Urteil des LSG Bayern vom 30.01.2008

LSG Bayern: tod, gemeinsamer haushalt, trennung, auszug, vermieter, familienwohnung, zusammenleben, lebensgemeinschaft, therapie, beendigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 14 R 292/05
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 557/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aus der Versicherung des 1955 geborenen und am 6. September 2004 verstorbenen B. G.
(Versicherter) einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente hat. Der Versicherte hat Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum
vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 2004 zurückgelegt.
Der Kläger wurde 1995 in Thailand geboren und ist der Sohn der 1965 in Thailand geborenen Witwe des Versicherten,
A. G. (G.), die am 24. Mai 2001 aus Thailand in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, und des thai-ländischen
Staatsangehörigen P. H ... G. ging mit dem Versicherten am 2. November 2001 die Ehe ein, aus der die 2002
geborene Tochter J. hervorging. Der Zuzug des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 7. März 2004.
G. erhält von der Beklagten eine Witwenrente, J. G. eine Halbwaisenrente. Im Zuge der Einreise des Klägers gab der
Versicherte eine Erklärung nach dem Ausländergesetz ab, mit der Verpflichtung, die Kosten für den Lebensunterhalt
bzw. für eine etwaige Ausreise des Klägers zu tragen. Am 1. Juli 2004 verließ G. die gemeinsame Wohnung in O. und
bezog mit den beiden Kindern eine eigene Wohnung in einem Frauenhaus in N ... Die Anmeldung dort erfolgte am 23.
Juli 2004.
Am 22. September 2004 beantragte G. für den Kläger die Gewährung einer Halbwaisenrente. Aus einer bei der
Stadtverwaltung N. abgegebenen Erklärung der G. vom 4. Oktober 2004 ergibt sich, der Kläger habe vom Zeitpunkt
seines Zuzug vom 7. März 2004 bis 1. Juli 2004 im Haushalt des Versicherten gewohnt. Wegen dessen
Gewalttätigkeit sei sie mit beiden Kindern in das Frauenhaus gezogen. Der Versicherte habe dort mehrmals angerufen
und sich nach J. und dem Kläger erkundigt. Er habe wissen wollen, ob der Kläger hier in die Schule gehe und wie er
zurechtkomme. Eine persönliche Kontaktaufnahme sei gescheitert, weil der Versicherte im Krankenhaus gewesen
sei. Unterhalt habe der Versicherte weder für sie noch für die Kinder gezahlt. Eine Unterhaltsforderung, die den Kläger
einbeziehe, sei Anfang August über einen Rechtsanwalt gestellt worden. Dagegen ergibt sich aus dem Schriftsatz des
in der Unterhaltssache tätig gewesenen Rechtsanwalts der G. vom 4. August 2004, dass von dem Versicherten nur
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt für J. gefordert wurde.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine Halbwaisenrente ab und
führte aus, die persönlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Durch den Auszug in das Frauenhaus am 1. Juli
2004 sei die Haushaltsaufnahme auf Dauer beendet worden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine längere
Aufnahme des Klägers in den Haushalt des Versicherten geplant gewesen sei, jedoch habe eine solche tatsächlich
nicht mehr bestanden. Sie sei bereits nach etwa drei Monaten willentlich beendet worden.
