Urteil des LSG Bayern vom 19.03.2009
LSG Bayern: materielles recht, hauptsache, klagerücknahme, meinung, rechtsschutz, beendigung, verfügung, verwaltung, zahlungsanweisung, anhörung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 387/08**
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 52/09 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer Klage gegangen.
Mit Bescheid vom 25.01.2008 bewilligte die (Beklagte und jetzige) Beschwerdegegnerin dem (Kläger und jetzigen)
Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (347,- EUR) und Kosten für Unterkunft und Heizung
(302,50 EUR) in Höhe von insgesamt 649,50 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde die Regelleistung
für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 um 30 v.H. (104,- EUR) abgesenkt. Gegen letzteren Bescheid erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2008 Widerspruch und teilte gleichzeitig mit, dass er, sollte er am
01.05.2008 nicht das vollständige Arbeitslosengeld II überwiesen bekommen haben, eine einstweilige Anordnung beim
Sozialgericht Regensburg erwirken werde. Mit auf den 06.05.2008 datiertem und bei der Beschwerdegegnerin am
07.05.2008 eingegangenem Telefax nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Bezug auf den vom
Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch, baten um eine dienstaufsichtsrechtliche Würdigung des Verhaltens des für
den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters und teilten mit, dass für Mai 2008 keine, auch keine gekürzten
Leistungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien und daher gleichzeitig Klage zum Sozialgericht
erhoben worden sei. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Regensburg beantragt, die
Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für Mai 2008 Leistungen in Höhe von
347,- EUR auszuzahlen. Am 13.05.2008 hat er Klage auf Zahlung von 545,- EUR für den Monat Mai 2008 erhoben und
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 13.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht am
14.05.2008, mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Wirkung vom 08.05.2008 ein Betrag von
545,50 EUR für den Monat Mai 2008 angewiesen worden sei, und ihre Akten vorgelegt. Ausweislich des vom
Beschwerdeführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Kontoauszugs ist dieser Betrag am
15.05.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom
27.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sein Antrag, der Beschwerdegegnerin seine außergerichtlichen Kosten
aufzuerlegen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat
daraufhin seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da es der
Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt habe. Die Klage sei von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführer bereits im vorläufigen Rechtsschutzantrag die Zahlung für Mai 2008
begehrt habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (gerichtliche
Entscheidung) sei die Klageforderung zudem bereits erfüllt gewesen bzw. habe die Erfüllung unmittelbar
bevorgestanden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts
vom 10.12.2008. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass im Klageverfahren von Anfang an Erfolgsaussichten
bestanden hätten; das gleichzeitig anhängige Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz stehe dem
Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da hinsichtlich des, die im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes
geltend gemachte Zahlung übersteigenden Betrages schon kein Antrag rechtshängig gewesen sei. Auch sei das
Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht identisch mit dem Begehren in der Hauptsache. Hätte die
Beschwerdegegnerin am 08.05.2008 mitgeteilt, dass die Leistung angewiesen sei, wäre es nicht zur Klage
gekommen. Die Erledigung der Hauptsache vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag schließe die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Auch nach den Erledigungserklärungen hätten noch Erfolgsaussichten
in Bezug auf die beantragte Kostenentscheidung bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des
Beschwerdeführers erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfüllt; dies hätte im Regelfall eine
Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Auch wenn das Sozialgericht anders
entschieden habe, ändere dies nichts daran, dass der Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, an sich Erfolg versprochen hätte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass
zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht bestanden haben und daher
die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen ist.
Abzustellen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist nach der Überzeugung des Senats auf den Zeitpunkt der
Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag.
Eine gesetzliche Regelung, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist, gibt es nicht. In
Rechtsprechung und Literatur werden zum maßgeblichen Zeitpunkt drei unterschiedliche Ansichten vertreten: Eine
Meinung hält allein den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich, eine weitere geht grundsätzlich vom
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus, sieht aber Ausnahmen vor, in denen auf den Zeitpunkt der
Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist, und die dritte, der sich auch der Senat
anschließt, sieht in jedem Fall den Zeitpunkt der Entscheidungsreife als maßgeblich an.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten allein die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Peters, Sautter, Wolff, SGG, Stand 1/2008, § 73a, Ziff. 2.g)2.
m.w.N.), gegebenenfalls sogar des Beschwerdegerichts seien (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG
-, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: 2 PA 108/05, m.w.N.), müssten alle Änderungen berücksichtigt werden, die bis zur
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten.
