Urteil des LSG Bayern vom 26.09.2006

LSG Bayern: rumänien, beitragszeit, beitragspflichtige beschäftigung, anerkennung, sicherheit, altersrente, landwirtschaft, zugehörigkeit, bach, arbeitslosigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 8 R 1108/06
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 791/06
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2006 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils unter Ziffer I wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird unter
Aufhebung ihres Bescheides vom 13.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006
verpflichtet, den Bescheid vom 12.11.2002 teilweise abzuändern und bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die
rumänischen Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als Beitragszeiten gemäß § 15 FRG zu 6/6 ab 01.12.2002
rentensteigernd zu berücksichtigen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zugunstenverfahren unter Berücksichtigung von
nachgewiesenen (statt nur glaubhaft gemachten) Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf Grund einer
Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Rumänien Anspruch auf eine höhere
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat.
Der 1938 in Rumänien geborene Kläger, der Inhaber des Vertriebenenausweises A ist, ist am 09.08.1992 in die
Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. In Rumänien war er nach der am 29.03.1991 von der LPG Nußbach
ausgestellten Adeverinta Nr. 302 von 1954 bis Dezember 1977 Mitglied der LPG Nußbach, Kreis Kronstadt und dort
nach seinen Angaben als Wagner beschäftigt; Sozialbeiträge wurden für ihn nach vorgenannter Bescheinigung von
1967 bis 1979 abgeführt.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.11.2002 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit ab 01.12.2002 unter Berücksichtigung der rumänischen Zeiten von 1966 bis 1977 als nur glaubhaft
gemachte Zeiten.
Mit Schreiben vom 16.12.2005 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 08.09.2005, Az.
B 13 RJ 44/04 eine ungekürzte Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten für die Jahre 1966 bis 1977, weil er
in diesem Zeitraum Mitglied einer LPG gewesen sei, und die LPG für den gesamten Zeitraum Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung für ihn entrichtet habe.
Mit Bescheid vom 13.03.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da eine Unterbrechung der Lohnzahlung möglich
gewesen sei. Eine im jeweiligen Jahr über den 5/6 - Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung sei nicht
nachgewiesen. Allein die Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG sei kein ausreichendes Kriterium für die volle
Anerkennung von Beitragszeiten. Das Gleichstellungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG mit einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes setze zwingend voraus, dass
die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die unmittelbare Ursache für die
Beitragsentrichtung im Herkunftsland gewesen sei. Es komme folglich auf das Arbeitsverhältnis im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne an und dieses sei wiederum von der tatsächlichen Arbeitsleistung geprägt.
Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem das Vorbringen des Rücknahmeantrags wiederholt worden ist, wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch
beim Nachweis von erfüllten Normen nicht von einer ununterbrochenen Arbeit ausgegangen werden könne. Realisierte
Normen würden keinen Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage zulassen, weil eine geleistete Norm
nicht mit einem Arbeitstag gleichzusetzen sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger unter Bezugnahme auf das
o.g. Urteil des BSG vom 08.09.2005 sein Ziel der ungekürzten Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten von
1966 bis 1977 weiter. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte die Begriffe "durchgehendes
Beschäftigungsverhältnis" und "ununterbrochene Arbeit" verkenne und vermenge. Die ununterbrochene tatsächliche
Verrichtung einer Arbeit sei Maßstab zur Prüfung der Beitragsdichte und damit für die Anwendung des § 22 Abs. 3
FRG. Entscheidend sei, ob durchgehend ein eine Beitragspflicht begründender Tatbestand vorliege. Dagegen sei ein
durchgehendes Beschäftigungsverhältnis Anknüpfungspunkt und Kriterium für die Anerkennung entrichteter Beiträge.
