Urteil des LSG Bayern vom 07.12.2007

LSG Bayern: heizung, wohnung, nebenkosten, klagebegehren, verfügung, höchstbetrag, arbeitslosenhilfe, leistungsklage, besitzstandswahrung, teilung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 53 AS 206/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 132/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. April 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II). Streitig ist die Höhe der Leistungen im Zeitraum vom 27.01. bis zum 31.07.2005.
Der Kläger ist 45 Jahre alt und alleinstehend. Er ist geschie-den und hat zwei Kinder; die Kinder verfügen über einen
Unter-haltstitel gegen ihn. Bis einschließlich 25.01.2005 bezog er Arbeitslosengeld, wobei der tägliche Zahlbetrag sich
zuletzt auf 47,77 Euro (1.449,02 Euro monatlich) belief. Im streitge-genständlichen Zeitraum erzielte der Kläger kein
Einkommen. Relevantes Vermögen war nicht vorhanden. Sein Gesundheitszustand lässt es zu, dass er unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Ab 01.02.2005 bewohnte der Kläger eine voll möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung in M. mit einer Wohnfläche von ca. 50
qm (Bezugsfertigkeit: 1991). Vorher wohnte er in der H.straße in M ... Für die Wohnung in M. fielen laut Mietvertrag
eine monatliche Kaltmiete von 340,- Euro sowie monatliche Nebenkosten in Höhe von 90,- Euro (45,- Euro
Betriebskosten, 45,- Euro Heizkosten) an.
Der Kläger beantragte am 27.01.2005 bei der Beklagten Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit
Schreiben vom 01.02.2005 informierte ihn die Beklagte über die Unangemessen-heit der Wohnung; die angemessene
Kaltmiete für eine Person im Landkreis F. betrage 330,- Euro monatlich; ab 01.08.2005 würden nur noch diese
angemessenen Kosten bei der Leistungsbe-rechnung berücksichtigt. Mit Bescheid vom 22.02.2005 bewillig-te die
Beklagte Leistungen für den Zeitraum 27.01. bis 31.07.2005 (für Januar 154,59 Euro, für Februar bis Juli 927,50 Euro
monatlich); darin war ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II enthalten. An Kosten für Unterkunft und Heizung
berücksichtigte die Beklagte für den vollen Monat 422,50 Euro; aus der internen "Horizontalübersicht" geht hervor,
dass an "kalten" Nebenkosten 45,- Euro monatlich und an Heizkosten 37,50 Euro monatlich angesetzt wurden
(offenbar hälftige Auf-teilung der 90,- Euro mit anschließender Reduzierung des Heizkostenanteils um ein Sechstel).
Mit Schreiben vom 28.02.2005 legte der Kläger gegen den Be-scheid vom 22.02.2005 Widerspruch ein. Zur
Begründung brachte er vor, das SGB II sei in großen Teilen, wenn nicht sogar ins-gesamt verfassungswidrig. Die
monatliche Regelleistung biete ihm keine Mindestsicherung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 als unbegründet zu-rück.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 06.05.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid
vom 17.04.2007 abgewiesen. Dabei hat das Sozialgericht weite Teile der Be-gründung des BSG-Urteils vom
23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - wiedergegeben und sich dem ohne weitere Einlassung angeschlos-sen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 25.04.2007 einge-legte Berufung. Der Kläger hält an seiner Ansicht fest,
das SGB II sei entweder in weiten Teilen oder gar ganz verfas-sungswidrig. Wörtlich genommen zielt sein Antrag
allein auf die Aufhebung des Gerichtsbescheids und der Bescheide der Beklagten sowie auf Zulassung der Revision,
nicht dagegen auf die Zuerkennung höherer Leistungen.
Im wohlverstandenen Interesse des Klägers ist von dem sinnge-mäßen Antrag auszugehen,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 17. April 2007 und des
Bescheids vom 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2005 zu verurteilen, ihm für den
Zeitraum vom 27.01. bis 31.07.2005 höhere Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie argumentiert, auf der Basis des einfachen Rechts stünden dem Kläger keine höheren Leistungen zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der
Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitig sind Geldleistungen von mehr als 500,- EUR (§
144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Dabei unter-stellt der Senat, dass der Kläger für den
streitgegenständli-chen Zeitraum spürbar höhere Leistungen begehrt, auch wenn er diese nicht beziffert hat; bei mehr
als sechs streitgegen-ständlichen Monaten wird so die Grenze von 500,- Euro deutlich überschritten.
