Urteil des LSG Bayern vom 10.11.2005

LSG Bayern: zivilprozessordnung, hauptsache, form, mitwirkungspflicht, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 SO 339/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 634/05 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller (Ast) erhielt - das ist unstreitig - für den Zeitraum vom 09.03.2005 bis 30.09.2005 Leistung zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß Bescheid vom
22.03.2005.
Am 12.09.2005 beantragte er beim Sozialgericht München (SG), die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen
Anord nung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem früheren Bun dessozialhilfegesetzes bzw nach dem SGB II für
die Monate Dezember 2004 bis März 2005 zu bewilligen.
Er habe zeitgerecht die Anträge gestellt und die erforderlichen Unterlagen beigebracht.
Die Antragsgegnerin (Ag) beantragte, den Antrag abzulehnen.
Sie habe die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Ast abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Ast habe
es versäumt, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem sei die Ag für die Bewilligung von Leistungen nach
dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht mehr zuständig und mithin nicht passiv legitimiert.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim SG am 25.10.2005 erhobenen Beschwerde. Er habe die geforderten
Nachweise erbracht und alles Mögliche getan, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug
genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde des Ast ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der
einstweiligen Anordnung zur Leistungsbewilligung zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
(Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder
unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977
BVerfGE 46, 166, 179; Niesel, Der Sozialgerichtsporzess, 4. Aufl 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes -
das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-
rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm §§
920 Abs 2, 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86b RdNr
41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005
NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass das Begehren des Ast auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in der Sache
keinen Erfolg haben kann.
Zutreffend hat das SG bereits darauf hingewiesen, dass dem Ast bereits kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines solchen Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit
der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung. Der Senat hält die Sache in diesem Sinn nicht für eilbedürftig. Der Ast macht Leistungen
nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz und Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2004 bis
März 2005 geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können solche Leistungen für bereits
abgelaufene Bewilligungszeiträume im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zugesprochen
werden. Dem Ast ist es zuzumuten, insoweit ggfs. ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. Dass es hier
ausnahmsweise anders sein sollte, ist weder vom Ast vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Ast ist in
diesem Punkt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des SG schon nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).