Urteil des LSG Bayern vom 15.12.2004

LSG Bayern: wartezeit, versicherungsverhältnis, ergänzung, form, kopie, heimat, pension, rentenanspruch, rücknahme, marokko

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.12.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 RJ 490/04
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 80/05
Bundessozialgericht B 13 RJ 202/05 B
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland vom
24.10.1961 bis 09.08.1965 mit kurzzeitigen Unterbrechungen versicherungspflichtig.
Sein im Jahre 1989 bei der LVA Rheinprovinz gestellter Antrag auf Beitragserstattung wurde von der Beklagten mit
Bescheid vom 24.08.1989 abgelehnt, da ab 10.08.1965 ein Heilverfahren gewährt worden sei, nach dem Gesetz
jedoch nur die nach einer Regelleistung (Kur) entrichteten Beiträge erstattungsfähig seien, im Jahre 1966 aber keine
Beiträge mehr entrichtet worden seien.
Auf den weiteren Beitragserstattungsantrag vom 29.12.1989 erging der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
20.03.1990. Schließlich bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.1990, dass aus den zurückgelegten
Beitragszeiten ein eventueller Rentenanspruch abgeleitet werden könne, falls die vorgeschriebene Wartezeit mit
marokkanischen Versicherungszeiten erfüllt sei.
Den Antrag des Klägers vom 14.05.1997 auf Gewährung der Rente wegen Alters lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 18.06.1997 ab mit der Begründung, dass bei einem Beitragsaufkommen von 39 Kalendermonaten die Wartezeit
hierfür nicht erfüllt sei.
Unter Rücknahme der Ablehnungsbescheide vom 24.08.1989 und 20.03.1990 gemäß § 44 SGB X erstattete die
Beklagte mit Bescheid vom 21.04.1998 auf den erneuten Antrag vom 08.01.1998 Beiträge aus der Zeit vom 01. bis
09.08.1965 in Höhe von 19,32 DM. In diesem Verfahren hatte der Kläger die Bescheinigung vom 26.02.1998
vorgelegt, wonach in Marokko keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien.
Mit formlosem Schreiben vom 08.10.2003 - eingegangen bei der Beklagten am 20.10.2003 - fragte der Kläger erneut
an, ob er ein "Recht auf Pension" habe. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.12.2003 lehnte die Beklagte den
Antrag vom 20.10. 2003 auf Rente wegen Alters ab, weil mit Bescheid vom 21.04. 1998 die Beitragserstattung
durchgeführt worden sei.
Der Widerspruch hiergegen mit der Begründung, er habe nachweislich von 1961 bis 1966 in der Bundesrepublik und
damit fünf Jahre lang gearbeitet, blieb erfolglos. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 gab die
Beklagte als zusätzliche Begründung an, es fehle auch an der Erfüllung der Wartezeit, da marokkanische
Versicherungszeiten nicht gegeben seien.
Unter Hinweis auf seine vielfältigen Beschäftigungen in der Bundesrepublik, nachgewiesen durch die in Kopie
mitgeschickten - in der Beklagtenakte längst vorhandenen - Aufrechnungsbescheinigungen, beharrte der Kläger mit
der Klage auf seinem Anliegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab, da mit der durchgeführten
Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst sei.
Mit dem Rechtmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen mit der bisherigen Begründung weiter.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2004 und den
Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2004 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge
vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Mit dem Anliegen auf Gewährung einer Rente wegen Alters kann der Versicherte unter den vielfältigen Möglichkeiten
einer Rente wegen Alters aus der deutschen Rentenversicherung als ausländischer Staatsangehöriger nur die
Regelaltersrente meinen. Danach ist Voraussetzung, dass der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat, also 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat.
Zwar hat der Kläger als Jahrgang 1932 längst das 65. Lebensjahr vollendet. Er kann aber keinen Anspruch auf
Regelaltersrente durchsetzen, da nach der weiteren Voraussetzung erforderlich ist, dass er mindestens 60
Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat. Für ihn sind aber nur nachweislich 39 Kalendermonate lang
Beiträge zum deutschen Rentenversicherungsträger abgeführt worden (vgl. auch den zutreffenden
Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.06.1997). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Kläger auch in
seiner Heimat keine Beitragszeiten zurückgelegt, die zusammen mit den deutschen Zeiten die Mindestwartezeit von
60 Kalendermonaten erfüllen könnten. Der Senat belässt es bewusst bei dieser Ablehnungsbegründung, weil jedem
Versicherten, also auch dem Kläger einleuchten muss, dass kein Anspruch auf Regelaltersrente bestehen kann, wenn
die notwendige Anzahl an Pflichtbeiträgen nachweislich fehlt. Der Senat belässt es auch deshalb bei der einfach
nachvollziehbaren ablehnenden Begründung, weil für den Kläger - übrigens auch für den Senat - schwer
nachvollziehbar ist, dass nach zweimaliger Ablehnung der Beitragserstattung schließlich doch für die Zeit vom 01. bis
09.08.1965 ein Erstattungsbetrag von ca. 20,00 DM aus den Beitragsanteilen des Klägers rückerstattet wurde.
Demnach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.