Dieser Meinung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn dann liefe ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz
zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von
Bedürftigkeit Gefahr, dass die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt
würden und er die dann möglicherweise bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen
müsste, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe trotz des noch offenen Prozesskostenhilfeantrags umso
nachvollziehbarer wird, umso länger im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem für die
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Beschleunigungsgebot (vgl.
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.10.2003, Az.: 1 BvR 901/03, und vom 19.12.2007, Az.:1
BvR 1984/06, 1 BvR 1985/06, 1 BvR 2131/07, 1 BvR 2132/07, 1 BvR 2139/07) nicht entschieden wird. Es ist
anzunehmen, dass eine solche bei Klageerhebung bestehende und für den Antragsteller nicht beeinflussbare Gefahr
der Kostentragung für nicht wenige Antragsteller einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen würde, gerichtliche
Hilfe in Anspruch zunehmen. Denn ein Unbemittelter wird es sich - noch viel mehr als ein nicht auf Prozesskostenhilfe
angewiesener Rechtsschutzsuchender - eingehend überlegen, ob er gerichtliche Hilfe mit anwaltlicher Unterstützung -
bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf eigenes Kostenrisiko - in Anspruch nehmen will, und
eher von der Anrufung des Gerichts absehen, da er aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse durch die
drohende Belastung mit Anwaltskosten deutlich mehr in seiner Lebensführung betroffen wäre als ein Prozessführer,
dem ausreichende Mittel zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Dies hätte eine verfassungsrechtlich nicht zu
legitimierende Ungleichbehandlung Unbemittelter im Vergleich zu Bemittelten zur Folge, was einen Verstoß gegen das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) darstellen würde (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Ebenso wäre die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte
Effektivität des Rechtsschutzes für den Personenkreis der Unbemittelten in Frage gestellt, da durch die Verzögerung
der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Rechtsnachteile für den Unbemittelten entstehen würden (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988, Az.: 2 BvR 233/84; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH). Insofern fehlt auch der von Peters, Sautter,
Wolff (vgl. a.a.O., § 73a, Ziff. 2.g)2.) propagierten Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt nur der
Entscheidungszeitpunkt sein könne, weil gegen eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts das Gesetz spreche,
dass eine Vorverlegung dazu führen könne, dass Prozesskostenhilfe in Fällen bewilligt würde, in denen die
Rechtsverfolgung aussichtslos sei, die Legitimation. Denn damit würde der verfassungsrechtliche Hintergrund der
Prozesskostenhilfe missachtet. Schließlich verkennt diese Meinung auch, dass die Entscheidung über die Gewährung
von Prozesskostenhilfe mit Blick auf die über Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich fundierte Funktion der
Prozesskostenhilfe einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegt und daher das entscheidende Gericht
gehalten ist, über einen Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich zu entscheiden.
Dass - anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten - für die Feststellung der subjektiven
Voraussetzungen, d.h. der Bedürftigkeit, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (durch
das Erstgericht, bei Durchführung eines Beschwerdeverfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung durch das
Beschwerdegericht, vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.08.2008, Az.: L 7 B 662/08 AS PKH) maßgeblich ist,
nicht aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch das Erstgericht, stellt kein Argument dafür dar, den
maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung festzulegen. Denn wie sich aus der Regelung in § 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine
Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sogar nach erfolgter Bewilligung relevant
ist, ergibt, sind Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Prozesskostenhilfeantragstellers zu jedem
Zeitpunkt, also auch noch nach der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag, vom Gericht zu beachten.
Dies bedeutet, dass es sich verbietet, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen
früheren Zeitpunkt als den der gerichtlichen Entscheidung, z.B. auf den der Entscheidungsreife, abzustellen. Auf die
Beurteilung der Erfolgsaussichten kann dies aber mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht übertragen
werden.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und ein früherer Zeitpunkt allenfalls dann maßgeblich
sei, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert habe, also das Gericht nicht rechtzeitig über den
Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom
04.02.2005, Az.: 1 O 386/04 und 1 O 388/04), und eine Änderung zum Nachteil des Antragsstellers eingetreten sei
(vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rn. 7d), kann auch dies nicht völlig
überzeugen. Zwar ist der Ansatzpunkt unzweifelhaft richtig, dass Verzögerungen, die der
Prozesskostenhilfeantragsteller nicht zu vertreten hat, keinen sachlichen Grund darstellen können, den Anspruch des
Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer
rechtzeitigen Entscheidung über das Gesuch, und daher nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (vgl.
Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04). Denn damit
würde die Möglichkeit geschaffen, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch für Unbemittelte Rechnung zu tragen.
Entgegen zu halten ist dieser Ansicht aber Folgendes:
Zum einen ist weder dem Recht der Prozesskostenhilfe noch der Rechtssystematik überhaupt ein überzeugender
Grund zu entnehmen, warum von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend auszugehen sein sollte, dass der
Zeitpunkt der Entscheidungsreife nur im Ausnahmefall maßgeblich sein sollte. Denn wenn davon ausgegangen wird,
dass nachträglich, d.h. nach Entscheidungsreife, eintretende und für den Prozesskostenhilfeantragsteller negative
Veränderungen oder Erkenntnisfortschritte keine Berücksichtigung finden, lässt sich daraus nur ableiten, dass in
jedem Fall auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist; irgendein nachvollziehbarer Grund, auf den
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, ist nicht zu finden. Ein Bedürfnis für die Annahme eines Regel-
Ausnahme-Verhältnisses ist nicht ersichtlich, da mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife ein für alle Situationen
geeigneter maßgeblicher Zeitpunkt zur Verfügung steht, sodass keine Notwendigkeit erkennbar ist, in bestimmten
Fällen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dass dies im ganz seltenen Ausnahmefall -
nämlich wenn der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst die hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt haben, sich
aber bis zur zeitlich verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachträglich Veränderungen
ergeben, die dann hinreichende Erfolgsaussichten begründen würden, was nach der dargestellten Meinung, nach der
nur Änderungen zum Nachteil, nicht aber zum Vorteil des Prozesskostenhilfeantragstellers nicht zu berücksichtigten
wären, zur Gewährung von Prozesskostenhilfe führen würde - zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers gehen
würde, ist mit gutem Grund hinzunehmen. Denn dem Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe liegt der Gedanke
zugrunde, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden soll, wenn auch ein vernünftig denkender Bemittelter,
also auf eigene Kosten, die gerichtliche Hilfe in gleicher Weise in Anspruch nehmen würde. Davon kann in dem Fall,
dass sich die hinreichenden Erfolgsaussichten erst später ergeben, aber nicht ausgegangen werden, sodass eine
Berücksichtigung von nachträglich zu Gunsten des Prozesskostenhilfeantragstellers eintretenden Veränderungen
einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu Lasten der Gruppe der Bemittelten darstellen würde.
Zum anderen stellt sich die Frage, wie in Fällen der Verzögerung der Zeitpunkt des Verzögerungsbeginns festgestellt
werden könnte und ob und inwieweit dieser Zeitpunkt vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife abweichen würde (vgl.
Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166, Rn. 39).
Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung
über die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der
Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt, a.a.O., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig, SGG, Stand
2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss
vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS
ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).
Entscheidungsreife ist nicht schon mit Eingang des vollständigen, also bewilligungsreifen Antrags (d.h. eines Antrag
in der in § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form mit Einreichung der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung
samt den nötigen Belegen) gegeben, sondern tritt erst ein, wenn dem Prozessgegner angemessene Zeit zur
Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben worden ist und gegebenenfalls das Gericht im gesonderten
Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen
glaubhaft zu machen. Wegen des verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) garantierten Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs kann nur in besonderen Ausnahmefällen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "aus besonderen Gründen
unzweckmäßig") von der Anhörung des Prozessgegners abgesehen werden. Grundsätzlich wird aber die Anhörung
des Prozessgegners im sozialgerichtlichen Verfahren schon deshalb unverzichtbar sein, da ohne Äußerung des
Prozessgegners und dessen Akten eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ausschließlich auf die Angaben des
Prozesskostenhilfeantragstellers gestützt werden könnte und damit ein Prozesskostenhilfeantragsteller durch
unzutreffende oder beschönigende Angaben die Gewährung von Prozesskostenhilfe und damit eine unberechtigte
Prozessfinanzierung auf Staatskosten erreichen könnte, was nicht Sinn und Zweck der Regelungen zur
Prozesskostenhilfe ist. Zudem ist kaum ein Grund ersichtlich, warum es einem Antragssteller nicht zumutbar sein
sollte, für eine ohnehin nur kurze Zeit mit der Ungewissheit der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu leben. Dass
diese vorübergehende Ungewissheit einen Unbemittelten von der Erhebung der Klage oder der Einlegung der Berufung
abhalten würde, ist mehr als unwahrscheinlich. Angesichts des im Sozialrecht geltenden Grundsatzes der
Amtsermittlung geht der Unbemittelte bei der Anrufung des Gerichts ohne anwaltlichen Beistand kein erhöhtes Risiko
ein, das die Einbindung eines Rechtsanwalts erforderlich machen würde. Zudem ist bei Beachtung des
Beschleunigungsgebots gewährleistet, dass der Unbemittelte im Weiteren, sofern angezeigt, alsbald die über die
Prozesskostenhilfe sicherzustellende fachkundige Unterstützung erhält.