Im Widerspruchsverfahren führte G. aus, der Kläger sei auf Veranlassung des Versicherten und mit dessen
schriftlicher Zustimmung, für den Kläger zu sorgen, in die Familie zusammengeführt worden. Diese Zusammenführung
sei auf Dauer geplant gewesen. Infolge einer schweren Erkrankung des Versicherten sei dieser psychisch sehr
angespannt gewesen, weshalb er des Öfteren verstärkt Alkohol konsumiert habe. Nachdem er ihr gegenüber in
alkoholisiertem Zustand gewalttätig geworden sei, sei sie in das Frauenhaus geflüchtet. Die Trennung sei
ausschließlich als Krisenintervention zu sehen. Es sei in keinem Fall beabsichtigt gewesen, eine dauerhafte Trennung
herbeizuführen. Während des Frauenhausaufenthalts sei es zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen ihr und
dem Versicherten sowie zwischen den Kindern und dem Versicherten gekommen. Er habe sich nach dem
Wohlbefinden der Kinder erkundigt und sie mehrmals ersucht, nach Hause zurückzukehren. Bedingung einer
Rückkehr sei eine entsprechende Therapie gewesen; sie habe ihn darum gebeten, mit dem Ziel, die eheliche
Beziehung wieder aufzunehmen. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei vorwiegend zu ihrer Sicherheit gewesen, bis sich
gezeigt hätte, ob der Versicherte an seiner persönlichen Situation arbeite und sich als gesamte Familie eine Zukunft
ergebe. Der Versicherte habe sich ihr gegenüber bereit erklärt, für die Kinder Unterhalt zu bezahlen. Leider sei es dazu
nicht gekommen. Da sie Sozialhilfe bezogen habe, sei sie verpflichtet gewesen, den Unterhalt für sie und die Kinder
geltend zu machen. In den letzten Jahren sei der Versicherte immer wieder krank und arbeitsunfähig gewesen. Infolge
des Verdachts auf Magenkrebs sei er ihres Wissens im August 2004 operiert worden und ab dem 28. August 2004 bis
zu seinem Tode in der Klinik gewesen. Leider habe sie erst kurz vor seinem Versterben von dem Aufenthalt erfahren.
Über die genaue Todesursache sei ihr nichts bekannt. Sie habe ihn einige Tage vor seinem Versterben mit den
Kindern in der Klinik besucht. Er habe ihr erklärt, dass er am Magen operiert worden sei. Mit den Ärzten oder einer
Schwester habe sie nicht gesprochen. Der Versicherte habe ihr viele Informationen vorenthalten. Da sie zu der Zeit
von Sozialhilfe gelebt habe, sei die Wohnung nach den Richtlinien für sie zu teuer und zu groß gewesen. Sie habe ab
dem 1. Januar 2005 eine Wohnung in O. gefunden. Nach dem Tod des Versicherten habe dessen Schwester die
Wohnung aufgelöst. Sie selbst sei hierzu weder sprachlich noch organisatorisch und psychisch in der Lage gewesen.
Die Anmeldung in N. sei erst einige Wochen nach der Aufnahme im Frauenhaus erfolgt, weil sie sich nicht im Klaren
gewesen sei, ob die Trennung längerfristig sein würde. Da sie dann Sozialhilfe bezogen habe, habe sie sich
ummelden müssen. Warum ihr Rechtsanwalt nur Unterhalt für sie und ihre Tochter gefordert habe, sei ihr unklar. G.
übersandte den Schriftwechsel des beauftragten Rechtsanwalts bezüglich der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen. Der Versicherte wurde darin aufgefordert, die zur Klärung der Unterhaltsverpflichtungen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechtsanwalt des Versicherten teilte mit, dieser sei bemüht, die geforderte
Auskunft umfassend zu geben. Es sei bekannt, dass der Versicherte infolge seiner Erkrankung arbeitsunfähig
gewesen sei. Zwischenzeitlich habe er auch seinen Arbeitsplatz verloren und Arbeitslosengeld beantragt. Es sei
davon auszugehen, dass ein Trennungsunterhalt nicht geschuldet sei bzw. nicht bezahlt werden könne, vorbehaltlich
einer endgültigen Überprüfung. Als Kindesunterhalt würde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für den Monat August
2004 der Betrag von 284,00 EUR gezahlt. Der Versicherte habe derzeit zu G. und seiner Tochter, die sich in einem
nicht bekannten Frauenhaus befinden würden, keinen Kontakt. Es sei bereits mit dem Jugendamt Kontakt
aufgenommen wurden, da das Umgangsrecht gewünscht würde. Es werde gebeten, bezüglich des Umgangsrechts
sofort die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Der Versicherte bitte darum, dass G. kurzfristig ihre restlichen
in der Wohnung verbliebenen Gegenstände, insbesondere Kleidungsstücke, abhole. Dieser würde in Kürze umziehen,
so dass diese Gegenstände weggeschafft werden müssten.
