Urteil des LSG Bayern vom 17.12.2003

LSG Bayern: soziale sicherheit, witwenrente, wartezeit, tod, marokko, ausnahme, berufskrankheit, archivierung, daten, altersrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 RJ 707/01
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 525/02
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. September 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Witwe des am 7. November 1999 verstorbenen marokkanischen Staatsbürgers
M. B. , der in der Zeit vom 19. Dezember 1962 bis 30. November 1965 für insgesamt 31 Monate Pflichtbeiträge zur
deutschen Rentenversicherung entrichtet hat.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 - bei der Beklagten eingegangen am 29. Januar 2001 - beantragte sie unter Angabe
des Namens und der Versicherungsnummer des Versicherten (13 120330 B 167) die Gewährung einer Rente. Das
Schreiben enthielt keine Angaben zum Tod des Versicherten und zur Person der Antragstellerin und wurde von der
Beklagten als Antrag des Versicherten auf Altersrente ausgelegt. Diesen lehnte die Beklagte mit einem an den
Versicherten selbst adressierten Bescheid vom 28. März 2001 ab. Die vom Versicherten bis zum 30. November 1965
entrichteten Beiträge seien ihm mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 25. Dezember 1979
erstattet worden, so dass keine auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten mehr vorlägen.
Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Versicherte bereits 1999 verstorben sei und sie eine
Witwenrente begehre (Schreiben vom 5. März 2001), lehnte die Beklagte den Antrag vom 29. Januar 2001 als Antrag
auf Witwenrente erneut wegen fehlender anrechenbarer Versicherungszeiten ab (Bescheid vom 17. Mai 2001).
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. September 2001, Gerichtsbescheid vom 19.
September 2002). Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat ausgeführt, es fehle an (deutschen) Versicherungszeiten, die
der Erfüllung einer Wartezeit für eine Witwenrente dienen könnten. Dem Versicherten seien mit bestandskräftigem
Bescheid vom 25. Dezember 1979 sämtliche zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet
worden. Damit sei das zwischen dem Versicherten und der deutschen Rentenversicherung bestehende
Versicherungsverhältnis aufgelöst worden.
Dagegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2002 (Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung
eingelegt und ohne nähere Begründung um Überprüfung der Entscheidung gebeten.
Sie beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. September 2002 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2001
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf Grund des Antrags vom 29. Januar 2001 eine Witwenrente aus der
Versicherung des Verstorbenen M. B. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf Anfrage mitgeteilt, der Versicherte habe in Marokko nie gearbeitet (Schreiben vom 19. August
2003).
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
September 2001, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 29. Januar 2001 auf Gewährung einer
Witwenrente abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2002
im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach § 46 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da der Verstorbene die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat und keine
vorzeitige Wartezeiterfüllung eingetreten ist.
Gemäß § 46 SGB VI hat eine Witwe, die nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod des versicherten Ehegatten
Anspruch auf Witwenrente, wenn (u.a.) der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Abs.1 Satz 1,
Abs.2 Satz 1). Die allgemeine Wartezeit beträgt für Renten wegen Todes 60 Kalendermonate (= 5 Jahre - § 50 Abs.1
Satz 1 Nr.3 SGB VI). Anrechenbar hierauf sind Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI).
Nach den bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz gespeicherten Daten hat der Kläger in Deutschland
lediglich 31 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Weitere Beitragszeiten sind weder von der Klägerin
behauptet worden, noch aus den Akten ersichtlich. Es liegen offenbar auch keine nach Artikel 24 des deutsch-
marokkanischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981 (Bundesgesetzblatt 1986 II S.552) auf die
Wartezeit anrechenbaren marokkanischen Versicherungszeiten vor. Nach Angaben der Klägerin hat der Versicherte in
Marokko nie gearbeitet. Eine marokkanische Sozialversicherungsnummer ist den Akten nicht zu entnehmen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI), insbesondere für den Eintritt
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit des Versicherten während der versicherungspflichtigen Beschäftigung
in Deutschland (§ 53 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB VI) vor.
Bei dieser Sachlage kann (u.a.) dahinstehen, ob die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge an den
Versicherten tatsächlich erstattet worden sind, wofür mangels Archivierung der Akten bei der
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Ausnahme eines dortigen Computerdatensatzes keinerlei Nachweise
vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.