Eine gesetzliche Regelung zur Länge der zu gewährenden Frist zur Stellungnahme und zur Aktenvorlage und damit
zur Zeitdauer bis zum Eintritt der Entscheidungsreife gibt es nicht. Die Frist ist daher so lange zu bemessen, dass
dem Prozessgegner unter zumutbaren Umständen eine Äußerung und die Aktenvorlage möglich sind. Diese Dauer
hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens ab, wird also in Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes knapper zu bemessen sein als im entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Verzögert sich die Entscheidung des Gerichts, weil der Prozessgegner seine Stellungnahme nicht zeitgerecht abgibt
und/oder die Akten nur verzögert vorlegt, wird durch diese vom Prozessgegner zu vertretende Verzögerung der
Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht weiter hinausgeschoben. Die wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
zur gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO) setzt keine tatsächlich erfolgte Äußerung
voraus. Eine vom Prozessgegner wegen verspäteter Aktenvorlage eingetretene Verzögerung führt nicht zu einem
späteren Eintritt der Entscheidungsreife, da das Verhalten des Prozessgegners auf die Gewährung von
Prozesskostenhilfe keinen Einfluss hat. Zwischenzeitlich eintretende Ereignisse, wie z.B. die Erledigung der
Hauptsache, können in einem derartigen Fall, in dem der Prozessgegner die Ursache für die Verzögerung gesetzt hat,
daher nicht zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Beschluss vom
02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311).
Für den Senat steht daher fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinreichende
Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO vorliegen, der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist.
Ausgehend von dieser Maßgabe kann sich der Senat der vom OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern im
Beschluss vom 03.06.2005, Az.: 1 O 55/05, vertretenen Ansicht, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht mehr erfolgen kann,
nicht anschließen. Denn das OVG hat seiner Entscheidung die - aus Sicht des Senats unhaltbare - Prämisse
zugrunde gelegt, dass bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge maßgeblich für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und nur in Ausnahmefällen aus
Billigkeitserwägungen heraus der Zeitpunkt der Entscheidungsreife in Betracht komme, wobei es derartige
Billigkeitsgesichtspunkte in Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht für denkbar gehalten hat.
Dabei hat es eine Parallele zum Fall der Klagerücknahme vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
gezogen, bei dem aufgrund der im Beschluss zitierten weiteren Rechtsprechung auch über Billigkeitserwägungen
Prozesskostenhilfe nicht mehr zugesprochen werden könne. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe - die
Aufbringung der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel im Wege einer sozialen Hilfeleistung - könne ab
Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme nicht mehr greifen. Sofern das OVG darauf hingewiesen
hat, dass es ein Kläger im Falle einer Klagerücknahme regelmäßig in der Hand habe, den Prozess vor der
unanfechtbaren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu beenden, handelt es sich bei diesem vom
OVG aufgezeigten Weg lediglich um einen Ausweg aus einer durch die eigene Argumentation geschaffenen
Sackgasse, der ohnehin nicht in jedem Fall erfolgversprechend beschritten werden könnte. Denn auch wenn der
Rechtssuchende, nachdem der bevorstehende Ausgang der Verfahrens durch einvernehmliche Lösung oder
Rücknahme offensichtlich ist, vor der Beendigung des Rechtsstreits auf der Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag bestehen würde, müsste - folgt man der Argumentation des OVG - die Gewährung von
Prozesskostenhilfe doch im Regelfall abgelehnt werden. Denn zumindest im Fall der anstehenden Klagerücknahme
wäre Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig die
fehlenden Erfolgsaussichten auch für das Gericht erkennbar wären bzw. in Fällen der erkennbar bevorstehenden
übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Rechtsschutzbedürfnis und damit ebenfalls die Erfolgsaussichten zu
verneinen wären. Im Übrigen würde es in einem Fall, wie er der Entscheidung des OVG zugrunde gelegen hat, vom
Zufall abhängen, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Denn würde ein Gericht zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden, würde diese Entscheidung möglicherweise
anders ausfallen, als wenn die Entscheidung erst verzögert und nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen
erfolgen würde. Ein solches Abweichen der Entscheidungen lässt sich aber sachlich nicht rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist die Klage am 13.05.2008 erhoben worden. Da bereits am 14.05.2008 die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auch die erforderlichen
Informationen für das Klageverfahren beinhaltet hat, samt den Verwaltungsakten beim Sozialgericht eingegangen ist,
ist das Sozialgericht ab dem 14.05.2008 in der Lage gewesen, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch im
Klageverfahren zu entscheiden; ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Entscheidungsreife allein aus dem
Gesichtspunkt heraus, dass sich die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin rein formal nur auf das weitere
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bezogen hat, wäre formalistisch und von der Sache her nicht zu begründen.