Aus einer Aktennotiz der Beklagten aufgrund eines Telefonats mit dem Schwager des Versicherten, W. K. , ergibt
sich, dass der Versicherte im Nebeneingang eine Wohnung mit 60 m² habe anmieten wollen. Dieser habe die Ehe
nicht fortsetzen wollen und die Scheidung vorbereitet, die wegen des notwendigen Trennungsjahres noch nicht
eingereicht worden sei. Der Versicherte habe seiner Ehefrau die Kontovollmacht entzogen. Bei einem Besuch der
Ehefrau im Krankenhaus sei nur das Kind J. dabei gewesen. Der Versicherte habe trotz des schlechten
Gesundheitszustandes die Ehefrau weggeschickt und nur mit J. gesprochen. Einer Aktennotiz der Beklagten aufgrund
eines Telefongesprächs mit dem Vermieter des Versicherten ist zu entnehmen, dass dieser die Wohnung mit 108 m²
gekündigt habe. Die Kündigung sei erfolgt, weil die Ehefrau ausgezogen und dem Versicherten die Wohnung für sich
allein zu groß gewesen sei. Er habe eine Wohnung mit 60 m² anmieten wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seit dem 1. Juli 2004 sei
zwischen dem Kläger und dem Versicherten kein auf längere Dauer ausgerichtetes Betreuungs- und
Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art gegeben gewesen. Es sei ab dem Auszug in das Frauenhaus von einem
Dauerzustand auszugehen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich hierbei nur um einen
vorübergehenden Zustand gehandelt habe. Vielmehr würden die Handlungen der G. und des Versicherten eindeutig
dagegen sprechen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat G. für den Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und
ausgeführt, es sei geplant gewesen, dass die Familie mit dem Kläger auf Dauer gemeinsam lebe. Weil der Versicherte
ihr gegenüber handgreiflich geworden sei und sie geschlagen habe, sei sie mit den Kindern in das Frauenhaus
gezogen. Sie habe immer wieder die Hoffnung geäußert, er werde sein Verhalten ändere und sich einer Therapie
unterziehen. Sie habe mit den beiden Kindern die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen wollen. Der Versicherte
habe sich nach dem Umzug in das Frauenhaus telefonisch nach ihrem Befinden und der beiden Kinder erkundigt. Zu
einer baldigen Aussprache und Versöhnung habe es nicht kommen können, weil bei dem Versicherten kurz nach dem
Umzug ins Frauenhaus schwere gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Sie habe ihn mit beiden Kindern im
Krankenhaus besucht und bis zuletzt die Hoffnung gehabt, der Versicherte werde die schwere Krankheit überleben
und wieder nach Hause kommen. Gerade im Hinblick auf die Erfahrungen mit der Krankheit habe sie eine Basis für
ein dauerhaftes, friedliches Zusammenleben mit den beiden Kindern gesehen. Hiervon habe sie auch bis zum Tod des
Versicherten im Freundes- und Bekanntenkreis gesprochen. Durch den nur vorübergehenden Auszug ins Frauenhaus
sei die auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung nicht beendet worden. Als Zeugen wurden H. M. und S. S.
benannt.