Anknüpfungspunkt für die ununterbrochene Entrichtung der Beiträge für die LPG-Mitglieder sei nach den damals in
Rumänien geltenden Rechtsvorschriften nicht die tatsächliche ununterbrochene Verrichtung einer Tätigkeit, sondern
das Bestehen eines durchgehenden Mitgliedschaftsverhältnisses gewesen. Auf Grund dieses
Mitgliedschaftsverhältnisses habe das Mitglied durchgehend seinem Arbeitgeber, der LPG, auf Abruf zur Verfügung
gestanden. Der Kläger habe während seiner Mitgliedschaft in der LPG regelmäßig gearbeitet. Als Mitglied habe er die
gesamte Zeit für eine Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden und habe die geplanten Normen erfüllt.
Die Beklagte räumte zwar ein, dass bei den LPG-Mitgliedern im Zeitraum von 1966 bis 1977 von einer obligatorischen
und ununterbrochenen Beitragsleistung auszugehen sei, aber § 15 FRG verlange weiter das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dem Urteil des BSG vom 08.09.2005 werde nicht
gefolgt. Denn das Gleichstellungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG mit einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes setze unter Beachtung des Eingliederungsgedankens
voraus, dass neben der Beitragsleistung auch immer eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit vorliegen müsse. Denn auch
für einen bundesdeutschen Versicherten sei für eine wirksame Zahlung von Pflichtbeiträgen Voraussetzung, dass er
eine entsprechende Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt habe. Das alleinige Abstellen auf eine tatsächliche
Beitragsleistung würde zu nicht tragbaren und wohl auch nicht gewollten Ergebnissen führen. Es entständen Probleme
bei der Bewertung der Beitragszeiten hinsichtlich der Zuordnung von Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen.
Auch käme es bei der Anrechnung von Beiträgen von LPG-Mitgliedern ohne Gegenleistung in Form von Arbeit bzw.
Beschäftigung und ohne die Erzielung von Arbeitseinkommen zu einer Besserstellung der Heimatvertriebenen
gegenüber den Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Umstand, dass die LPG`s nach ihren Satzungen
Sozialversicherungsbeiträge auch für solche Mitglieder abführten, die bereits Altersrente bezogen, sei mit dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland, das für Altersrentner grundsätzlich Versicherungsfreiheit vorsehe, nicht kompatibel.
Da für Beschäftigungen in der Landwirtschaft auf Grund der Witterungsverhältnisse eine unterschiedliche
Arbeitsleistung innerhalb eines Kalenderjahres geradezu typisch sei und so an manchen Tagen nur wenig oder gar
nicht gearbeitet worden sei, habe aufgrund der in diesen Fällen gänzlich fehlenden Arbeitsverpflichtung kein
Beschäftigungsverhältnis bestanden. Eine volle Anrechnung der entrichteten Beiträge nach § 15 FRG würde dem
Eingliederungsprinzip zuwider laufen. § 26 FRG gebiete auf Grund des Eingliederungsgedankens eine lediglich
anteilmäßige Ermittlung von Entgeltpunkten in Zeiten, in denen der Versicherte nicht während aller Arbeitstage (nicht
ganzjährig) oder nicht mit der vollen Stundenzahl (nicht vollschichtig) beschäftigt gewesen sei. Da der konkrete
zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und so ein ganzjähriges, vollschichtiges Beschäftigungsverhältnis
im Sinn des § 26 FRG nicht nachgewiesen seien, seien die rumänischen Zeiten auf 5/6 zu kürzen.
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 mit Urteil vom 26.09.2006, die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als
Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 zu berücksichtigen und die Rente neu zu berechnen. Denn der Kläger sei in
diesem Zeitraum unstreitig Mitglied einer LPG in Rumänien gewesen, und es seien für seine Tätigkeit unstreitig
Beiträge in die rumänische Rentenversicherung entrichtet worden. Unter Bezugnahme auf die oben genannte
Entscheidung des BSG vom 08.09.2005 sei § 15 FRG nach seinem klaren Wortlaut nicht dahingehend ergänzend
auszulegen, dass die Beiträge auf Grund einer Beschäftigung entrichtet werden müssten. Abzustellen sei lediglich auf
die ununterbrochene Beitragszahlung. Es sei nicht relevant, ob der Kläger in der fraglichen Zeit ununterbrochen
gearbeitet habe oder nicht.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit der Begründung, dass der aus Gründen der Gleichbehandlung und
des Eingliederungsgedankens für eine 6/6 - Anrechnung erforderliche Nachweis eines ganzjährigen (d.h. für alle
Arbeitstage mit der vollen Stundenzahl) und ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses nicht erbracht sei.
