Urteil des LSG Bayern vom 01.08.2001

LSG Bayern: endogene depression, rente, berufsunfähigkeit, ausbildung, arbeitsmarkt, hepatitis, erwerbsfähigkeit, verwaltungsverfahren, leistungsfähigkeit, behandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1621/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 93/00
Bundessozialgericht B 5 RJ 10/02 R
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am 1952 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina.
In der Bundesrepublik arbeitete er von 1970 bis 1974 44 Monate versicherungspflichtig und legte von 1993 bis Juli
1998 nochmals 62 Beitragsmonate zurück.
Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers, der Fa. S. , verrichtete der Kläger dort von 1993 bis 1997 als Bauwerker
auf verschiedenen Baustellen verschiedene Tätigkeiten allgemeiner Art. Es handelte sich um ungelernte Arbeiten, die
nach der Lohngruppe 7 des Bundesrahmentarifvertrags des Deutschen Bauhandwerks entlohnt wurden. Nach seinen
eigenen Angaben hat der Kläger in Bosnien 1967 bis 1969 Zimmermann gelernt und war dort bis 1976 als
Zimmermann beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Bosnien hat er andere Tätigkeiten, z.B. die Tätigkeit eines
Hausmeisters in einem Bergwerk verrichtet.
Rentenantrag stellte er während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik am 18.12.1997.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde er in der Sozialmedizinischen Klinik Lorch der LVA Württemberg untersucht.
Dabei wurden folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: 1. depressives Beschwerdebild, wiederkehrende
Schwindelerschei nungen 2. geringe Verschleißerscheinungen und Fehlhaltung der Wirbel säule, beginnende
Hüftarthrose beidseits 3. ausgeprägte venöse Beindurchblutungsstörungen rechts, ge ringgradig links 4. beidseits mit
Hörgeräten ausreichend versorgte Schallempfin dungsschwerhörigkeit. Ausgewertet wurde auch ein Bericht über ein
Heilverfahren im Juni 1997 in St. Blasien. Im Vordergrund wurde dort das depressive Beschwerdebild gesehen und die
unzureichend verarbeiteten Belastungen in der Biografie, die vielfältige funktionell geprägte Beschwerden hervorrufen.
Nach nervenärztlicher Beurteilung sind vollschichtig weiterhin selbst mittelschwere Beanspruchungen zumutbar, nicht
abverlangt werden können Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung des Hörvermögens. Hinweise auf eine
chronische Leberentzündung oder Einschränkung der Leberfunktion fanden sich nicht. Tätigkeiten mit direktem
Kontakt zu verarbeitenden Lebensmitteln sind ausgeschlossen. Den erlernten Beruf des Zimmermanns bzw. schwere
Tätigkeiten auf dem Bau kann der Kläger nicht mehr ausüben, berufsverwandte Tätigkeiten, z.B. auch im
Schreinereibereich oder holzverarbeitenden Bereich, sind durchaus weiterhin denkbar. Einschränkungen der
Wegefähigkeit sind nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 09.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, mit der Begründung, der Kläger sei auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und habe dort noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis
mittelschwere Arbeiten auch z.B. in verwandten Tätigkeiten als Schreiner.
Im Widerspruch vom 16.07.1998 trug der Kläger vor, er sei nicht in der Lage, noch vollschichtig zu arbeiten.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1998 zurück, da neue medizinische
Unterlagen nicht vorgelegt wurden.
Mit der Klage vom 25.11.1998 machte der Kläger geltend, an einer schweren Depression zu leiden und deshalb nicht
arbeiten zu können. Auch die Veränderungen an der Wirbelsäule, den Gelenken, Hüften und Füßen seien so
schwerwiegend, dass er wegen starker Schmerzen nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen.