Mit Urteil vom 5. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, entscheidend sei, ob zwischen dem
Versicherten und dem Kläger während des letzten Dauerzustandes vor dem Tod ein elternähnliches bzw.
familienhaftes Band bestanden habe. Dieses Band rechtfertige es, das Stiefkind rentenrechtlich wie ein leibliches
Kind eines Versicherten zu stellen. Eine Haushaltsaufnahme werde durch einen neuen dauerhaften Normalzustand vor
dem Tod eines Versicherten entweder im letzten Jahr vor dessen Tod beendet oder, im Falle eines kürzeren
Zeitraums, bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die vom Willen des Versicherten oder des Stiefkindes
getragen würde. Eine vom Willen des Versicherten getragene dauerhafte Beendigung der Haushaltsaufnahme stehe
einem Anspruch auf Halbwaisenrente entgegen. Auf den damaligen Willen und die Hoffnung der G., der Versicherte
möge sich einer Therapie unterziehen, so dass die Ehe hätte fortgesetzt werden können, komme es nicht an. Der
Kläger habe lediglich knapp vier Monate im Haushalt des Versicherten gelebt. Im Hinblick auf die
Verpflichtungserklärung des Versicherten könne zwar trotz dieser kurzen Zeitdauer ein dauerhafter Normalzustand
bejaht werden. Diese Haushaltsaufnahme sei jedoch durch den Umzug in das Frauenhaus beendet worden. Der
Versicherte habe die Haushaltsgemeinschaft nicht fortsetzen wollen und die gemeinsame Familienwohnung gekündigt
und für sich allein eine kleine Wohnung angemietet. Er habe über seinen Rechtsanwalt die G. aufgefordert, die
verbliebenen Gegenstände aus der Familienwohnung zu entfernen. W. K. habe die Scheidungsabsicht des
Versicherten bestätigt. Im Vordergrund der Kontaktaufnahmen mit G. habe das Interesse an der Tochter J.
bestanden. Selbst wenn sich der Versicherte telefonisch nach dem schulischen Werdegang des Klägers erkundigt
haben sollte, belege dies keineswegs den Willen, die Familiengemeinschaft wieder herzustellen. Im Gegenteil ergebe
sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts des Versicherten, dass der Versicherte nur das Umgangsrecht für seine
Tochter J. angestrebt habe.
Gegen dieses Urteil hat G. für den Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, es sei unter Beweis gestellt worden,
dass zwischen dem Versicherten und ihr keine endgültige Trennung erfolgt sei. Der Versicherte habe ihr im
Krankenhaus kurz vor seinem Tod versichert, dass er sein Verhalten ändern werde, seine Gewalttätigkeiten in den
Griff bekommen und sich einer Therapie unterziehen wolle. Er habe erklärt, die eheliche Le-bensgemeinschaft nach
seiner Entlassung aus dem Krankenhaus fortsetzen zu wollen. Angesichts der von den benannten H. M. und S. S.
anlässlich eines Krankenhausbesuchs mitgehörten Aussagen des Versicherten seien die aufgrund der Ermittlungen
der Beklagten zu Grunde gelegten Feststellungen bzw. Scheidungsabsichten widerlegt. Selbst wenn sich der
Versicherte nach ihrem Auszug in das Frauenhaus entschlossen hätte, sich endgültig zu trennen, so stehe aufgrund
der kurz vor dem Tod erfolgten Angaben fest, dass er seinen Willen geändert habe und wieder vom Bestehen einer
Familien- und Haushaltsgemeinschaft ausgegangen sei. Dies sei von dem Versicherten deutlich vor seinem Tod
geäußert worden. Nachdem er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, diesen Willen durch die Wiederaufnahme der
Lebensgemeinschaft in die Tat umzusetzen, müsse es bei dem erklärten Willen verbleiben, der auf eine
Haushaltsgemeinschaft gerichtet gewesen sei.
