Urteil des LSG Bayern vom 25.10.2005

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, gefährdung, erwerbsfähigkeit, nacht, sozialmedizin, wohnung, berufsausbildung, neurologie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 3 RJ 472/01
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 97/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente
wegen Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat eine 1967 begonnene Berufsausbildung zum Spengler/Installateur abgebrochen und von
1969 bis 1979 als Bauhelfer gearbeitet. Eine im Jahre 1981 begonnene Umschulungsmaßnahme der
Arbeitsverwaltung zum Feinmechaniker hat der Kläger nicht abgeschlossen, ebenso im Jahre 1983 eine
Umschulungsmaßnahme zum Koch, nach Angaben des Klägers wegen epileptischer Anfälle. Nach eigenen Angaben
arbeitete er im Jahre 1983 drei Monate lang als Straßenkehrer und 1987 sieben Monate als Gemeindearbeiter. Von
Februar 1991 bis Mai 1991 war er als Reinigungskraft bei der B.reinigungsgesellschaft mbH N. beschäftigt. Ab Juli
1992 bis 1997 arbeitete er unregelmäßig als Hafenhilfsarbeiter auf einer Baustelle. Er weist mit Unterbrechungen
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom August 1967 bis Dezember 1997 auf.
Mit Bescheid vom 15.11.2000 lehnte die Beklagte den am 17.10.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von
Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
seien nicht erfüllt. Insbesondere seien im maßgeblichen Zeitraum vom 17.10.1995 bis 16.10.2000 nur acht
Kalendermonate mit Beiträgen belegt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht erwerbs- bzw. berufsunfähig
und aufgrund des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen bestehe auch nach dem ab 01.01.2001 geltenden
Recht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen
entnahm die Beklagte dem Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Sozialmedizin Dr.S. vom 11.05.2001
sowie der Stellungnahme der Ärztin für Sozialmedizin Dr.I. vom 17.05.2001.
Mit der am 25.07.2001 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er
sei nicht mehr in der Lage, eine auch nur stundenweise leichte Tätigkeit auszuüben. Er befinde sich in ständiger
ärztlicher Behandlung. Mit Urteil vom 29.07.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder erwerbs-
noch berufsunfähig und auch nicht erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten
medizinischen Ermittlungen sei der Kläger in der Lage, ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen
vollschichtig zu arbeiten. Berufsunfähigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht zumindest im Sinne
einer mehr als ein Jahr angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen sei. Selbst bei Annahme von Erwerbsunfähigkeit
zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bestünde kein Anspruch auf Rente, weil die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung) nicht erfüllt seien.
Am 10.02.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 11.01.2003 zugestellte Urteil beim Sozialgericht
Regensburg ein. Zur Begründung trug er vor, er sei aufgrund seines epileptischen Anfallsleidens nicht mehr in der
Lage, auch nur leichte Tätigkeiten auszuüben. Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die
Unterlagen des Arbeitsamts R. bei und holte einen Befundbericht von Dr.K. vom 11.04.2005 mit medizinischen
Unterlagen von den Kläger behandelnden Ärzten ein. Außerdem veranlasste der Senat die Begutachtung des Klägers
durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. (Gutachten vom 15.07.2005), der bei dem Kläger ein epileptisches
Anfallsleiden mit sehr niedriger Anfallsfrequenz (Anfallsfreiheit seit acht Jahren) und eine aufgrund geringer
Ausprägung funktionell nicht relevante Polyneuropathie feststellte sowie jeweils den Verdacht auf ein Restless-legs-
Syndrom und auf eine nutritiv-toxische Leberschädigung äußerte. Zum beruflichen Leistungsvermögen führte Dr.B.
aus, der Kläger könne noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig
verrichten. Wegen der vermutlich weiterhin erhöhten epileptischen Anfallsbereitschaft seien dem Kläger Tätigkeiten
mit erhöhtem Verletzungsrisiko, z.B. auf Leitern und Gerüsten oder an schnell laufenden Maschinen, und Tätigkeiten
bei Nacht nicht mehr zuzumuten. Zu vermeiden seien außerdem Tätigkeiten in Bereichen, in welchen
Fehlbedienungen große materielle Schäden oder die Gefährdung anderer Mitarbeiter hervorrufen könnten. Der Kläger
könne Fußwege von mehr als 500 m an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen, um die
Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach
Arbeitsende zu überwinden. Er könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, die
Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 29.07.2002 sowie des Bescheides vom
15.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags
vom 17.10.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente
wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg, der Akte des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.07.2002 ist nicht zu
beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem
31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend
gemacht ist, dass ein Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI). Für
einen Anspruch des Klägers sind auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.)
maßgebend, soweit hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit
einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er nicht im
Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI berufsunfähig ist. Danach sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren
Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI). Der
Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2
SGB VI a.F.).