Die Berufung hat aber keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
ist rich-tig. Soweit ihre Regelungen Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, hat die Beklagte dem Kläger
Leistungen in zutreffender Höhe gewährt.
Im wohlverstandenen Interesse des Klägers darf die Klage - entgegen dessen ausdrücklicher Antragsformulierung -
nicht als reine Anfechtungsklage behandelt werden. Denn dieser strebt nicht die Beseitigung jeglicher
Leistungsgewährung an, sondern gerade die Zuerkennung höherer Leistungen. Der Senat geht angesichts dessen von
einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage aus.
Nicht Streitgegenstand sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung (zur "Streitgegenstandsfähigkeit" der
Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R); denn insoweit liegt eine
abtrennbare Verfügung vor (vgl. BSG, a.a.O.; offen gelassen BSG, Urteile vom 23.11.2006 B 11b AS 3/06 R - sowie
vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R -, - B 14/11b AS 5/07 R - und - B 14/11b AS 7/07 R -). Zwar schließt der
Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht explizit aus dem Klagebegehren aus. Jedoch kann sein Ansinnen
nur dahin ausgelegt werden; denn er hat während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Leistungen für
Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, somit das Optimum, erhalten. Mehr als das
wird der Kläger nicht verlangen wollen.
Der Kläger argumentiert ausschließlich damit, die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts würden
gegen höherrangiges Recht verstoßen. Soweit der Kläger betroffen ist, ist dies zu verneinen. Die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Höhe der Regelleistung und ihrer Bestimmung begegnet keinen Zweifeln.
Das hat das Bundessozialgericht grundlegend entschieden (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R; vgl. auch
Urteil des Senats vom 26. Oktober 2006 - L 7 AS 90/06) und seither wiederholt bestätigt (vgl. nur die jüngsten Urteile
vom 28.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - sowie - B 14/7b AS 32/06 R -). Da das Sozialgericht dem Kläger die
wesentlichen Passagen des Grundsatzurteils des BSG vom 23.11.2006 wörtlich mitgeteilt hat, bedarf es seitens des
Senat keiner weiteren Ausführungen. Weiter hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die Beseitigung
der Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe zugunsten der auf Leistungen nach dem SGB II nicht verfassungswidrig ist (vgl.
grundlegend BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -). Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II eine Abfederung für ehemalige
Bezieher von Arbeitslosengeld geschaffen hat (vgl. auch Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R -, B 14/11b
AS 5/07 R -, - B 14/11b AS 7/07 R - und - B 14/11b AS 30/07 R -). Mehr an "Besitzstandswahrung" musste der
Gesetzgeber nicht vorsehen.
Zwar ist der Senat gehalten, bei einem Streit über die Leis-tungshöhe sämtliche Leistungsvoraussetzungen zu prüfen;
er darf insbesondere weder den Streitgegenstand noch den Prüfungsumfang auf die Verfassungsmäßigkeit des
"einfachen" Rechts begrenzen; das hat das Bundessozialgericht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung betont (vgl.
nur BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R - und vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R -). Andererseits
müssen die Tatsachengerichte nicht "ins Blaue hinein" prüfen (in diese Richtung wohl BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B
14/7b AS 30/06 R - RdNr. 14). Der vorliegende Fall bietet auf der Ebene des einfachen Rechts und der
Sachverhaltsermittlung keinerlei Ansatzpunkt, die Leistungsberechnung der Beklagten in Zweifel zu ziehen;
insbesondere hat der Kläger selbst keinen derartigen Ansatzpunkt aufgezeigt. Für eventuelle Mehrbedarfe oder
gesondert erstattungsfähige "Sonderbedarfe" bestehen keine Hinweise. Eventuelle Unterhaltsleistungen an die Kinder
können - worauf die Beklagte im Bescheid vom 22.02.2005 zutreffend hingewiesen hat - nicht als Mehr- oder
Sonderbedarf geltend gemacht werden. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist korrekt festgesetzt worden; der Kläger hat
den Höchstbetrag nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.