Er legte zahlreiche ärztliche Unterlagen vor.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts wurde er am 06.12.1999 durch den Facharzt für Neurologie Dr.P. und den Arzt
für Allgemeinmedizin Dr.Z. untersucht. Dr.P. stellte fest, dass der Kläger an einer chronischen Depression mit
multiplen somatoformen Störungen leidet. Dadurch sei die Konzentrationsleistung sowie die Stresstoleranz
vermindert. Die im Wesentlichen besserungsfähigen Gesundheitsstörungen lägen seit 1995 vor. Gegenüber den
Gutachten im Verwaltungsverfahren sei keine Befundänderung eingetreten und für die vielfältigen körperlichen
Beschwerden ließen sich keine organischen Ursachen erkennen. Das Ausmaß der depressiven Symptomatik stufte
Dr.P. als mittelschwer ein. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich beeinträchtigt, der Kläger könne keine Schicht- und
keine Akkordarbeit sowie keine Arbeiten mit vermehrter Beanspruchung der Konzentrationsleistung mehr erbringen.
Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei jedoch nicht gegeben. Bei Beachtung der Einschränkungen
seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich.
Dr.Z. hat zusammenfassend diagnostiziert: 1. chronische Depression 2. Wirbelsäulensyndrom bei
Abnutzungserscheinungen ohne neuro logische Ausfallerscheinung 3. chronische Magenschleimhautentzündung.
Neurologische Ausfallerscheinungen konnten nicht festgestellt werden, sodass es sich nur um ein leichtgradiges
Krankheitsbild handelt, weswegen der Kläger aber keine körperlich anstrengende Arbeit mit schwerem Heben und
Tragen, Bücken oder in Zwangshaltung ausführen sollte. Bei leichtem Übergewicht konnte auch keine ernsthafte
Krankheit im Magen-Darm-Trakt festgestellt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es war der Auffassung, der Kläger sei
weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er als Bauwerker auf andere Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden könne.
Nach den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen bestehe weder eine einzelne spezifische
Leistungsbehinderung noch eine Summierung. Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen seien noch Tätigkeiten
denkbar, die der Kläger ausüben könne.
Mit Schreiben vom 03.02.2000, eingegangen beim LSG am 17.02. 2000, legte der Kläger Berufung gegen den
Gerichtsbescheid ein. Er macht geltend, trotz regelmäßiger Behandlung weiterhin schwer krank und nicht in der Lage
zu sein, Arbeiten auszuführen.
Er legte ärztliche Unterlagen vom Januar 2000 aus Bosnien vor, worin eine Verschlechterung der Depression, der
Angstgefühle und Schlaflosigkeit beschrieben wird.
Die Beklagte legte einen Versicherungsverlauf vor und machte darauf aufmerksam, dass die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nach §§ 240, 241 SGB VI zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung November 1997 nicht erfüllt
seien.
Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Dr.K. bestellt. Dieser hat nach Untersuchung am 04.12.2000 am
05.12.2000 sein Gutachten erstattet und dabei folgende Diagnosen benannt: ei ner 2. akzentuierten
Persönlichkeitsstruktur.
Dr.K. war der Auffassung, dass leichte und mittelschwere Arbeiten dem Kläger aus Sicht des neurologisch-
nervenfachärztlichen Gebietes noch möglich seien. Unzumutbar seien Akkord- und Schichtarbeit, Arbeiten unter
Zeitdruck und mit besonderen nervlichen Belastungen. Eine zeitliche Einschränkung sowie eine Einschränkung des
Anmarschweges zur Arbeit bestehe nicht. Seit November 1997 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht
wesentlich verändert.
Auf orthopädischem Fachgebiet hat Dr.F. ein Gutachten erstattet und die Diagnosen gestellt: 1. initiale Chondrosis
intervertebralis C3 bis C5; minimale Un kovertebralarthrose 2. angedeutete Thorakalskoliose 3. Chondrosis
intervertebralis L5/S1 4. mäßige Coxarthrose beidseits 5. initiale Gonarthrose rechts 6. leichtes Impingementsyndrom
links.