Ergänzend wird vorgetragen, dass die LPG- und Kolchosmitglieder auf Grund ihrer besonderen Rentensysteme als
Arbeitnehmer zu sehen seien, und dass auf Grund der erforderlichen Gleichbehandlung mit den sonstigen
Arbeitnehmern aus Rumänien ebenfalls auf deren individuellen Anteil am Betriebsergebnis, der durch die tatsächliche
Arbeitsleistung bestimmt werde, abgestellt werden müsse. Unterbrechungen in der Arbeitsverpflichtung hätten zu
Unterbrechungen des Beitragsanteils geführt. Diese Ansicht werde durch die BSG-Rechtsprechung zu den
Kolchosmitgliedern in der ehemaligen UdSSR vom 30.10.1997 (Az. B 13 RJ 19/97) gestützt; neben der
Beitragsentrichtung sei danach das Bestehen eines Arbeits- bzw. Mitgliedschaftsverhältnisses zur Kolchose eine
weitere Voraussetzung zur Anerkennung einer Beitragszeit. Auch nach der Entscheidung des BSG vom 27.02.1986
(Az. B 1 RA 57/84) würden fortgesetzt entrichtete Beiträge angesichts eines lediglich pauschal bestätigten
Beitragsaufkommens noch nichts über eine lückenlose Beitragsentrichtung besagen.
Nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 04.06.1986 - GS 1/85 - und vom 25.11.1987 -GS 2/85 -
sei der Eingliederung von im Herkunftsgebiet erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften eine
rechtliche Grenze dort gesetzt, wo ihre Anrechnung mit der Struktur des deutschen Rechts schlechthin und
offenkundig unvereinbar werde. Nach dem das FRG beherrschenden Eingliederungsgrundsatz sollen die Berechtigten
so gestellt werden, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Deshalb könnten
Fremdbeitragszeiten grundsätzlich nicht in einem größeren Ausmaß anerkennungsfähig sein als Beitragszeiten nach
deutschem Recht. Die Fremdbeitragszeiten müssten in den wesentlichen Kriterien soweit mit deutschen
Beitragszeiten vergleichbar sein, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung gerechtfertigt erscheine. Nach
dem Eingliederungsgrundsatz müsse daher eine sachliche Beziehung zwischen der abhängigen Beschäftigung und
der Beitragsleistung bestehen. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung
gegen Entgelt ausgeübt werde oder eine beitragspflichtige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolge. Eine
Beitragspflicht zur Rentenversicherung allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung (wie einer
LPG) - unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung - kenne das deutsches Recht nicht.
Der Kläger hält unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des BSG vom 08.09.2005 das Urteil des Sozialgerichts
München für zutreffend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ohne dass hiermit eine weitere Belastung der Beklagten verbunden
wäre, war dabei das Urteil des Sozialgerichts unter Berücksichtigung der bestandskräftigen Entscheidung der
Beklagten vom 12.11.2002 in der Weise abzuändern, dass die rentensteigernde Berücksichtigung der rumänischen
Beitragszeiten nur im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X erfolgt.
Die Beklagte ist verpflichtet, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 12.11.2002 teilweise zurückzunehmen, weil
dieser Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als die Beitragszeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 nur zu 5/6 statt zu
6/6 der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sind. Der Kläger hat Anspruch auf eine rentensteigernde
Berücksichtigung dieser Beitragszeiten ab 01.12.2002 zu 6/6.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist auf Grund des bestandskräftigen Rentenbescheides vom
12.11.2002 die Vorschrift des § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass
bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 12.11.2002 sind erfüllt, weil die streitigen
rumänischen Beitragszeiten des Klägers als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind und entsprechend
höhere Altersrente zu gewähren ist.
Anzuwenden sind die Vorschriften des § 22 Abs.3, § 26 FRG in der ab Januar 1992 geltenden Fassung und des § 15
FRG in der ab Januar 1998 geltenden Fassung, weil der Leistungsfall am 30.11.2002 eingetreten ist.