Der Senat hat H. M. , S. S. und W. K. als Zeugen befragt. Der Zeuge M. hat ausgeführt, er habe als Berater im
Frauenhaus geholfen. Anfang 2004 habe er zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin S. , die Mutter des
Klägers, die die deutsche Sprache nicht beherrscht habe, in das Krankenhaus begleitet. Ihm sei bekannt gewesen,
dass es Probleme in der Familie gegeben habe, da der Versicherte sehr viel Alkohol getrunken habe; dieser sei aber
nie aggressiv und gewalttätig gewesen. G. sei durch die familiäre Situation überfordert gewesen und habe den
Versicherten ohne Erfolg aufgefordert, mit dem Trinken aufzuhören. Sie habe deshalb eine Auszeit gefordert und sei
mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen. Er habe Mitte August mit dem Versicherten telefoniert, der seine Tochter
habe sehen wollen und nach der Familie Sehnsucht gehabt habe. Es sei darüber geredet worden, dass er in eine
andere Wohnung gehe, wenn sie nicht zurückkomme. Beim Besuch der G. im Krankenhaus Ende August sei er nicht
dabei gewesen. Die Zeugin S. hat ausgesagt, in der Familie habe es immer Streit wegen des Trinkens gegeben. Um
Abstand zu gewinnen, sei G. in das Frauenhaus gegangen, bis der Versicherte mit dem Trinken aufgehört hätte.
Wenn G. sie besucht habe, habe sie mit dem Handy mit dem Versicherten telefoniert. Die Gespräche seien immer
sehr kurz gewesen. Sie sei mit G. im Krankenhaus gewesen, sie wisse aber nicht, ob dies beim ersten Mal oder kurz
vor seinem Tod gewesen sei; das könne sie nicht mehr beantworten. Sie glaube, das sei in der Zeit gewesen, als G.
schon im Frauenhaus gewesen sei. An den Inhalt der Gespräche zwischen G. und dem Versicherten könne sie sich
nicht erinnern. Der Zeuge K. gab an, nach dem Tod des Versicherten hätten seine Ehefrau und er dessen Wohnung
aufgelöst. Sie hätten Unterlagen gefunden, aus denen sich ergebe, dass die Wohnung des Versicherten auf den 1.
Oktober 2004 gekündigt gewesen sei und dieser im gleichen Komplex eine kleine Wohnung habe beziehen wollen,
außerdem Schriftstücke eines Rechtsanwalts, den sie aufgesucht hätten und der mitgeteilt habe, es laufe ein
Scheidungsverfahren. Im Gespräch mit dem Vermieter habe sich ergeben, dass die Wohnung zum 30. September
2004 gekündigt gewesen sei und der Versicherte die kleine Wohnung nebenan habe beziehen sollen. Er habe den
Mietvertrag für die neue Wohnung dem Vermieter zurückgegeben. Laut diesem sei abgesprochen gewesen, dass der
Versicherte die kleine Wohnung zum 1. Oktober 2004 beziehe.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juli 2006 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 22. September 2004
Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch
nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22. März 2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger eine Halbwaisenrente zu gewähren. Das SG hat
die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 5. Juli 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
eine Halbwaisenrente.
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil
haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Als Kinder gelten auch
Stiefkinder, also in die Ehe eingebrachte Kinder des anderen Ehegatten, die in den Haushalt des Verstorbenen
aufgenommen waren (§§ 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I). Ein Anspruch des Klägers auf eine
Halbwaisenrente setzt somit voraus, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, der lebende
Elternteil unterhaltspflichtig ist und der Kläger im Sinne des Gesetzes in den Haushalt des Verstorbenen
aufgenommen war.
Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) erfüllt und es besteht eine
Unterhaltspflicht der G. Allerdings gibt es nach den durchgeführten Ermittlungen keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass die Voraussetzung der Aufnahme des Klägers in den Haushalt des Versicherten im Sinne des § 48 Abs. 3
Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I erfüllt ist.