Dr.F. konnte röntgenologisch nur sehr diskrete Veränderungen verifizieren. Das subjektiv geschilderte Beschwerdebild
ließ sich nicht vollständig objektivieren. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger
mittelschwere Arbeiten noch verrichten, Zu vermeiden seien Arbeiten in gebückter Stellung, auch anhaltende Über-
Kopf- Arbeiten mit dem linken Arm sowie beständiges Knien und Hocken. Die zumutbaren Tätigkeiten könne der
Kläger vollschichtig verrichten, eine zeitliche Einschränkung sei nicht zu begründen. Das Heben und Tragen von
schweren Lasten solle vermieden werden. Als Bauwerker sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, er könne aber
Tätigkeiten als Parkhauswächter, Pförtner, Warenaufmacher, Versandfertigmacher, Lagerist noch vollschichtig
verrichten. Das beschriebene Leistungsvermögen bestehe seit 1997, die Tätigkeit als Bauwerker habe der Kläger
damals aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Auf internem Fachgebiet hat Dr.E. ein Gutachten erstattet und die Diagnosen gestellt: 1. chronische Hepatitis B mit
mittlerer bis hoher Entzündungs aktivität und Verdacht auf beginnende Zirrhose 2. ausgeprägte Stammvaricosis mit
beginnender venöser Insuffi zienz 3. unklare Oberbauchbeschwerden, differenzialdiagnostisch funk tionelle
Oberbauchbeschwerden oder Ulkus-Leiden.
Dr.E. hat im Vergleich zum Gutachten von Dr.Z. eine Verschlechterung festgestellt, da eine deutliche Zunahme der
Entzündungsaktivitäten im Rahmen der chronischen Hepatitis stattgefunden habe. Jetzt könne der Kläger nur noch
leichte Arbeiten verrichten, allerdings diese ohne zeitliche Einschränkung.
Zu den dem Kläger am 22. Januar 2000 zur Stellungnahme zugesandten Gutachten hat er sich nicht geäußert. Zur
mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtswbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.01.2000 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 09.07. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1998 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, ab 01.01.1998 zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten, des SG Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist
sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 07.01.2000 ist nicht zu beanstanden, denn
der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Nach § 43 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn sie im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte,
wenn ihre Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der
Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten hierbei zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Diese Tatbestandsmerkmale erfüllt der Kläger nicht. Nach allen eingeholten Gutachten kann der Kläger zwar die
Tätigkeit eines Bauwerkers nicht mehr ausüben, dies haben bereits die im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter
Dr.S. und Dr.G. bestätigt. Bis zur Untersuchung durch Dr.P. und Dr.Z. im Dezember 1999 konnte der Kläger noch
leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, ab 12/2000 sind ihm nur noch leichte Arbeiten zumutbar.
Dabei sollten die Arbeiten nicht auf Treppen und Leitern oder Gerüsten verrichtet werden, mit Schicht verbunden sein
oder anhaltende Über-Kopf-Arbeiten, ständiges Knien oder Hocken oder gebückte Stellung erfordern. Auch Heben und
Tragen von schweren Lasten muss vermieden werden, ebenso sind Arbeiten unter Zeitdruck oder mit besonderen
Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit nicht mehr zumutbar. Der Anmarschweg zur Arbeit ist aber nicht
eingeschränkt, da der Kläger viermal täglich mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurücklegen
kann, um die Entfernung zwischen Wohnung, öffentlichen Verkehrsmitteln und Arbeitsplatz zu bewältigen (vgl.
Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1257 RVO Nr.10).
Wenn der Kläger auch nicht mehr als Baufachwerker tätig sein kann, so kann er sich doch auf andere leichte
Tätigkeiten geistig einfacher Art umstellen. Dieses berufliche Leistungsvermögen ergibt sich aus den vom Senat
eingeholten Gutachten von Dres. K. , F. und E. , aber auch aus den im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten
Gutachten von Dr.Z. und Dr.P. sowie den Gutachten im Verwaltungsverfahren. Die Gesamtbeurteilung des beruflichen
Leistungsvermögens des Klägers durch die medizinischen Sachverständigen ist überzeugend, da diese sich
schlüssig mit den erhobenen Befunden sowie den Angaben zu den Beschwerden auseinandergesetzt haben und die
vorhandenen Unterlagen sorgfältig ausgewertet wurden. Der Senat schließt sich daher dieser Beurteilung an und
kommt mit den Sachverständigen zum Ergebnis, dass beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für
leichte Arbeiten besteht.