Als anerkannter Vertriebener im Sinn des § 1 Bundesvertriebenengesetz gehört der Kläger gemäß § 1 a FRG zum
berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gemäß § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem
nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer
selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1
Satz 2 FRG). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinn des Absatz 1 jedes
System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-
rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender
Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in
Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche
Rentenversicherung anzusehen.
Der Kläger war nach seinen Angaben und der o.g. Adeverinta Nr. 302 der LPG Nußbach ab 1954 bis 1980
ununterbrochen Mitglied dieser Genossenschaft und als Wagner bei ihr beschäftigt. Unstreitig - auch wenn in der
vorgenannten Bestätigung für 1966 keine Entrichtung von Sozialbeiträgen bescheinigt worden ist - führte die LPG in
dem Zeitraum von 1966 bis 1977 ununterbrochen für den Kläger Beiträge an die rumänische gesetzliche
Sozialversicherung ab. In Rumänien war für Mitglieder der LPG durch Dekret Nr. 535/1966 mit Wirkung ab 01.01.1967
ein Rentensystem für Angehörige der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet worden, bei dem es
sich um ein "System der sozialen Sicherheit" im Sinn des § 15 Abs. 2 FRG handelte (so BSG, Urteil vom 27.02.1986,
Az. 1 RA 57/84). Soweit in § 15 Abs. 2 FRG gefordert wird, dass in das System der sozialen Sicherheit "in abhängiger
Beschäftigung stehende Personen" einbezogen sein müssen, bedeutet dies nach vorgenannter Rechtsprechung des
BSG vornehmlich den Ausschluss solcher Systeme, in die nur freiwillig Versicherte oder Selbstständige einbezogen
sind. Es genügt ein Rentensystem für Personenkreise, die mindestens in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis
stehen. Auch wenn die Sozialversicherungsbeiträge von den LPG`s - nach dem Vorbild des staatlichen
Sozialversicherungssystems - nicht etwa für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt,
sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinn des Wortes nach der erzielten Jahresproduktion
geleistet worden sind, und die Beitragsleistungen und deren Höhe keinen Einfluss auf die Rentenansprüche hatten, so
sind sie dennoch – auch nach Ansicht der Beklagten - als Beitragszeiten im Sinn des § 15 FRG zu qualifizieren.
Nicht erforderlich ist dagegen - anders als bei § 16 FRG - der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung des
Klägers in dem streitigen Zeitraum (s. hierzu o.g. Urteil des BSG vom 08.09.2005). Denn die Beitragszeiten gemäß §
15 FRG sind bereits allein auf Grund der an die Mitgliedschaft bei der LPG anknüpfenden Entrichtung rumänischer
Beiträge durch die LPG, bei der der Kläger beschäftigt war – zwar nicht als Arbeitnehmer, aber in einem
beschäftigungsähnlichen Verhältnis (s. hierzu unten), an ein System der sozialen Sicherheit zu 6/6 anzuerkennen.
Der Ansicht der Beklagten, dass auch bei Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG aufgrund des
Gleichstellungserfordernisses nach Satz 2 dieser Vorschrift immer eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit vorliegen müsse, kann nicht gefolgt werden. Denn eine derartige einschränkende Auslegung der Regelung
des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ist weder mit ihrem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Anerkennung von
fremden Beitragszeiten vereinbar.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG werden nicht Beiträge, sondern Beitragszeiten, die im Rahmen eines gültigen
Versicherungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, gleichgestellt. Beitragszeiten im Sinn des § 15 FRG, die nicht
anders verstanden werden können als in § 1250 RVO, sind danach sowohl solche Zeiten, für die Beiträge wirksam
entrichtet sind (echte Beitragszeiten), als auch solche, für die Beiträge als entrichtet gelten (beitragslose
Beitragszeiten). Da der Begriff "Beitragszeiten" im Ergebnis nicht zu eng gefasst werden darf, ist deshalb jede auf
Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einem Versicherungsträger im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG
eine Beitragszeit, wenn sie "durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird" (so BSGE 6,263). Es
genügt ein zugrundeliegendes beschäftigungsähnliches Verhältnis (s. oben). Das Vorliegen echter Beitragszeiten im
Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG beurteilt sich daher nach der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen
Sicherheit im Sinn des § 15 Abs. 2 FRG. Eine weitere Reduktion des Begriffs "Beitragszeiten" auf
versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG würde daher der den
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 FRG erweiterten ständigen Rechtsprechung des BSG widersprechen und diese
aushöhlen.