Unter dem Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in den Haushalt ist die Herstellung einer gemeinsamen Lebens- und
Wirtschaftsführung und die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art zu verstehen
(BSGE 25, 9). Voraussetzung hierzu ist zum einen nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben. Vielmehr
beschreibt dieses Merkmal die Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge,
Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes). Fehlt oder
entfällt auch nur eines dieser eine Familiengemeinschaft bildenden Merkmale, kann eine Aufnahme in den Haushalt
nicht bzw. nicht mehr angenommen werden (BSG SozR 2200 § 1262 Nr.14). Diese drei Kriterien stehen in einer engen
Beziehung zueinander und können sich teilweise auch überschneiden, keines davon darf jedoch gänzlich fehlen (BSG
SozR 3-2600 § 48 Nr. 6 m.w.N.). Eine völlige, auf Dauer angelegte räumliche Trennung zwischen dem Versicherten
und dem Stiefkind, die in der Aufgabe der gemeinschaftlichen Wohnung liegt, lässt die Aufnahme in den Haushalt
entfallen (Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen , Beschluss vom 28. April 1997, Az.: L 1 RKN 1/97;
Gemeinschaftskommentar-Emmerich § 47 Rdnr. 48).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der Ermittlungen der Beklagten
und der Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen.
Das Bestehen eines eltern- bzw. familienähnlichen Bandes kann hier für die Zeit ab dem Zuzug des Klägers in die
Bundesrepublik Deutschland am 7. März 2004 bis zum Verlassen der Wohnung am 1. Juli 2004 angenommen werden.
Allein die relative Kürze dieses Zeitraum von knapp vier Monaten kann dieser Annahme nicht entgegen gehalten
werden, denn es fehlen Anhaltspunkte, wonach ein gemeinsames Familienleben nicht beabsichtigt war. Mit dem
Verlassen der gemeinsamen Wohnung wurde jedoch das örtlich gebundene Zusammenleben tatsächlich beendet. Ein
gemeinsamer Haushalt als Mittelpunkt einer Beziehung des Klägers zu dem Versicherten bestand somit nach der
räumlichen Trennung nicht mehr. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts
ohne den Willen bzw. Einfluss des Klägers erfolgt ist, denn maßgebend sind hinsichtlich der Voraussetzung des
örtlich gebundenen Zusammenlebens ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. LSG Niedersachsen a.a.O.).
Mit dem Verlassen der Wohnung endeten auch die materiellen Vorsorge- und Unterhaltsleistungen des Versicherten
gegenüber dem Kläger. Auch hier ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Der Versicherte hat nach dem
Verlassen der Wohnung an den Kläger keinen Unterhalt geleistet und Unterhaltszahlungen auch nicht in Aussicht
gestellt. Mangels einer Unterhaltsleistung des Versicherten an den Kläger besteht somit in materieller Hinsicht kein
Kriterium, das für das Bestehen einer Familiengemeinschaft spricht. Allein das Bestehen der Verpflichtungserklärung
nach dem Ausländergesetz kann eine materielle Vorsorge- und Unterhaltsleistung nicht ersetzen. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass G. von dem Versicherten durch ihren Rechtsanwalt lediglich Unterhalt für sich und ihre Tochter
forderte. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache drängt sich die Annahme auf, dass selbst G. keine
Unterhaltszahlungen des Versicherten für den Kläger erwartete, auch wenn sie später angab, sie sei davon
ausgegangen, es seien über ihren Rechtsanwalt Unterhaltsleistungen beansprucht worden.
Ebenso fand nach dem Auszug aus der Familienwohnung keine wesentliche Zuwendung von Fürsorge immaterieller
Art statt. Als immaterielles Merkmal ist ein elternähnliches, auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und
Erziehungsverhältnis familiärer Art erforderlich. Der zeitliche Rahmen bestimmt sich nach dem letzten Dauerzustand
vor dem Tode des Versicherten (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr.6 m.w.N.). Ein solches familienähnliches Band bestand
zwischen dem Versicherten und dem Kläger im letzten Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten nicht mehr. Allein
eine Anfrage an G. bzgl. der Lebenssituation beider Kinder kann ein solches Band nicht herstellen, zumal der
Versicherte sich allein um das Umgangsrecht für sein leibliches Kind J. bemühte.