Dabei ist besonders zu betonen, dass nach dem Gutachten von Dr.K. eine endogene Depression nicht feststellbar ist,
da beim Kläger reaktive Elemente im Vordergrund stehen, wie sie auch bereits im Entlassungsbericht aus dem
Heilverfahren in St. Blasien beschrieben wurden, und auf Grund der geschilderten familiären Probleme erkennbar sind.
Die im Heimatland diagnostizierte endogene Depression, die erstmals 2000 beschrieben wurde, fand in den Befunden
keine Bestätigung und auch der im Klageverfahren beauftragte nervenfachärztliche Gutachter Dr.P. konnte sich dieser
Diagnose nicht anschließen. Die depressive Symptomatik wurde von Dr.P. ebenso wie Dr.K. als mittelschwer
eingestuft. Dr.K. wies auch darauf hin, dass derzeit eine antidepressive Behandlung nicht erfolge. Er hat besonders
betont, dass der gesamte Verlauf der Erkrankung und auch die mitgeteilten psychopathologischen
Untersuchungsbefunde mit einem Krankheitsbild einer endogenen Depression nicht zu vereinbaren sind. Die
seelischen und psychosomatischen Störungen führen nicht zu einer Einschränkung der möglichen und zumutbaren
Willensanstrengung und hindern den Kläger somit nicht, wie früher sein Leben zu gestalten. Er ist somit noch in der
Lage, sich auf eine andere als die bisherige Tätigkeit umzustellen und kann noch Tätigkeiten, z.B. als
Parkhauswächter, Pförtner, Warenaufmacher, Versandfertiger oder Lagerist, aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig
verrichten.
Auch auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet hat Dr.F. zwar Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt,
diese sind insgesamt aber nicht so ausgeprägt, dass nicht wenigstens mittelschwere Arbeiten noch verrichtet werden
können, sofern die genannten Einschränkungen beachtet werden. Dr.F. hat auch Hinweise darauf gefunden, dass der
Kläger sich körperlich in der Realität derzeit belastet, was sich vor allem aus der Handflächen- und
Fußsohlenbeschwielung ergibt. Dr.F. konnte röntgenologisch nur sehr diskrete Einengungen zweier Bandscheiben der
Halswirbelsäule verifizieren, die die körperliche Belastbarkeit nicht einschränken, während eine leichte Schädigung der
untersten Lendenbandscheibe festgestellt wurde, was dazu führt, dass schweres Heben und Tragen nicht abverlangt
werden darf. Die Fähigkeit zum Sitzen oder Stehen wird dadurch aber nicht reduziert, da Funktionsstörungen nicht
vorhanden sind und auch keine Nervenwurzelreizerscheinungen nachgewiesen wurden. Der Befund an den Füßen
zeigt, dass eine gleichmäßige Belastung erfolgt, und die geltend gemachte Einschränkung des Gehvermögens konnte
nicht objektiviert werden. Auch die Kniegelenke funktionierten frei, eine Verschmälerung der Hüftgelenkspalte im
oberen Bereich führt noch nicht zu einer wesentlichen Arthrose. Ungünstig sind dagegen das Besteigen von Treppen,
Leitern und Gerüsten sowie anhaltendes Bücken und Knien. Es fand sich auf diesem Fachgebiet eine Diskrepanz
zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, wobei nachvollziehbar die
Tätigkeit des Bauwerkers 1997 aufgegeben werden musste. Aus orthopädischer Betrachtung bestehen keine
gesundheitlichen Umstände, die eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausschließen würden.