Offen kann dagegen die Frage bleiben, wie die ununterbrochene Beitragsleistung bei einer gänzlich fehlenden
Arbeitsleistung - wie z.B. in dem der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 06.04.2006, Az. L 6 R 3053/05
zu Grunde liegenden Sachverhalt, anhängig beim BSG, Az. B 4 R 39/06 R) - zu beurteilen ist.
Diese Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten von LPG-Mitgliedern als nachgewiesene Zeiten ist nach der
Überzeugung des Senats mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
verlangt im Hinblick auf die in Rumänien abhängig Beschäftigten, bei denen eine 6/6 – Anrechnung nur beim
Nachweis einer ununterbrochenen Arbeitsleistung erfolgt, nicht, dass eine volle Anrechnung der Beitragszeiten der
LPG-Mitglieder nur bei deren ununterbrochener Beschäftigung erfolgt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (so etwa BVerfGE 55, 72,
88). Es muss ein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegen, der sich nach Natur und Eigenart des in Frage
stehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung beurteilt (vgl.
BVerfGE 71, 39, 58).
Die rechtliche Sonderstellung der LPG-Mitglieder und die besonderen Arbeitsbedingungen bei landwirtschaftlichen
Arbeiten, die sich erheblich von dem Arbeitsverhältnis sonst in Rumänien abhängig Beschäftigter unterscheiden,
stehen der von der Beklagten geforderten weiteren Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung entgegen.
Die LPG-Mitglieder waren keine Arbeitnehmer wie die in den übrigen Wirtschaftsbereichen Beschäftigten. Denn deren
Arbeitsleistung beruhte auf Mitgliedschaftsverhältnissen und nicht auf arbeitsvertraglichen Verhältnissen. Die
Mitglieder erhielten keine Löhne und unterlagen nicht den Regelungen des Arbeitsrechts; sie erfüllten ihre
Arbeitspflichten nach eigenständigen Regelungen auf der Grundlage von Arbeitsnormen (so das im Auftrag des LSG
Baden-Württemberg in dem Verfahren L 9 RJ 2551/98 erholte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München
e.V. vom 15.12.1999, S. 104, 106).
Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grund ihrer Abhängigkeit von äußeren (naturgegebenen)
Faktoren wie Pflanz- und Erntezeiten, Witterungsverhältnisse etc. und somit die besonderen Bedingungen dieses
Berufszweiges erforderten Abweichungen von dem in den übrigen Bereichen geltenden allgemeinen Arbeitsrecht. So
existierten keine regelmäßigen täglichen Arbeitspflichten und -zeiten. Das Arbeitsprogramm hing vielmehr von der Art
der anfallenden Arbeiten, der Jahreszeit und der Witterung ab. Dies konnte dazu führen, dass in vielen Fällen die
übliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten werden musste, dafür aber zu anderen Zeiten weniger Arbeit
zu verrichten war. Jedes LPG-Mitglied konnte aufgrund eigener, persönlicher Entscheidung jede Art von Fehlzeiten
durch verstärkten Arbeitseinsatz, d.h. deutlich gesteigerte Erfüllung der Arbeitsnormen, ausgleichen; Krankheitszeiten
konnten durch Überstunden ausgeglichen werden. Es lag in der Hand der LPG-Mitglieder, Tagewerke oder
Arbeitsnormen plangerecht oder auch mehrfach zu erfüllen (näher hierzu: Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht
aaO S. 105, 119). Diese Eigenart der zu verrichtenden landwirtschaftlichen Arbeiten, die in Abhängigkeit
naturgegebener Verhältnisse einen Mehr- oder Mindereinsatz forderte, gebietet eine jährliche - und nicht nur tägliche
oder monatliche, wie bei den sonstigen abhängig Beschäftigten in Rumänien üblich, - Betrachtungsweise.