Die Beweiserhebung durch den Senat ergab, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zwar ist das berufliche
Leistungsvermögen des Klägers durch Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet eingeschränkt. Er ist
aber in der Lage, ohne Gefährdung der Restgesundheit noch leichte Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen
vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar sind lediglich Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko, Tätigkeiten
bei Nacht sowie Tätigkeiten, in welchen Fehlbedienungen große materielle Schäden oder die Gefährdung anderer
Mitarbeiter hervorrufen können. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der
Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Dieses
Leistungsvermögen des Klägers ergibt die Auswertung des Gutachtens von Dr.B. , der das Ergebnis des im
Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens bestätigt hat. Als wesentliche, das berufliche Leistungsvermögen
beeinträchtigende Gesundheitsstörungen bestehen bei dem Kläger ein epileptisches Anfallsleiden sowie eine
Polyneuropathie. Ein Restless- legs-Syndrom sowie eine nutritiv-toxische Leberschädigung bestehen nur
verdachtsweise.
Nach den Angaben des Klägers hat sich bei ihm erstmals im Jahre 1979 ein epileptischer Anfall ereignet, seither
seien bis zu seinem letzten Anfall im Jahre 1997 etwa 15 solcher Anfälle aufgetreten. Dr.B. diagnostizierte zwar bei
dem Kläger ein epileptisches Anfallsleiden, er stützt sich aber bei dieser Feststellung ausschließlich auf die Angaben
des Klägers. Gerade das vom Kläger im Krankheitsverlauf geschilderte Ausmaß dieser Gesundheitsstörung führt
allerdings nicht zu einer quantitativen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Denn danach besteht
allenfalls ein epileptischen Anfallsleiden mit ausgesprochen niedriger Anfallsfrequenz. Gegen eine erhöhte
Anfallsbereitschaft sprechen auch die unauffälligen Werte des Elektroenzephalogramms. Zu berücksichtigen ist, dass
der Kläger keine antikonvulsive Medikamente eingenommen hat bzw. einnimmt. Dr.B. bemerkt im Übrigen, die
angegebenen Anfälle stünden mit einem zeitweilig betriebenen Alkoholmissbrauch in Zusammenhang und der
Laborbefund deute darauf hin, dass dieser weiter fortbestehe. Bei der Untersuchung gab der Kläger auch pochende
Schmerzen im Bereich der Füße an, die er aber selbst auf Unebenheiten des Fußbodens in seiner Wohnung
zurückführt. Bei Wetterwechsel leide er manchmal unter einem Kopfdruck oder Kopfschmerzen sowie einer gewissen
Nervosität. Dabei würden die Hände zittern und er würde mitunter auch sehr stark schwitzen. Im Bett entwickele er ein
Hitzegefühl und eine Unruhe an den Beinen. Auch diese Beschwerden beeinträchtigen das quantitative berufliche
Leistungsvermögen des Klägers nicht. Der von Dr.B. festgestellte Verlust der Achillessehnenreflexe und die
leichtgradige Verminderung des Vibrationsempfindens an den Füßen deuten auf eine leicht ausgeprägte
Polyneuropathie hin. Diese ist aber bei einem im Übrigen weitgehend unauffälligen neurologischen Status funktionell
ohne Relevanz. Dies gilt auch für die übrigen vom Kläger geäußerten Beschwerden.
Weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung von Berufsunfähigkeit ist der Hauptberuf des Versicherten, bei dessen
Bestimmung grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen ist (vgl.
KassKomm Niesel, § 43 SGB VI Rdnr.21 m.w.N.). Der Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und zuletzt
Hilfsarbeiten am Bau ausgeführt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben
kann. Denn als ungelerntem Arbeiter sind dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich,
geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es hier grundsätzlich
nicht. Auch liegt bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine
schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des
ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist
rechtlich unerheblich, weil bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und
das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen ist. Dementsprechend bestimmt § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht
berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., denn nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind solche
Versicherte nicht erwerbsunfähig, die wie der Kläger noch irgendeine Berufstätigkeit vollschichtig verrichten können.
Ebenso besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F., weil nach
diesen Vorschriften ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter wie der Kläger einen zumutbaren
Beruf mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Unter Berücksichtigung des weiter bestehenden beruflichen Leistungsvermögens des Klägers und seines beruflichen
Werdegangs mit der Folge fehlender Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit kann somit dahin gestellt bleiben, ob und
gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Rentenleistungen noch gegeben sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.07.2002 war somit
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.