Selbst wenn das Aufsuchen des Frauenhauses nur als vorübergehende Lebensphase gedacht war, ergibt sich kein
anderes Ergebnis, denn maßgebend ist, dass eine Aufhebung der Trennung nicht in Aussicht stand. Der gemeinsam
begründete Haushalt war nicht nur vorübergehend aufgelöst. Hierbei kann unterstellt werden, dass der Auszug der G.
mit dem Kläger aus der gemeinsamen Wohnung zunächst gegen den Willen des Versicherten und sogar ohne einen
Willen des Klägers erfolgte, sowie auch noch nach dem Auszug der Wunsch des Versicherten bestand, dass das
vorher bestehende örtlich gebundene familienhafte Zusammenleben wieder hergestellt würde. Denn spätestens mit der
Aufgabe der Familienwohnung durch die erfolgte Kündigung und der gegenüber dem Vermieter geäußerten Absicht,
eine kleinere Wohnung zu mieten, waren die oben genannten Kriterien einer gemeinsamen Lebens- und
Wirtschafsführung sowie eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses nicht mehr gegeben. Dieser Zustand änderte
sich bis zum Tode des Versicherten nicht. Jedenfalls sind für eine entsprechende Annahme keine Tatsachen
nachgewiesen. Insbesondere ergaben die Zeugenaussagen schon keine Hinweise für eine von G. vorgetragene
Absichtserklärung, jedenfalls aber nicht für eine Maßnahme des Versicherten, die auf eine Wiederherstellung der
vorherigen gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung und eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnis
familienhafter Art gerichtet gewesen wäre. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Versicherte G. durch seinen
Anwalt auffordern ließ, kurzfristig ihre restlichen in der Wohnung verbliebenen Gegenstände, insbesondere
Kleidungsstücke, abzuholen.
G. ließ im Berufungsverfahren vortragen, der Versicherte habe kurz vor seinem Tod während seines
Krankenhausaufenthaltes versichert, dass er mit ihr die eheliche Lebensgemeinschaft nach seiner Entlassung aus
dem Krankenhaus fortsetzen wolle. Die vom Senat gehörten Zeugen bestätigten diese Einlassung nicht. Im Gegenteil
wies der Zeuge K. darauf hin, dass Unterlagen existierten, wonach die Wohnung des Versicherten auf den 1. Oktober
2004 gekündigt wurde und er eine kleine Wohnung beziehen wollte. Auch ergab ein Gespräch des Zeugen K. mit dem
Vermieter, dass die Wohnung zum 30. September 2004 gekündigt war und der Versicherte zum 1. Oktober 2004 in
eine kleine Wohnung nebenan einziehen wollte. Der Zeuge gab an, dass er dem Vermieter den Mietvertrag für die
neue Wohnung zurückgab. Die Zeugen M. und S. bestätigten nicht, dass der Versicherte eine Änderung dieser
Verhältnisse herbeiführen wollte. Der Zeuge M. wies lediglich darauf hin, dass der Versicherte seine Tochter habe
sehen wollen und nach der Familie Sehnsucht gehabt habe. Allerdings gab auch er an, dass der Versicherte darüber
redete, in eine andere Wohnung zu gehen, wenn G. nicht zurückkommen würde. Zum Besuch der G. im Krankenhaus
Ende August konnte er keine Angaben machen, weil er dabei nicht anwesend war. Die Zeugin S. konnte sich an
Gespräche im Krankenhaus zwischen G. und dem Versicherten nicht erinnern. Der Senat sieht keine Veranlassung,
an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Einlassung der G., die Zeugen M. und S. könnten bestätigen,
der Versicherte habe erklärt, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen
zu wollen, trifft somit nicht zu. Beiden Aussagen kann andererseits entnommen werden, dass G. ihr Zurückkommen
unter die Bedingung einer Änderung des Verhaltens des Versicherten gestellt hat. Eine entsprechende Absicht hat
jedoch der Versicherte nicht nachweislich geäußert. Aber selbst wenn eine solche Absicht unterstellt würde, sind
keine konkreten Tatsachen ersichtlich, die diese erhärten könnten. Lediglich durch neue Tatsachen, die hier nicht zu
erkennen sind, könnte ein anspruchsbegründender Zustand wiederhergestellt werden.
Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung des Versicherten ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn das die
Haushaltsaufnahme begründende Familienband wurde gerade nicht durch ein Ereignis von kurzfristiger bzw.
vorübergehender Dauer zerrissen (vgl. KassKomm-Seewald § 56 SGB I Rdnr.7, 12). Eine auf Dauer angelegte und
vollzogene Haushaltsaufnahme kann dann als nicht beendet angesehen werden, sofern das gelebte Familienband
durch einen Schicksalsschlag und ohne den Willen des Versicherten und der Stiefkindes eingeschränkt oder
aufgehoben wurde. Wenn ein Versicherter und das Stiefkind weiter familienhaft zusammenleben wollen, dies jedoch
durch Unfall oder Krankheit unmöglich gemacht wird, ist dies für die Frage der Beendigung der Haushaltsaufnahme
von rechtlicher Bedeutung. Ein vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben. Den vorliegenden Befundberichten zum
Gesundheitszustand des Versicherten ist zu entnehmen, dass dieser u.a. unter einem Alkoholabusus gelitten hat.
Zusätzlich wurde ein psycho-physischer Erschöpfungszustand bescheinigt und eine psychotherapeutische
Begleittherapie vorgeschlagen. Der Versicherte war bereits ernstlich erkrankt, als der Kläger in den Haushalt
aufgenommen wurde. Somit kann nicht berücksichtigt werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des
Versicherten nach der Aufnahme des Klägers in den Familienhaushalt vorübergehend einen Normalzustand
beeinflusst hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Entscheidung des Versicherten, die
Familienwohnung aufzugeben, mit rechtserheblichen Willensmängeln behaftet war.
Die Beendigung einer Haushaltsaufnahme im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI setzt im Übrigen nicht unbedingt
voraussetzt, dass diese vom Willen des Versicherten oder des Stiefkindes getragen ist. Sie liegt z.B. auch dann vor,
sofern ein Vormundschaftsge-richt eine Vollzeitpflege oder eine Heimerziehung anordnet, denn auch hier bewirken
diese Maßnahmen nicht nur eine räumliche Trennung, sondern es sind die typischen Merkmale einer
Haushaltsaufnahme nicht mehr gegeben, indem Versorgung, Erziehung und Beaufsichtigung der Stiefkindes durch
den Versicherten entfallen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung hinsichtlich einer Beendigung einer Aufnahme in den
Haushalt nicht maßgebend sein kann, welche Motive des Versicherten oder des Stiefkindes dieser zugrunde lagen.
Aus dem Gesetz kann nicht abgeleitet werden, dass sich die Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers über
einen Anspruch auf Halbwaisenrente daran orientieren soll, ob der Aufgabe der Lebensgemeinschaft Beweggründe
zugrunde lagen, die aus Sicht des objektiven Beob-achters verständlich erscheinen. Eine Schuldfrage im
Zusammenhang mit einem Scheitern eines familienhaften Zusammenlebens stellt das Gesetz gerade nicht. Damit ist
es auch den Entscheidungsträgern verwehrt, Argumente zu berücksichtigen, die nur durch eine nicht gewollte
Aufklärung der Privat- und Intimsphäre möglich wäre.
Der Kläger kann damit nicht als ein in den Haushalt des Versicherten aufgenommenes Stiefkind angesehen werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 5. Juli 2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.