass sie über Jahre hinweg auf Kosten ihrer Restgesundheit weitergearbeitet habe, was letztlich
durch das Gutachten Dr.G. bestätigt werde.
In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2006 wurde das Verfahren vertagt. Nach Vorlage eines weiteren Attestes
von Dr.D. vom 15.02.2006 hat der Orthopäde Dr.M. das Gutachten vom 02.07.2007 nach Aktenlage erstattet. Er hat
die Leistungsbeurteilung, insbesondere hinsichtlich des Beginns einer Erwerbsminderung, durch Dr.O. und Dr.B.
geteilt, die sich korrekterweise auf die Untersuchung der Versicherten ebenso gestützt hätten wie auf die vorliegenden
medizinischen Fakten. Nach Lektüre sämtlicher vorliegenden Akten, insbesondere der medizinischen Unterlagen,
komme auch er zu der Auffassung, dass bei der Klägerin seit dem 14.04.2000 EU vorgelegen habe; für die Zeit davor
könne dies aber nicht bestätigt werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.11.2007 zu seinem Gutachten
hat Dr.M. ausgeführt, die vorliegenden medizinischen Unterlagen ließen insbesondere auch aus orthopädischer Sicht
nicht den Schluss zu, dass bereits vor dem genannten Datum (14.04.2000) volle oder teilweise Erwerbsminderung bei
der Klägerin vorgelegen habe. Da in diesem Fall ausschließlich auf den Inhalt der Akten zurückgegriffen werden
müsse, sei ihm eine Änderung seiner Auffassung nicht möglich. Er habe auch die Meinungsäußerungen des die
Klägerin behandelnden Orthopäden Dr.D. kritisch gewürdigt; eine untervollschichtige Leistungsfähigkeit lasse sich
nach allen orthopädischen Befunden für die Zeit vor dem 14.04.2000 nicht mit Wahrscheinlichkeit beweisen oder
belegen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 19.11.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 10.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000 zu verurteilen, ihr ab
dem 01.12.1998 Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg sowie die
Schwerbehindertenakte des (damaligen) Versorgungsamtes N. (GdB = 30 ab Antragstellung im Sept. 1988 bis
15.03.1999, anschließend GdB = 50, ab 2001 GdB = 60, ab 2003 GdB = 90 und ab 2005 GdB = 100) vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhatls wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Streitig ist die Gewährung
von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom Dezember 1998.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin
Rente wegen EU oder auch wegen BU i.S. der §§ 44, 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- (in der im Jahre
1998 geltenden Fassung) bereits vor Beginn der Altersrente nicht zustand. Es hat sich dabei auf die Gutachten von
Dr.O. und Dr.B. gestützt, die nach Auswertung der Befunde des psychiatrischen, neurologischen und auch des
orthopädischen Fachgebiets übereinstimmend eine Leistungsminderung i.S. von EU auf den April 2000 festgelegt
haben. Der 14.04.2000 entspricht dem Tag der Untersuchung bei Dr.O. , die dazu ausgeführt hat, dass eine
Erwerbsminderung vermutlich schon vorher, möglicherweise auch ab Antragstellung vorgelegen habe, was freilich in
Ermangelung einschlägiger nervenärztlicher Befunde nicht belegt werden konnte. Dr.B. hat sich dieser Festlegung des
Zeitpunktes einer Erwerbsminderung angeschlossen. Dr.M. hat in Kenntnis aller vorliegenden Unterlagen bekräftigt,
dass sich ein untervollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin auch nach allen orthopädischen Unterlagen für die
Zeit vor dem 14.04.2000 nicht mit Wahrscheinlichkeit beweisen oder begründen ließ. Für den Senat sind diese
Feststellungen der sozialmedizinisch äußerst erfahrenen Sachverständigen überzeugend. Sie wurden nach
ambulanter Untersuchung der Klägerin durch Dr.O. und Dr.B. und nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen
auch des orthopädischen Fachgebiets durch Dr.M. getroffen und sind in sich widerspruchsfrei. Von erheblicher
Bedeutung ist für den Senat dabei auch, dass sich weder aus dem Bericht der psychosomatischen Klinik N. vom
24.05.1996 (dortiger stationärer Aufenthalt der Klägerin vom 21.03. bis 29.04.1996: die Entlassung erfolgte als
arbeitsfähig) noch dem Bericht des Klinikums N. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 18.11.1999, den
Dr.B. in seinem Gutachten leistungsmäßig bewertet hat, eine Leistungsminderung von rentenerheblicher Bedeutung
entnehmen lässt. Die Klägerin hat die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung (Erfordernis von 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Leistungsfalles, § 43 SGB VI) letztmalig im Juni 1998 erfüllt. Dies bedeutet für die Klägerin, dass ihr bei der erst im
April 2000 eingetretenen Leistungseinbuße Rente nicht gewährt werden kann. Für jede nach dem Juni 1998
anzunehmende zeitliche Leistungsminderung fehlt es an diesen besonderen Voraussetzungen für eine
Rentengewährung. Den Ausführungen von Dr.G. in ihrem Gutachten konnte sich der Senat nicht anschließen. Diese
hat nach Rückfrage eine Leistungseinschränkung der Klägerin hin zur Erwerbsunfähigkeit bereits seit Dez. 1979
angenommen. Die Sachverständige hat ihre Annahme überwiegend auch auf orthopädische Befunde gestützt und sich
dabei auf anamnestische Angaben der Klägerin und telefonische Aussagen ihres Sohnes bezogen. Dr.M. hat dazu
nach Kenntnis der gesamten Aktenunterlagen herausgestellt, dass die von Dr.G. vorgenommene Ableitung einer
Leistungsminderung spekulative Züge trägt. Dies erscheint auch für den Senat naheliegend, denn es ergeben sich aus
dem Akteninhalt keine fassbaren Befunde, die die Annahme einer derart weitgehenden zeitlichen
Leistungseinschränkung bereits zu diesem frühen Zeitpunkt rechtfertigen könnten. Es darf hierbei auch nicht
übersehen werden, dass die Klägerin bis Ende des Jahres 1992 einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist (mit einem Bruttoverdienst für das Jahr 1992 von 38.521,00 DM). Dies ist als deutliches Indiz dafür
zu werten, dass eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin bis dahin auch tatäschlich bestanden
hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 19.11.2002 war deshalb zurückzuweisen. Daraus
folgt, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.