Dagegen hat Dr.E. eine Zunahme der Entzündungsaktivität bei der Hepatitis B festgestellt, die sich seit der
Begutachtung durch Dr.Z. nachweisen lässt. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten wirken sich ungünstig
auf den Krankheitsprozess der Leberentzündung aus und sind somit zu vermeiden. Dr.E. hat darüber hinaus
festgestellt, dass derzeit eine konsequente Diagnostik und Therapie nicht durchgeführt wird und somit mit einer
weiteren Progression der Erkrankung zu rechnen ist, mit der Folge, dass in nicht allzu weiter Zukunft durchaus
quantitative Leistungseinschränkungen auftreten können. Der Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung ließ aber noch
leichte körperliche Tätigkeiten zu. Allerdings hat Dr.E. auch betont, dass in der Zeit vor 1997, also vor Antragstellung,
bis zur Begutachtung durch Dr.Z. noch zeitweilig mittelschwere Arbeiten trotz des Leberleidens möglich waren.
Damit ergibt sich, dass zur Zeit der Antragstellung bis zur Begutachtung im Klageverfahren im Dezember 1999 der
Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausüben konnte und bis Dezember 2000 leichten Arbeiten
vollschichtig zumutbar waren. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente nicht, auch wenn er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baufachwerker nicht mehr ausüben
kann.
Der Kläger behauptete zwar, eine entsprechende Ausbildung als Zimmermann in seiner bosnischen Heimat absolviert
zu haben. Er war in der Bundesrepublik zuletzt aber als Baufachwerker beschäftigt und dabei nur nach der
Lohngruppe 7 entlohnt. Der Arbeitgeber teilte mit, dass es sich um ungelernte Arbeiten gehandelt hat; ebenso kann
dies auch aus der vereinbarten Lohngruppe geschlossen werden. Bei der Beurteilung der Berufstätigkeit des Klägers
ist daher von einer ungelernten Tätigkeit auszugehen, sodass der Kläger keinen Berufsschutz im Sinne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genießt. Somit ist er nicht berufsunfähig, weil es für ihn im Sinne von § 43
Abs. 2 Satz 2 SGB VI noch andere zumutbare Berufstätigkeiten gibt, die er vollschichtig ausüben kann. Es reicht
also für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben kann; vielmehr muss ihm auch eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein
(ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138). Da der Kläger als ungelernter Arbeiter breit
verweisbar ist, sind Tätigkeiten denkbar, die er noch verrichten kann. Der Benennung eines konkreten
Verweisungsberufes bedarf es dabei grundsätzlich nicht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45, 50 sowie z.B.
BSG vom 12.06.1996 5 Rj 92/95, 94/95). Beim Kläger liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die
Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden.
Der Kläger, der somit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, kann erst recht nicht die strengeren
Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 Abs. 1 SGB VI erfüllen. Ob ihm
tatsächlich ein Arbeitsplatz vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen
Versicherten der Arbeitsmarkt als offen gilt und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung, nicht von der gesetzlich Rentenversicherung zu tragen ist (so z.B. BSG in SozR 3-2600 §
43 Nr.13), Abs.5. Der Gesetzgeber hat dem auch Rechnung getragen und in § 44 SGB VI angefügt: Erwerbsunfähig
ist nicht, wer 1. eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (eingefügt durch Gesetz vom 23.06.1994, BGBl.I S. 1311)
Es kann daher nicht zu einer Rentengewährung kommen, obwohl der Kläger zur Zeit der Rentenantragstellung allein
aus deutschen Zeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 3/5-Belegung erfüllt. Dabei sei
angemerkt, dass ohne Kenntnis, ob der Kläger in Bosnien zwischenzeitlich Rente bezieht oder erneut arbeitet, eine
Aussage nicht möglich ist, ob diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch für einen späteren
Versicherungsfall noch erfüllt sind, da die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen der
§§ 240, 241 SGB VI zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im November 1997 nicht erfüllt waren. Das heißt, der
Kläger kann auch nicht durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen die Rentenanwartschaft erhalten. Letztmals bei
Eintritt eines Versicherungsfalls im Juni 2000 wären somit mit den bekannten Zeiten die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt. Da die Untersuchung bei Dres. K. , F. und E. erst im Dezember 2000 stattfand, steht mit
Sicherheit fest, dass der Kläger, solange die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, weder berufs-
noch erwerbsunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.