Auch bemisst sich der einem Mitglied zuzuordnende Anteil am Produktionsergebnis des Betriebes nicht allein nach
seinem individuellen tatsächlichen Arbeitsanteil. Das Produktionsergebnis der LPG wurde von weiteren Faktoren der
Natur (s.o.), der Qualität, der Organisation etc. bestimmt. Bei den abhängig Beschäftigten der sonstigen
Wirtschaftsbereiche bestimmte sich dagegen der zuzuordnende Beitragsanteil allein nach dem jeweils erzielten Lohn;
die Individualisierung erfolgte ausschließlich nach dem zeitlichen Beschäftigungsumfang in Abhängigkeit von der
Lohnhöhe.
Der Anerkennung einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung stehen auch nicht die Ausführungen des BSG in seinem
Urteil vom 30.10.1997, Az. 13 RJ 19/97 entgegen, wonach für die Anerkennung einer Beitragszeit nach § 15 FRG
neben der Beitragsentrichtung das Bestehen eines Arbeits- bzw. Mitgliedschaftsverhältnisses im Sinn eines
durchgängigen Beschäftigungsverhältnisses, d.h. einer durchgängigen Verpflichtung zur Arbeitsleistung, gefordert
wird. Denn nach der o.g. Adeverinta Nr. 302 war der Kläger durchgehend von 1966 bis 1977 bei der LPG als Wagner
beschäftigt und hatte die geplanten Normen deutlich übererfüllt. Bei der Erfüllung und erst recht bei Überbietung der
geplanten Normen ist von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen (vgl.
Gutachten des Instituts für Ostrecht aaO S. 110 f.). Das BSG verlangt in dieser Entscheidung jedoch nicht die
begrifflich davon zu unterscheidende ununterbrochene Beschäftigung eines Mitglieds.
Auch die von der Beklagten genannte Entscheidung des BSG vom 27.02.1986, Az. 1 RA 57/84 vermag zu keiner
anderen Bewertung der rumänischen Beitragszeiten zu führen, weil bei dieser Entscheidung Zweifel an einer
durchgehenden Beitragsentrichtung bestanden. Hier geht jedoch auch die Beklagte von einer lückenlosen,
ununterbrochenen Beitragsentrichtung in dem streitigen Zeitraum aus.
Die volle Anerkennung der streitigen rumänischen Beitragszeiten, ohne eventuelle Unterbrechungszeiten der
Beschäftigung zu berücksichtigen, verstößt auch nicht gegen das mit dem FRG verfolgte Eingliederungsprinzip. Denn
nach dem damals geltenden sowohl deutschen als auch rumänischen Recht waren Tätigkeiten in der Landwirtschaft
als Beitragszeit – je nach den unterschiedlichen Verhältnissen - ausgestaltet.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 04.06.1986, SozR 5050 § 15 Nr. 32, in der die in der DDR
erfolgte Ableistung des Grundwehrdienstes als beitragslose Zeit einer Beitragszeit nach deutschem Recht
gleichgestellt worden ist, ist der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und
Rentenanwartschaften eine rechtliche Grenze dort gesetzt, "wo deren Anrechnung mit der Struktur des
innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre". Das Eingliederungsprinzip setzt aber
dort keine Schranke, "wo derselbe oder doch ein vergleichbarer Tatbestand sowohl nach dem Recht der
Bundesrepublik wie nach dem fremden Recht als Beitragszeit ausgestaltet ist; auf die in dem anderen Staat
vorliegenden unterschiedlichen Verhältnisse ist dabei immer Bedacht zu nehmen".
