Urteil des LSG Bayern vom 17.01.2007

LSG Bayern: behandlung, therapie, ausnahme, erfüllung, ausschluss, zivilprozessordnung, altersgrenze, beteiligter

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 3 KR 17/02
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 935/06 KR PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1979 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin unterzog sich ab Oktober 1997 einer
kieferorthopädischen Behandlung, deren Kosten (4.520,80 DM) von der Beklagten übernommen wurden, brach die
Behandlung jedoch im Sommer 2000 ab. Unter Vorlage eines neuen kieferorthopädischen Behandlungsplanes eines
anderen Kieferorthopäden vom 28.09.2000 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für die Therapie (10.457,06
DM). Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme eines kieferorthopädischen Gutachters lehnte die Beklagte
die Kostenübernahme mit Bescheid vom 20.11. 2000 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin
mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2002 zurück. Sie habe zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits
vollendet, die vorgesehenen Maßnahmen seien unwirtschaftlich und die Therapie des Zweitbehandlers sei nicht
erfolgversprechend.
Die Klägerin hat hiergegen am 01.02.2002 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Es gehe vorliegendend
um die Fortsetzung der früher bewilligten Behandlung, zu deren Beginn sie bereits über 18 Jahre alt gewesen ist, so
dass es auf die Altersgrenze nicht mehr ankommt. Das SG hat mit Beschluss vom 25.10.2006 die mit der Klage
beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 24.11.2006. Es habe sich im vorliegenden Fall um eine
schwierige und strittige Rechtsfrage gehandelt, weshalb Prozesskostenhilfe geboten sei. Das SG habe nach Eingang
der Klagebegründung im Februar 2002 keinen Hinweis auf die Erfolgslosigkeit der Klage gegeben, die nunmehr im
Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2005 zurückgenommen werde. Das SG hat der
Beschwerde nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§§ 172, 173, 174
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Das SG hat Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der wie alle Vorschriften
über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält
ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Verfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass
Prozesskostenhilfe, d.h. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, abzulehnen ist (§ 121 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers (Klägers) aufgrund
dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz
verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Aufgrund der hier
zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass von einer Erfolgsaussicht des
Verfahrens nicht ausgegangen werden konnte.
§ 28 Abs. 2 S. 6, 7 Sozialgesetzbuch V (SGB V) enthält den grundsätzlichen Ausschluss kieferorthopädischer
Behandlungen nach § 29 SGB V bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Ausnahme hiervon für Versicherte ab 18 Jahren besteht nur dann, wenn schwere Kieferanomalien in einem
Ausmaß vorliegen, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert, um
schwere Kau- und Funktionsstörungen des Mund-Kiefer-Systems zu beheben. Da die Klägerin bereits zu Beginn der
Behandlung im Oktober 1997 das 18. Lebensjahr vollendet hatte, kann hier die Frage offen bleiben, ob die weitere
kieferorthopädische Behandlung durch einen anderen Arzt eine neue Behandlung oder die Fortsetzung der früheren
Therapie ist. Es gibt keinen Anspruch auf Fortsetzung fehlerhaften Verwaltungshandelns (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3
Grundgesetz). Hinsichtlich der denkbaren Ausnahmeindikationen ist auf die von der Beklagten eingeholte gutachtliche
Stellungnahme von Dr. S. zu verweisen, der die vorgesehenen Maßnahmen (Entbänderung und Neubänderung) für
unwirtschaftlich und die Therapie des Zweitbehandlers (ohne Extraktion) nicht für erfolgversprechend hält. Auch der
Umstand, dass das Sozialgericht erst nach mehr als vier Jahren über die Prozesskostenhilfe entschieden hat, führt
nicht zur Erfüllung der Kriterien der §§ 114 ff. ZPO.
Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).