Entscheidungsreife ist somit am 14.05.2008 eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt kann von einer Zulässigkeit des Klageverfahrens nicht (mehr) ausgegangen werden. Mit der beim
Sozialgericht am 14.05.2008 eingegangenen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 ist gleichzeitig
bekannt geworden, dass die vom Beschwerdeführer mit der Klage begehrte Zahlung bereits angewiesen worden war
(und am folgenden Tag auch beim Beschwerdeführer eingegangen ist). Damit ist zumindest am 14.05.2008 mit der
Information über die erfolgte Zahlungsanweisung durch die Beschwerdegegnerin das Rechtsschutzbedürfnis für die
Klage entfallen und die Klage unzulässig geworden. Nicht zugestimmt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er
meint, dass erst mit Eingang der Zahlung am 15.05.2008 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Wegen des
Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bindung an Recht und Gesetz ist, vorbehaltlich besonderer
Umstände des Einzelfalls, die hier nicht vorliegen, davon auszugehen, dass einer entsprechenden Auskunft der
Verwaltung (hier: Mitteilung der am 08.05.2008 erfolgten Zahlungsanweisung) Glauben zu schenken ist.
Ob für die Klage bei ihrer Einreichung noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bestanden hat, kann
mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Denn entscheidend für die Frage der hinreichenden
Erfolgsaussichten ist allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (zu dem die Klage
unzulässig gewesen ist), nicht aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage. Denn wegen
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs wird - wie oben ausgeführt - der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der
Erfolgsaussichten nicht durch Erhebung der Klage festgelegt; erst muss die Möglichkeit gegeben sein, dass sich der
Prozessgegner zum Klagebegehren äußert. Dies führt auch dann zu keiner unzumutbaren Belastung für einen Kläger,
wenn sich zwischenzeitlich das Klageverfahren aufgrund tatsächlicher Umstände (z.B. Erfüllung des Begehrens durch
den Prozessgegner) erledigt. Sofern in einem solchen Fall Anlass bestanden hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen, wird dies regelmäßig im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein und es werden dem
Prozessgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sein. Hat hingegen kein Anlass für die Inanspruchnahme
gerichtlicher Hilfe bestanden, wird auch davon auszugehen sein, dass hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der
Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Von Auswirkung auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die
Kostenentscheidung aber nicht sein; ein Korrektiv für rechtlich unzutreffende, aber nicht beschwerdefähige
Kostengrundentscheidungen stellt die Prozesskostenhilfe nicht dar. Ob im vorliegenden Fall die Entscheidung des
Sozialgerichts, der Beschwerdegegnerin außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers nicht aufzuerlegen,
zutreffend war oder nicht, ist daher kein für die jetzt zu treffende Beschwerdeentscheidung relevanter Aspekt. Zweifel
an der Richtigkeit der Kostengrundentscheidung könnten jedenfalls deshalb in Betracht gezogen werden, weil im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein geringerer Forderungsbetrag geltend gemacht worden ist und daher
das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - trotz der Besonderheit, dass es in beiden Verfahren um Leistungen
für den Monat Mai 2008 gegangen ist - nicht dem Rechtsschutzbedürfnis im Klageverfahren entgegengestanden ist.
Auch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer
umgehend über die angewiesene Zahlung zu informieren. Zwar wäre dadurch das zeitgleich mit der Mitteilung der nicht
erfolgten Zahlung eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zu verhindern gewesen, sehr
wohl aber die sechs Tage danach erhobene Klage. Dies könnte dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Anlass
zur Klageerhebung gesehen hat und zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihm das Rechtsschutzbedürfnis nicht
abgesprochen werden kann. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedürfen diese Fragen aber keiner endgültigen
Klärung. Über die Frage der Prozesskostenhilfe kann eine - möglicherweise aus Sicht des Beschwerdeführers und
seiner Bevollmächtigten gewünschte - faktische Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung zur Kostentragung nicht
herbeigeführt werden und die Befriedigung einer anwaltlichen Gebührenforderung nicht bewirkt werden, die der
Beschwerdeführer wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse möglicherweise (derzeit) nicht erfüllen kann.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife war die Klage jedenfalls unzulässig (geworden). Die für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Zeitpunkt
können daher nicht bejaht werden.