In Rumänien waren mit Abschluss der Kollektivierung der Landwirtschaft die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften organisatorisch und wirtschaftlich konsolidiert worden; ab 01.01.1967 war ein
Rentensystem für Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften mit Beitragspflicht (Zwangs-)
errichtet worden (s. hierzu oben). In der Bundesrepublik Deutschland war in dem streitigen Zeitraum für
landwirtschaftliche Unternehmer ebenfalls ein eigenständiges Sozialversicherungssystem errichtet und eine
Zwangsmitgliedschaft zur Landwirtschaftlichen Alterskasse nach dem GAL begründet worden. Auf Grund der
Besonderheiten der landwirtschaftlichen Arbeiten sowie ihres Personenkreises wurden die Beitragsleistung und die
Rentenberechnung gesondert – anders als bei den (übrigen) abhängig Beschäftigten – geregelt. Weit über die Hälfte
der landwirtschaftlichen Unternehmer erhielt etwa einen aus Steuermitteln finanzierten Beitragszuschuss. Die
Tätigkeit in der Landwirtschaft wurde entsprechend den unterschiedlichen staatlichen und wirtschaftlichen Systemen
sowohl in Rumänien - im allgemeinen als Mitglied in einer LPG - als auch in der Bundesrepublik Deutschland -
grundsätzlich als landwirtschaftlicher Unternehmer - als Beitragszeit zu einem System der sozialen Sicherheit
ausgestaltet.
Es erfolgt also keine Gleichstellung einer beitragslosen Zeit mit einer Beitragszeit, bei der ein strengerer Maßstab
anzulegen ist, sondern eine Gleichstellung von Beitragszeiten. Die rumänischen und die deutschen Beitragszeiten im
landwirtschaftlichen Bereich sind trotz aller systembedingter Unterschiede vergleichbar, weil sie jeweils auf einer
Zwangsmitgliedschaft zu einem sozialen Sicherungssystem beruhen, an einen persönlichen Bezug zum
landwirtschaftlichen Unternehmen anknüpfen, und die Höhe der Beiträge sich auf Grund der Besonderheit der
landwirtschaftlichen Arbeiten nicht nach dem Umfang der Beschäftigungszeit bzw. verrichteten Tätigkeit (d.h. Arbeits-
bzw. Unternehmerlohn) bemisst. Der Einwand der Beklagten, dass das deutsche Rentenrecht keine Beitragspflicht
allein auf Grund einer Mitgliedschaft zu einer bestimmten Einrichtung kenne, beruht daher auf einer verkürzten
Betrachtungsweise und berücksichtigt nicht – wie vom BSG (s.o.) gefordert - die unterschiedlichen Verhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland und in Rumänien; ein Systemvergleich ist insoweit vorzunehmen.
Die Beitragszeiten sind auch nicht nur anteilmäßig nach § 26 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung zu
berücksichtigen. Denn die Frage der Voll- oder nur Teilzeitbeschäftigung und der ständigen oder nur unständigen
Beschäftigung beurteilt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht danach, ob der Versicherte für jeden
Arbeitstag eine vollschichtige Beschäftigung und ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis nachweisen kann.
Werden Beitragszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1
die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt (Satz 1). Nach Satz 3 dieser Vorschrift werden Entgeltpunkte für
Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, mit
dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt.
Nach der oben genannten Adeverinta ist in dem streitigen Zeitraum für jedes Kalenderjahr von einem ganzjährigen –
und damit nicht nur unständigen - Beschäftigungsverhältnis des Klägers auszugehen. Auch wenn der Kläger, der in
der streitigen Zeit ausschließlich bei der LPG tätig war, auf Grund der oben genannten Besonderheiten
landwirtschaftlicher Arbeiten nicht jeden Tag vollschichtig arbeitete, so war er als Mitglied der LPG dauernd zum
Satzungsgehorsam und zur guten Arbeitsleistung verpflichtet. Er war dauernd dienstbereit, so dass jeweils von einem
ganzjährigen beschäftigungsähnlichen Verhältnis in Vollzeit auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.1986, Az. 1
RA 57/84). Schließlich besteht auch nach deutschem Recht trotz fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung ein die
Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis, wenn ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliegt, auf
Grund dessen dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet wird (so etwa BSGE 36,161).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.