Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2008

LSG Bayern: rumänien, ddr, fachschule, mittelschule, techniker, erstausbildung, finanzwesen, jugend, anschluss, diplom

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 KN 364/05
Bayerisches Landessozialgericht L 13 KN 21/07
Bundessozialgericht B 5b KN 3/08 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1945 in Rumänien geborene Klägerin hat dort nach Besuch der Volksschule (sieben Jahre) und des Gymnasiums
(vier Jahre) 1963 das Abitur abgelegt. Von Oktober 1963 bis Oktober 1964 war sie als Buchhalterin beschäftigt. Nach
einem erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Lehrgang an der technischen Finanzschule in B. (Oktober 1964 bis
August 1966) in der Fachrichtung Buchhalter für Finanz- und Kreditwesen hat sie ein Abgangsdiplom erhalten. Der
Titel "Techniker" wurde ihr nicht verliehen. Nach einer Arbeitsbescheinigung des Kreisvolksrates B. vom 16.
November 1986 war sie vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 als Technikerin in einem Bergbauunternehmen, vom
2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 als Warenkundlerin in einem Strickwarenbetrieb und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober
1986 als Kinderpflegerin in einem Privathaushalt beschäftigt.
Sie zog am 20. November 1986 aus Rumänien in das Bundesgebiet zu und ist hier als Vertriebene anerkannt.
Am 15. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt
Deutsche Rentenversicherung Bund - DRVB -) im Hinblick auf ihre in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten die
Herstellung von Versicherungsunterlagen. Sie legte neben der Arbeitsbescheinigung vom 16. November 1986 einen
Bescheid der Industrie- und Handelskammer W. vom 25. Juli 1988 vor, mit dem das Abschlussdiplom der
technischen Finanzschule Fachrichtung Finanzbuchhaltung und Kreditwesen gemäß § 92 Abs. 2 und 3 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 als gleichwertig
mit der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann anerkannt wurde. Wegen der zum 1. Juli 1990 und 1.
Januar 1992 eingetretenen Rechtsänderungen sah die BfA davon ab, das Verfahren fortzuführen. Sie nahm das
Verfahren auf Antrag der Klägerin von 28. März 2001 wieder auf und gab die Akten aufgrund der Feststellung, dass
die Klägerin von August 1966 bis Januar 1969 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war,
zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Diese stellte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 6. Juli 2005 für
die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten fest. Sie ordnete
dabei die Tätigkeit
vom 25. Oktober 1963 bis 13. Oktober 1964 (als Buchhalterin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 08, vom
4. August 1966 bis 31. Januar 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 01, vom 1.
Februar 1969 bis 12. März 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 01, vom 2. Juni 1969
bis 20. Mai 1977 (als Warenkundlerin) der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 09 und vom 1. Januar 1983 bis
1. Oktober 1986 (als Kinderpflegerin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 21 zu (Bescheid vom 6. Juli
2005).
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005).
Mit der am 14. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Würzburg erhobenen und mit
Verweisungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 an das zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesenen Klage hat
die Klägerin beantragt, die in der Zeit vom 4. August 1966 bis 20. Mai 1977 in Rumänien zurückgelegten
Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 14 (richtig: 13) zum SGB VI zuzuordnen. Sie habe die
technische Mittelschule besucht und 1966 mit einem Technikerdiplom abgeschlossen. Anschließend sei sie nach
dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet aufgrund dieses Technikerabschlusses als Technikerin und
Warenkundlerin beschäftigt gewesen. Als Nachweis für eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung verwies die
Klägerin auf von ihr verfasste Tätigkeitsbeschreibungen vom 1. November 2005.
Danach hat sie als Technikerin u.a. morgendlich den einzelnen Abbaubetrieben die Förderleistung zugewiesen,
Förderberichte der Schichtsteiger mit den an die Aufbereitungsanlage gelieferten Steinkohlemengen abgeglichen, die
am Vortag berichteten Vortriebsleistungen und verfahrenen Schichten zusammengefasst, den täglichen Verbrauch an
normiertem Material erfasst, gemessene Methankonzentrationen abgeglichen, an den morgendlichen Besprechungen
beim Betriebsführer teilgenommen, Schichtennachweise für die gesamte Belegschaft auf der Grundlage der
Schichtenhefte der Steiger geführt und durch Krankschreibungen und anderes ergänzt, Personalneuzugänge und -
abgänge registriert, Berechtigungsscheine für Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Material ausgestellt, Betriebsangehörige
mit Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Arbeit unter Tage ausgestattet, zehntägige Übersichten
für den Betriebsführer angefertigt, monatlich gemeinsam mit dem Obersteiger die Belegschaft namentlich den
Arbeitsstellen und Betriebspunkten für den Folgemonat zugeordnet und monatlich gemeinsam mit dem zuständigen
Steiger unter Tage eine Inventur der wichtigen Maschinen und Betriebsmittel durchgeführt. Als Warenkundlerin hat sie
nach eigenen Angaben jährlich auf zwei Messen Verträge mit dem Großhandel abgeschlossen, die entsprechenden
Vertragsformulare ausgefüllt und zur Unterschrift durch den Vorgesetzten und den Großhandel weitergeleitet,
Karteikarten für die Kunden geführt, bei Änderungen der Verträge die Kunden kontaktiert, mit der Produktionsabteilung
für die termingerechte Herstellung der Waren zusammengearbeitet, Lieferaufträge an das Warenlager erstellt, die
gelieferten Mengen geprüft und die Unterlagen zur Berechnung weitergeleitet. Für die Funktion eines Buchhalters,
eines Warenkundlers oder eines Planers hätten dieselben Ausbildungsbedingungen gegolten. Diese Ausbildung habe
sie mit dem Abitur und der zweijährigen technischen Schule für Finanzwesen erreicht.
