Urteil des LSG Bayern vom 03.09.2008

LSG Bayern: arbeitsentgelt, mitgliedschaft, kündigung, erlass, versicherungsschutz, behandlung, dringlichkeit, arbeitsunfall, stadt, firma

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 43 KR 101/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 566/08 KR ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, dem Antragsteller
Versicherungsschutz auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.
Der 1968 geborene Antragsteller war seit dem 30.07.2007 als abhängig beschäftigter Bauarbeiter bei der Firma A.
Baugesellschaft mbH in B. beschäftigt gewesen. Die Antragsgegnerin vertritt den Standpunkt, der Antragsteller sei
nach dem 07.11.2007 gemäß § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V zu versichern, da ihr eine Meldung des Arbeitsgebers vorläge,
dass dem Antragsteller fristgemäß zum 07.10.2007 gekündigt worden sei.
Der Antragsteller vertritt hingegen die Auffassung, er befände sich nach wie vor in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis, da ihm die Kündigung des Arbeitsgebers nicht zugegangen sei. Durch Mahnbescheide mache er
beim Arbeitsgericht den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit im Juli und August 2007 geltend. Möglicherweise sei
auch eine Kündigungsschutzklage beabsichtigt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren seien Zustellungen an die
Arbeitgeberin bisher gescheitert.
Am 08.08.2007 erlitt der Antragsteller einen Arbeitsunfall auf einer Baustelle in A-Stadt und war bis einschließlich
04.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im H-Arzt Bericht Dr. R. ist für das Untersuchungsdatum 09.08.2007 angegeben,
dass der Antragsteller nicht krankenversichert sei. Mangels Meldung beim Arbeitsamt bleibt der Antragsteller
zunächst unversichert bis zum 08.11.2002 die Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V einsetzte, zu der der
Antragsteller anscheinend bislang keine Beiträge entrichtet hat.
Am 28.01.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt. Die Antragsgegnerin könne für ihn nicht Versicherungsschutz auf Grund der bloßen Behauptung
der Arbeitgeberin verweigern, es bestünde kein Arbeitsverhältnis mehr. Ein Nachweis der Zustellung eines
angeblichen Kündigungsschreibens der Arbeitgeberin an ihn läge nicht vor. Er habe bislang keine Kenntnis von der
Abmeldung gehabt, da ihn die Arbeitgeberin nicht informiert habe. Die Dringlichkeit sei gegeben, da er, der mittellos
sei, keinen Krankenversicherungsschutz genieße. Er könne notwendige Behandlungen nicht finanzieren. Derzeit leide
er an starken Zahnschmerzen, so dass ein Arztbesuch dringend erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20.02.2008 hat das SG dem Antragsteller PKH bewilligt. Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat das
SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es ist dabei von fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat eine Versicherung als Beschäftigter verneint.
Gegen den Beschluss vom 08.05.2008 richtet sich die Beschwerde vom 04.06.2008 ... Das SG wolle aus § 190 Abs.2
SGB V einen Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt
erkennen, der zu seinem Nachteil führen solle. Er habe nach seinem Arbeitsunfall am 08.08.2007 nicht mehr in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden, da er danach arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Ansicht des SG sei nicht
nachvollziehbar. Unstreitig habe er einen Arbeitsvertrag mit der Firma A. Baugesellschaft mbH geschlossen. Da er zu
keinem Zeitpunkt ein Kündigungsschreiben erhalten habe, würde das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbestehen.
Daher bleibe er auch versicherungspflichtiger Beschäftigter. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen
Versicherten im Sinne von § 190 Abs.2 SGB V ende mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis
gegen Arbeitsentgelt ende und nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung. Das SG hätte im
Wege der Amtsermittlung klären müssen, inwieweit das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2008 aufzuheben und
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankenversicherungsschutz auf Grund einer beschäftigungsbedingten
Versicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Akte der Antragsgegnerin sowie die
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), erweist sich aber in der Sache als
unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein
Anordnungsgrund gegeben sind. Beide sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage ergibt sich, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht hat.
Nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
versicherungspflichtig. Entsprechend § 190 Abs.2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig
Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Das
Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde ausweislich des Kündigungsschreibens vom 10.09.2007 zum 07.10.2007
beendet und der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zum 07.10.2007 abgemeldet. Auf Grund dieser Kündigung
endete das Beschäftigungsverhältnis somit zum 07.10.2007. Ob diese Kündigung wirksam ist bzw. ob sie dem
Antragsteller rechtswirksam zugegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben, auch ob das Versicherungsverhältnis
zunächst über § 192 SGB V bis 04.11.2002 erhalten bleibt. Danach gilt § 190 Abs.2 SGB V, wonach die
Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis
gegen Arbeitsentgelt ebenfalls beendet ist. Ausweislich des vorgelegten Mahnbescheides wurde der Lohn von Juli bis
Oktober 2007 geltend gemacht. Arbeitsleistung ist nach dem 08.08.2007 nicht mehr erbracht worden (vgl. § 7 SGB
IV).
Ein Anordnungsanspruch ist derzeit zu verneinen.
Es liegt auch kein Anordnungsgrund vor, denn der Antragsteller ist momentan ausreichend krankenversichert. Der
Antragsteller behauptet lediglich, mittellos zu sein. Insbesondere ist nicht dargelegt, warum keine Meldung bei der
Agentur für Arbeit veranlasst wurde. Da bisher auch keine Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin angedroht
wurde, kann die Beitragsforderung allein keinen Anordnungsgrund begründen. Schließlich kann auch das Ruhen von
Leistungsansprüchen beim Bestehen von Beitragsrückständen von mehr als einem Monat keine Dringlichkeit
begründen. Nach § 16 Abs.3a Satz 2 SGB V sind hiervon nämlich Leistungen ausgenommen, die zur Behandlung
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Somit ist die Behandlung akuter Erkrankungen auch
während des Ruhens der sonstigen Leistungsansprüche sichergestellt. Die Frage, wie der Antragsteller derzeit
versichert ist und welche Beitragsgestaltung daraus folgt, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG A-Stadt vom 13.05.2008
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).