Urteil des LSG Bayern vom 17.10.2006

LSG Bayern: altersrente, bindungswirkung, unrichtigkeit, wartezeit, versicherungsverhältnis, marokko, anhörung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 R 49/06
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 430/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. April 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersrente oder andere finanzielle Leistungen aus der Rentenversicherung.
Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko, ist 1941 geboren. Laut Kontoauszug der
Beklagten vom 12.09.2005 hat er in Deutschland Pflichtbeitragszeiten von 1964 bis 28.05.1984. Auf den Antrag vom
17.05.1984 wurden ihm mit Bescheid vom 10.09.1984 die Beiträge erstattet.
Am 09.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom
19.09.2005 ab im Hinblick auf die 1984 durchgeführte Beitragserstattung der LVA Rheinprovinz. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.01.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Er machte trotz durchgeführter
Beitragserstattung einen Anspruch auf Altersrente geltend. Im Übrigen sei die Beitragserstattung zu niedrig, nämlich
auf die Arbeitnehmeranteile beschränkt, gewesen.
Nach Belehrung zur Sach- und Rechtslage und Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 11.04.2006 als unbegründet ab. Dem Kläger seien unstreitig 1984 die Arbeitnehmeranteile seiner Beiträge
erstattet worden. Dieser Bescheid sei gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend und habe gemäß § 210
Abs.6 Satz 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten
aufgelöst. Damit bestünden die Voraussetzungen, insbesondere die fünfjährige allgemeine Wartezeit für eine
Altersrente (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) nicht mehr. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Altersrente.
Im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge. Er könne die Bindungswirkung des
Erstattungsbescheids der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz nur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
gemäß § 44 ff. SGB X durchbrechen. Für die Unrichtigkeit dieses Bescheides gebe es jedoch keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen weiterer Versicherungszeiten. Auch
bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberanteilen.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 19.06.2006, mit der der Kläger "Altersrente oder finanzielle Unterstützung"
geltend macht.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 19.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Altersrente oder anderer finanzieller Leistungen zu
verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Prozessakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und
des SG hingwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand des Verfahren gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in ihrem Antrag auf Altersrente zulässig. Sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Zu Recht
hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich dieser
Entscheidung auch in ihrer Begründung an und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs.2 SGG), nachdem
der Kläger in der Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat.
Soweit der Kläger andere finanzielle Leistungen aus der Rentenversicherung begehrt, ist er nicht durch eine
ablehnende Entscheidung beschwert. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist seine Berufung daher unzulässig. Sie
könnte auch materiell keinen Erfolg haben, da das deutsche Recht keine solchen Leistungen der
Rentenversicherungsträger vorsieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.