Das SG hat ein berufskundliches Gutachten der Sachverständigen Dr. K. eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen
ist, die von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen als Technikerin und Warenkundlerin seien der
Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Die an den damaligen technischen Schulen und späteren Berufslyzeen in
Rumänien erworbene berufliche Qualifikation sei eine Erstausbildung, die nicht über der eines Facharbeiters oder
Fachangestellten liege und nicht mit einer Technikerausbildung an Fachschulen der ehemaligen DDR vergleichbar sei.
Auch habe die Kultusministerkonferenz in einem Beschluss vom 10. September 1993 in den Grundsätzen zur
Bewertung und Anerkennung von Fachmittelschulabschlüssen aus Polen und anderen osteuropäischen Ländern bei
Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz festgelegt, dass die Fachmittelschulabschlüsse in
kaufmännischen und wirtschaftspolitischen Fachrichtungen einer beruflichen Erstausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz zuzuordnen seien (Gutachten vom 21. März 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli
2007).
Die Klägerin hat dagegen eingewandt, Rentenversicherungsträger hätten in vergleichbaren Fällen die
Qualifikationsgruppe 2 zuerkannt und das Gutachten entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in Rumänien.
Sie hat hierzu ein Schreiben des Ministeriums für Erziehung, Forschung und Jugend - Kreis-Schulinspektorat H. - vom
3. Juli 2007 vorgelegt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, die technische Schule für Finanzwesen entspreche
einer postlyzealen Schule.
Die Beklagte hat sich in einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis vom 18. Juli 2007 bereit erklärt, die
Zeit vom 4. August 1966 bis 31. Januar 1969 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Das SG hat die darüber
hinausgehende Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2007, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am
27. September 2007). Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. sei die von der Klägerin absolvierte
Ausbildung verglichen mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR als Fachangestelltenausbildung zu qualifizieren
und damit der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Eine Qualifikation als Technikerin oder Fachschulabsolventin im
Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe die Klägerin dagegen nicht erlangt.
Mit der am 11. Oktober 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung
begehrt die Klägerin weiterhin, die zwischen dem 4. August 1966 und dem 20. Mai 1977 ausgeübten Tätigkeiten der
Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Sie verweist weiterhin darauf, dass sie die technische
Mittelschule besucht, ein Technikerdiplom erworben und anschließend den erlernten Fachschulberuf ausgeübt habe.
Nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet handle es sich bei der technische Mittelschule um eine
Fachschule im Sinne der Qualifikationsgruppe 2.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007 sowie unter Abänderung des
Bescheides vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 zu verpflichten,
die Zeit vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 sowie vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 der Qualifikationsgruppe 2
der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Streitig ist der Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005,
soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, die von der Klägerin in der Zeit zwischen dem 4. August 1966 und dem
20. Mai 1977 in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen
und für diese Zeiträume entsprechende Entgelte festzustellen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil
vom 18. Juli 2007 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung einer höheren
Qualifikationsgruppe.
Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 SGG). Das SG ist
zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §
22 Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 256 b Abs.
1 S. 1 SGB VI über die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeiten zu den in Anlage 13 zum SGB VI genannten
Qualifikationsgruppen und den in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereichen erfolgt. Dies ist auch
zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach der vom SG zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
können die auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnitten Eingruppierungsmerkmale, wie sie in der
Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführt sind, auf Vertriebene aus anderen
osteuropäischen Ländern wegen der Unterschiedlichkeit der Ausbildungssysteme nur analog angewandt werden. Auf
dieser rechtlichen Grundlage ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin absolvierte
Ausbildung an einer technischen Finanzschule in Rumänien nicht der Ausbildung an einer Fachschule im Sinne der
Qualifikationsgruppe 2 Anlage 13 zum SGB VI entspricht.