Darauf, ob - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch
Erfolgsaussichten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Kostengrundentscheidung bestanden haben,
kommt es im Rahmen der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, aus mehreren Gründen nicht an:
Zum einen ist die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten - wie oben ausführlich dargestellt - zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife zu beurteilen. Entscheidungsreife ist vorliegend am 14.05.2008 mit Eingang der Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin und der Verwaltungsakten eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine
übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor. Schon aus diesem - zeitlichen - Gesichtspunkt heraus verbietet es
sich, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten auf die noch
ausstehende Kostenentscheidung zu beziehen; zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Rechtsstreit auf die Gewährung
von Leistungen für den Monat Mai 2008 gerichtet, so dass sich die Erfolgsaussichten auch an diesem Klageziel zu
orientieren haben. Zum anderen sind - wie ebenso bereits oben dargelegt - nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife
eintretende Änderungen ohne Bedeutung für die Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Weiter ist
zu bedenken, dass ein zu Beginn des Verfahrens gestellter Prozesskostenhilfeantrag dem Ziel und Zweck dient, ein
geltend gemachtes materielles Recht zu verwirklichen. Dass nach der Erledigung des Verfahrens letztlich vom
Gericht auch eine Regelung zur Tragung der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten
getroffen wird, stellt lediglich eine Nebenfolge dar, die aber nicht das wesentliche Ziel der Inanspruchnahme
gerichtlicher Hilfe ist. Es verbietet sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus, bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten wesentlich auf die am Ende des gerichtlichen Verfahrens stehende Regelung der Kostentragung
abzustellen. Schließlich kann nicht aus einer, am Ende des Verfahrens zu treffenden und damit im Regelfall auf der
Grundlage deutlich weitergehender Erkenntnisse als zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags beruhenden Entscheidung der Rückschluss auf die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag, also zu einem Zeitpunkt der tendenziell nahe am Beginn des
Verfahrens liegt, gezogen werden. Beides ist voneinander unabhängig.
Wenn sich das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.06.2008, Az.: L 5 ER 91/08 AS, L 5 B 107/08 AS, auf den
sich auch der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.03.2009 beruft, bei der Prüfung der hinreichenden
Erfolgsaussichten darauf stützt, dass das dortige Gerichtsverfahren, soweit nach der Erledigung der Hauptsache noch
eine Kostengrundentscheidung zu treffen gewesen sei, deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil es nahe
gelegen habe, die dortige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu
verurteilen, kann sich der Senat dieser Argumentation nicht anschließen. Denn darauf, ob im Rahmen der
Kostengrundentscheidung möglicherweise eine für den die Prozesskostenhilfe beantragenden Verfahrensbeteiligten
zumindest teilweise positive Entscheidung zu erwarten ist, kann es nicht ankommen. Bei der genannten
Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz liegt der Eindruck sehr nahe, dass das LSG Rheinland-Pfalz über den Weg
der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine aus seiner Sicht unzutreffende, aber einem Rechtsmittel nicht
zugängliche Kostengrundentscheidung der Vorinstanz korrigieren wollte und den unbemittelten Prozessbeteiligten von
den ihm entstandenen Anwaltskosten entlasten wollte. Darauf deutet auch hin, dass das LSG Rheinland-Pfalz
ausdrücklich erläutert hat, dass es nahe gelegen hätte, die damalige Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines
Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, wohingegen das Sozialgericht eine Erstattungspflicht der
Antragsgegnerin mit gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbarem Beschluss abgelehnt hat. Die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist jedoch kein zulässiges Instrument der Beschwerdeinstanz zur Korrektur von
Kostengrundentscheidungen der Vorinstanz, die aufgrund einer gesetzgeberischen Grundentscheidung einem
Rechtsmittel nicht (mehr) zugänglich sind.
Es ist daher für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ohne jede Bedeutung, ob
die vom Sozialgericht Regensburg getroffene Kostengrundentscheidung rechtlich nachvollziehbar ist oder nicht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten dem
Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).