Die vom SG beauftragte Sachverständige Dr. K. hat hierzu in ihrem Gutachten vom 21. März 2007 ausführlich
dargelegt, dass die Ausbildung an den technischen Finanzschulen in Rumänien innerhalb des dortigen
Ausbildungssystems der mittleren Qualifikationsebene zugeordnet war, die in den kaufmännischen Berufen zu einer
Facharbeiter- beziehungsweise Fachangestelltenqualifikation führte. Diese Ausführungen entsprechen der von ihr
bereits in einer vom Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR 1975 herausgegebenen vergleichenden Untersuchung zu
Stand und Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit einer mittleren Allgemeinbildung in den europäischen
RGW-Ländern zeitnah zur Ausbildung und Beschäftigung der Klägerin dargestellten Erkenntnis, dass die mit den
späteren postlyzealen Schulen in Rumänien vergleichbaren technischen Fachschulen der zweiten Bildungsstufe, die
Fach- und Ingenieurschulen in der DDR jedoch der dritten Bildungsstufe zugeordnet waren (dort insbesondere S. 96 ff,
115 ff). Somit entsprach die Ausbildung an einer technischen Finanzschule in Rumänien nach dem Verständnis der
DDR materiell nicht dem Qualifikationsniveau der dortigen Fachschulausbildung, was Grundlage für die Einstufung in
die Qualifikationsgruppe 2 wäre (zum notwendigen Vergleich mit dem Qualifikationsniveau in der ehemaligen DDR vgl.
BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 in Anschluss an BSG SozR 4-2600 § 256b Nrn. 1 und 2). Auf die unterschiedlichen
Zugangsvoraussetzungen zu den technischen Fachschulen in Rumänien einerseits und den Fach- und
Ingenieurschulen in der ehemaligen DDR andererseits kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist das erreichte
Qualifikationsniveau, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Rumänien nach den Darlegungen der Sachverständigen
eine Ausbildung in kaufmännisch-verwaltenden Berufen nur an technischen Fachschulen erfolgen konnte. Einen
anderen Ausbildungsweg zum Erwerb einer Fachangestelltenqualifikation sah das dortige Ausbildungssystem nicht
vor. Auch die Klägerin selbst hat einen solchen Ausbildungsweg nicht dargelegt. Wäre die Ausbildung zur
Buchhalterin an der technischen Fachschule aber tatsächlich eine Fachschulausbildung i.S.d. Qualifikationsgruppe 2,
würde dies bedeuten, dass für kaufmännische und verwaltende Berufe in Rumänien keine Ausbildung auf der Ebene
der Fachangestellten erfolgt, sondern diese Berufe ausschließlich von Fachschulabsolventen ausgeübt worden wären.
Für eine solche systematische Überqualifizierung der Beschäftigten in kaufmännischen und verwaltenden Berufen
unter Ausschluss der auch im rumänischen Berufsausbildungssystem grundsätzlich vorgesehenen abgestuften
Berufsausbildung - hier einer Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter i.S.e. Facharbeiters bzw. Fachangestellten - ,sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Senat schließt sich daher den nach seiner Überzeugung zutreffenden und in sich
widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen an.
Das Schreiben des Ministeriums für Erziehung, Forschung und Jugend - Kreis-Schulinspektorat H. - vom 3. Juli 2007
führt zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Schreiben wird vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass das
Ausbildungsniveau der technischen Finanzschulen dem der späteren postlyzealen Schulen entsprach.
Ob die Verleihung des Titels "Techniker" eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigen würde, bedarf hier
keiner Erörterung, da der Klägerin ein solcher Titel nicht verliehen wurde. Sie verfügt lediglich über ein Diplom als
Nachweis der erfolgreichen zweijährigen Ausbildung. Wie Dr. K. bestätigt hat, wurde für Absolventen in
kaufmännischen Berufen in Rumänien der Titel "Techniker" auch nicht vergeben. Dass die Klägerin nach der
vorliegenden Arbeitsbescheinigung im Anschluss an den Besuch der technischen Fachschule zunächst unter der
Bezeichnung "Technikerin" beschäftigt wurde, entspricht damit bereits sprachlich nicht dem tatsächlich erworbenen
Ausbildungsabschluss, der im Diplom selbst ausdrücklich die Berufsbezeichnung "Buchhalter" ausweist.
Da die Klägerin nach eigenen Angaben ihrem Ausbildungsabschluss entsprechend eingesetzt war, liegt im streitigen
Zeitraum weder ein der Qualifikationsgruppe 2 entsprechender Ausbildungsabschluss noch eine dieser
Qualifikationsgruppe entsprechende Beschäftigung vor. Die Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass die von
der Klägerin selbst dargestellten Tätigkeiten der einer Fachangestellten entsprachen. Dem schließt sich der Senat an.
Die von der Klägerin angegebenen Arbeiten geben keinen Hinweis für eine höher qualifizierte Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.